7010 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG geändert wird

Der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates sieht Änderungen im Ziviltechnikerkammergesetz 1993 vor und wurde als Initiativantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Reinhold Mitterlehner, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Kolleginnen und Kollegen im Nationalrat eingebracht.

Mit Erkenntnis vom 23.6.2003 hat der Verfassungsgerichtshof § 29 Abs. 4 zweiter Satz sowie § 31 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 idF BGBl. Nr. I 56/2000 und das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof führte begründend aus, dass in den als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 eine gesetzliche Regelung der Höchstgrenze der zu leistenden Beiträge fehlt. Aus der Sicht der Beitragspflichtigen mache es einen entscheidenden Unterschied, ob eine gesetzliche Regelung den Verordnungsgeber ganz allgemein ermächtigt, Beiträge festzulegen, oder ihm diesbezüglich eine betragsmäßige (Höchst-)Grenze setzt. Mit der gesetzlichen Regelung der Höchstgrenze der zu leistenden Beiträge würden auch sämtliche Verordnungsbestimmungen betreffend das Beitragssystem – in dieser Hinsicht – eine nähere gesetzliche Determinierung erfahren.

Durch die im vorliegenden Beschluss des Nationalrates vorgesehene Neufassung der §§ 29 und 31 sowie durch die Einfügung eines § 29a in das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 wird dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen. In der Neufassung des § 29 wurden gegenüber der Vorgängerbestimmung auch die aus dem Pensionsfonds und dem Sterbekassenfonds zu gewährenden Leistungen näher umschrieben.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 04 14

Mag. John Gudenus      Sonja Zwazl

       Berichterstatter     Stv. Vorsitzende