7010 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom
24. März 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz
1993 - ZTKG geändert wird
Der vorliegende Gesetzesbeschluss des
Nationalrates sieht Änderungen im Ziviltechnikerkammergesetz 1993 vor und wurde
als Initiativantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Reinhold Mitterlehner,
Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Kolleginnen und Kollegen im Nationalrat
eingebracht.
Mit Erkenntnis vom 23.6.2003 hat der
Verfassungsgerichtshof § 29 Abs. 4 zweiter Satz sowie § 31 des
Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 idF BGBl. Nr. I 56/2000 und das Statut der
Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und
Ingenieurkonsulenten als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit
Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.
Der Verfassungsgerichtshof führte
begründend aus, dass in den als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des
Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 eine gesetzliche Regelung der Höchstgrenze
der zu leistenden Beiträge fehlt. Aus der Sicht der Beitragspflichtigen mache
es einen entscheidenden Unterschied, ob eine gesetzliche Regelung den Verordnungsgeber
ganz allgemein ermächtigt, Beiträge festzulegen, oder ihm diesbezüglich eine
betragsmäßige (Höchst-)Grenze setzt. Mit der gesetzlichen Regelung der
Höchstgrenze der zu leistenden Beiträge würden auch sämtliche
Verordnungsbestimmungen betreffend das Beitragssystem – in dieser Hinsicht –
eine nähere gesetzliche Determinierung erfahren.
Durch die im vorliegenden Beschluss des
Nationalrates vorgesehene Neufassung der §§ 29 und 31 sowie durch die
Einfügung eines § 29a in das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 wird dem
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen. In der Neufassung
des § 29 wurden gegenüber der Vorgängerbestimmung auch die aus dem
Pensionsfonds und dem Sterbekassenfonds zu gewährenden Leistungen näher
umschrieben.
Der Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stimmenmehrheit
den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen
Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 04 14
Mag. John
Gudenus Sonja
Zwazl
Berichterstatter Stv. Vorsitzende