7018 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2004
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das
Finanzstrafgesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Prokuraturgesetz und das
Punzierungsgesetz 2000 geändert werden (5.
Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle - 5. ZollR-DG-Novelle)
Neue und veränderte Erscheinungsformen der
gewerblich-organisierten Kriminalität im Zoll- und Verbrauchsteuerbereich
erfordern die Schaffung zeitgemäßer Rechtsgrundlagen auch auf nationaler Ebene,
um das der Zollverwaltung auch in ihrer Eigenschaft als Strafverfolgungsbehörde
zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Verhinderung, Ermittlung und
Aufklärung von Straftaten im Bereich der organisierten Zoll- und
Verbrauchsteuerkriminalität zu verbessern und neu zu gestalten. Auf das Ausmaß
des internationalen Betruges im Zoll- und Verbrauchsteuerbereich wird auch in
den Jahresberichten „Schutz der finanziellen Interessen - Betrugsbekämpfung“
der Europäischen Kommission hingewiesen.
Mit dem vorliegenden Beschluss des
Nationalrates werden Bestimmungen geschaffen betreffend die Observation
einschließlich der Verwendung technischer Hilfsmittel, das Einholen von
Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter, die kontrollierte
Lieferung und die Ermittlung von Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten. Diese
besonderen Maßnahmen sind jeweils an bestimmte Tatbestandsqualifikationen in
rechtlicher Hinsicht geknüpft wie das Vorliegen einer schwerwiegenden Straftat
oder bei der Ermittlung von Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten teilweise auf
bestimmte örtliche Anwendungsbereiche beschränkt.
Im Zuge der Neuregelung der Bestimmungen
über die Amtshilfe ausgenommen die Vollstreckungshilfe werden auch die
besonderen Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit des Neapel
II-Übereinkommens in das ZollR-DG eingeführt und Rechtsgrundlagen für die
kontrollierte Lieferung, die grenzüberschreitende Observation, das grenzüberschreitende
Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die
Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams geschaffen. Dieser Abschnitt enthält
nunmehr auch eine Regelung über Verbindungsbeamte sowie eine
Rechtsschutzbestimmung.
Weiters werden alle die ausschließlich die
Zollwache betreffenden Bestimmungen entweder aufgehoben oder im Hinblick auf
den Umstand, dass die Kompetenzen und Befugnisse hinkünftig ausschließlich von
zivilen Zollorganen wahrgenommen werden, angepasst.
Der Finanzausschuss stellt nach
Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 04 14
Johann
Höfinger Engelbert
Weilharter
Berichterstatter Stv. Vorsitzender