7018 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Grenzkontroll­gesetz, das Prokuraturgesetz und das Punzierungsgesetz 2000 geändert werden (5. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle - 5. ZollR-DG-Novelle)

Neue und veränderte Erscheinungsformen der gewerblich-organisierten Kriminalität im Zoll- und Verbrauch­steuerbereich erfordern die Schaffung zeitgemäßer Rechtsgrundlagen auch auf nationaler Ebene, um das der Zollverwaltung auch in ihrer Eigenschaft als Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Verhinderung, Ermittlung und Aufklärung von Straftaten im Bereich der organisierten Zoll- und Verbrauchsteuerkriminalität zu verbessern und neu zu gestalten. Auf das Ausmaß des internationalen Betruges im Zoll- und Verbrauchsteuerbereich wird auch in den Jahresberichten „Schutz der finanziellen Interessen - Betrugsbekämpfung“ der Europäischen Kommission hingewiesen.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden Bestimmungen geschaffen betreffend die Observation einschließlich der Verwendung technischer Hilfsmittel, das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter, die kontrollierte Lieferung und die Ermittlung von Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten. Diese besonderen Maßnahmen sind jeweils an bestimmte Tatbestands­qualifikationen in rechtlicher Hinsicht geknüpft wie das Vorliegen einer schwerwiegenden Straftat oder bei der Ermittlung von Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten teilweise auf bestimmte örtliche Anwendungsbereiche beschränkt.

Im Zuge der Neuregelung der Bestimmungen über die Amtshilfe ausgenommen die Vollstreckungshilfe werden auch die besonderen Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit des Neapel II-Übereinkommens in das ZollR-DG eingeführt und Rechtsgrundlagen für die kontrollierte Lieferung, die grenzüberschreitende Observation, das grenzüberschreitende Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams geschaffen. Dieser Abschnitt enthält nunmehr auch eine Regelung über Verbindungsbeamte sowie eine Rechtsschutzbestimmung.

Weiters werden alle die ausschließlich die Zollwache betreffenden Bestimmungen entweder aufgehoben oder im Hinblick auf den Umstand, dass die Kompetenzen und Befugnisse hinkünftig ausschließlich von zivilen Zollorganen wahrgenommen werden, angepasst.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 04 14

Johann Höfinger               Engelbert Weilharter

       Berichterstatter    Stv. Vorsitzender