7019 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert wird

An die Stelle des Multilateralen Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbüros ist das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten getreten. Dieser Änderung soll durch eine Anpassung von § 3 Abs. 1 und 2 und § 31b Abs. 4 KHVG 1994 Rechnung getragen werden.

Als Folge des Beitrittes neuer Mitgliedstaaten zur EU mit 1. Mai 2004 wird Österreich ab diesem Zeitpunkt mit Ausnahme der Schweiz nicht mehr an Drittstaaten im Sinn der Art. 6 und 7 der Richtlinie 72/166/EWG grenzen. Da auch die Schweiz dem genannten Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros beigetreten ist und auf die Einreise von Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort in Drittstaaten die Regeln des EU-Rechts anwendet, werden diese Regeln ab 1. Mai 2004 für Österreich faktisch obsolet.

Wenn ein Fahrzeug weder auf Grund seines Kennzeichens als versichert gilt noch eine Grüne Karte mitgeführt wird, muss dann eine für das Gebiet der gesamten Gemeinschaft gültige Grenzversicherung bereits bei der Einreise in das um die neuen Mitgliedstaaten erweiterte Gemeinschaftsgebiet abge­schlossen werden. Dabei wird es sich um wenige Ausnahmefälle handeln. Für die wenigen noch in Betracht kommenden Fälle muss allerdings die Möglichkeit zum Abschluss einer Grenzversicherung mit den im Gesetz geregelten Besonderheiten durch den Fachverband der Versicherungsunternehmen grundsätzlich bestehen bleiben. Dieser kann sich zu seiner Abwicklung anderer Einrichtungen (z.B. der Automobil-Clubs) bedienen.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stimmeneinhellig­keit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 04 14

                   Helmut Wiesenegg               Engelbert Weilharter 

       Berichterstatter    Stv. Vorsitzender