7021 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2004
betreffend das Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur
Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen zu Brüssel am
26. Juni 1999) samt Anhängen
Österreich ist
seit 1974 Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung
und Harmonisierung der Zollverfahren. Dieses Übereinkommen wurde vom Rat für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auf seiner Ratstagung 1993 in
Kyoto beschlossen („Kyoto Konvention“). Das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der
Zollverfahren wurde durch das Änderungsprotokoll von 1999 revidiert.
Bezeichnung der Teile
des Änderungsprotokolls, denen Österreich beitritt:
Das Protokoll zur Änderung des
Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der
Zollverfahren besteht aus dem eigentlichen Änderungsprotokoll und drei
Anhängen. Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens zum Beitritt
Österreichs ist nur das Änderungsprotokoll und seine Anhänge I (geändertes
Übereinkommen) und II (Allgemeine Anlage zum geänderten Übereinkommen).
Anhang III enthält Besondere Anlagen zum
geänderten Übereinkommen. Seine spätere (teilweise) Annahme in Übereinstimmung
mit der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Mitgliedstaaten bleibt einem
gesonderten Genehmigungsverfahren vorbehalten. Anhang III ist daher hier dem Änderungsprotokoll
nicht angeschlossen.
Ziel des vorliegenden Beschlusses des
Nationalrates ist der Beitritt zum geänderten Übereinkommen gemeinsam mit der
Europäischen Gemeinschaft und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden
bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß
Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten,
die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Nationalrat hat anlässlich der
Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG
beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen
ist.
Der
Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den
vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben und
2. gegen den
Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG den
gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen
Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 04 14
Johann Kraml Engelbert
Weilharter
Berichterstatter Stv. Vorsitzender