7021 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2004 betreffend das Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisie­rung der Zollverfahren (geschehen zu Brüssel am 26. Juni 1999) samt Anhängen

Österreich ist seit 1974 Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Dieses Übereinkommen wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auf seiner Ratstagung 1993 in Kyoto beschlossen („Kyoto Konvention“). Das Internationale Über­einkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren wurde durch das Änderungs­protokoll von 1999 revidiert.

Bezeichnung der Teile des Änderungsprotokolls, denen Österreich beitritt:

Das Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmoni­sierung der Zollverfahren besteht aus dem eigentlichen Änderungsprotokoll und drei Anhängen. Gegen­stand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens zum Beitritt Österreichs ist nur das Änderungsprotokoll und seine Anhänge I (geändertes Übereinkommen) und II (Allgemeine Anlage zum geänderten Überein­kommen).

Anhang III enthält Besondere Anlagen zum geänderten Übereinkommen. Seine spätere (teilweise) An­nahme in Übereinstimmung mit der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Mitgliedstaaten bleibt einem gesonderten Genehmigungsverfahren vorbehalten. Anhang III ist daher hier dem Änderungs­protokoll nicht angeschlossen.

Ziel des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist der Beitritt zum geänderten Übereinkommen gemeinsam mit der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben und

2.     gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 04 14

Johann Kraml               Engelbert Weilharter

       Berichterstatter     Stv. Vorsitzender