7022 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2004
betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten
Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Mit den Vereinigten Arabischen Emiraten
besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen. Angesichts der
wachsenden Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat ist die
Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vordringlich geworden. Es soll
damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen
Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.
Der vorliegende Staatsvertrag, der sich
inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden,
orientiert, hat die Beseitigung der auf Grund der Überschneidung der nationalen
Steuerrechte Österreichs und der Vereinigten Arabischen Emirate bewirkten
Doppelbesteuerung in einer der internationalen Steuervertragspraxis
entsprechenden Weise zum Ziel.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden
bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen; er hat nicht politischen Charakter.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung
des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Da auch Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des
Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach
Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen
den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;
2. dem
Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG
die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2004 04 14
Johann
Kraml Engelbert
Weilharter
Berichterstatter Stv. Vorsitzender