7022 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2004 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll

Mit den Vereinigten Arabischen Emiraten besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der inter­nationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen. Angesichts der wachsen­den Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat ist die Vermeidung internationaler Doppel­besteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor­dringlich geworden. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirt­schaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Der vorliegende Staatsvertrag, der sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden, orientiert, hat die Beseitigung der auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und der Vereinigten Arabischen Emirate bewirkten Doppelbesteuerung in einer der internationalen Steuer­vertrags­praxis entsprechenden Weise zum Ziel.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungs­ändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen; er hat nicht politischen Charakter.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.        gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;

2.        dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die ver­fassungs­mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2004 04 14

Johann Kraml              Engelbert Weilharter

       Berichterstatter     Stv. Vorsitzender