7028 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom
24. März 2004 betreffend eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber,
Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen
nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art.
15a B-VG)
Der gegenständliche Beschluss des
Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass sich aufgrund der gemeinsamen
Abwicklung der Fluchtbewegungen seit Beginn der neunziger Jahre durch Bund und
Länder und der daraus gewonnenen Erfahrungen gezeigt hat, dass eine
Vereinheitlichung der Unterstützung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde
erforderlich ist, um einerseits eine möglichst einheitliche Versorgung sowie
Klarheit und Rechtssicherheit für diesen Personenkreis zu schaffen und
andererseits eine Verteilung der Personen im Bundesgebiet zur erreichen, die
regionale Überbelastungen vermeidet. Auch kommt es zu einer Aufteilung der
Schubhaftkosten, wenn die Schubhaft zur Sicherung einer Ausweisung nach einer
Entscheidung einer Asylbehörde nach den §§ 4 bis 6 Asylgesetz idF BGBl I
Nr. 101/2003 erfolgt.
Zu diesem Zweck schließen Bund und Länder
eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ab, mit der die Grundversorgung
hilfs- und schutzbedürftiger Fremder (Asylwerber, Vertriebene und andere aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbare Menschen,
Asylberechtigte in den ersten vier Monaten) nach einheitlichen Grundsätzen
normiert wird; hiebei wird auf die europarechtlichen Regelungen Bedacht genommen.
Des Weiteren wird der Bereich der oben genannten Schubhaftkosten ebenfalls in
die Kostenteilung mit einbezogen; in Schubhaft angehaltenen Fremden ist keine
Grundversorgung im Rahmen dieser Vereinbarung zu gewähren, sie erhalten zum
Beispiel kein Taschengeld. Die Versorgung im Rahmen der Anhaltung ist nicht
Gegenstand der Vereinbarung, lediglich die Kosten der Schubhaft sollen
aufgeteilt werden.
Zweck dieses Modells ist die gemeinsame
Sorge für hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach österreichweit einheitlichen
Standards durch eine Grundversorgung, solange sich diese Menschen zumindest
geduldet in Österreich aufhalten. Dies schließt auch eine gezielte
Rückkehrberatung und gegebenenfalls Rückkehrunterstützung ein.
Ein weiteres Ziel dieser Zusammenarbeit zwischen
Bund und Ländern ist es, Betreuungsmaßnahmen, asylrechtliche und
fremdenpolizeiliche Aufgaben für denselben Personenkreis zu optimieren.
Der Ausschuss für innere
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stimmenmehrheit
den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen
Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 04 14
Sissy Roth-Halvax Dr. Franz-Eduard Kühnel
Berichterstatterin Vorsitzender