7037 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Mai 2004 betreffend Übereinkunft über die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Das Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBl. Nr. 471/1975) bleibt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 auf unbegrenzte Zeit in Kraft. Das Übereinkommen sieht in Art. 12 Abs. 2 vor, dass jede Vertragspartei dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen kann, soweit es sie selbst betrifft. Die Möglichkeit einer teilweisen Kündigung des Übereinkommens ist nicht vorgesehen.

Einige der Vertragsparteien haben erklärt, dass sie nicht mehr an Kapitel I des Übereinkommens gebunden sein wollen, da ihre nationale Gesetzgebung nicht mehr den im Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen entspricht. Von Österreich ist eine Kündigung des Kapitel I nicht beabsichtigt.

Der Generalsekretär des Europarates hat in einer Note vom 5. März 2003 nun vorgeschlagen, eine Übereinkunft über die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens aus 1963 im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, abzuschließen, mit der  die Möglichkeit der Kündigung des Kapitels I des Übereinkommens geschaffen werden soll. Alle Vertragsparteien sollen dem Generalsekretär bestätigen, dass jede Vertragspartei, soweit sie betroffen ist, jederzeit das Kapitel I dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen kann, diese Kündigung ein Jahr nach dem Datum des Erhalts einer solchen Notifikation durch den Generalsekretär wirksam wird und die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens in der durch das Protokoll von 1977 zur Änderung des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit geänderten Form gelten.

Österreich ist diesem Protokoll nicht beigetreten.

Die Übereinkunft über die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält jedoch keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Sie hat auch nicht politischen Charakter.

Da auch Angelegen­heiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien beim Abschluss dieser Übereinkunft die Erlassung von besonderen Bundes­gesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die inner­staatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der Landesverteidigungsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Mai 2004 mit Stimmen­einhelligkeit den Antrag,

1.        gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;

2.        dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die ver­fassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2004 05 17

Ewald Lindinger                     Harald Reisenberger

       Berichterstatter            Vorsitzender