7045 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Mai 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Tierschutzgesetz erlassen sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden

Ziel des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

Er gliedert sich in vier Hauptstücke:

Das 1. Hauptstück enthält allgemeine Bestimmungen (Zielsetzung, Geltungsbereich, Verbot der Tierquälerei etc.) zum Schutz der Tiere.

Das 2. Hauptstück ist dem Schutz der vom Menschen gehaltenen Tiere gewidmet und regelt auch das Schlachten und Töten von Tieren.

Das 3. Hauptstück regelt die Vollziehung.

Das 4. Hauptstück enthält Straf- und Schlussbestimmungen.

Zur näheren Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben sieht das Bundesgesetz Verordnungsermächtigungen vor, die durch die allgemeinen Bestimmungen und durch ausdrückliche Regelungsaufträge näher determiniert werden.

Dieses Bundesgesetz über den Schutz der Tiere soll die tierschutzrechtlichen Vorschriften der Länder ersetzen. Die in den Landesgesetzen zum Schutz des Menschen enthaltenen Bestimmungen über die Haltung gefährlicher Tiere (zB §§ 11, 15 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes, § 7a des NÖ Tierschutzgesetzes, § 16 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, § 2 des Vorarlberger Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren) sowie sonstige sicherheitspolizeiliche Regelungen im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei (zB betreffend Maulkorbzwang, Leinenzwang) und auch die Tierzuchtgesetze der Länder bleiben unberührt.

Der vorliegende Gesetzesbeschluss stützt sich, soweit er sich nicht auf bereits bestehende Kompetenztatbestände des Bundes (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG, Verkehrswesen und Kraftfahrwesen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG) stützen kann, auf den in seinem Art. 1 geschaffenen Kompetenztatbestand: Tierschutz, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache ist, jedoch mit Ausnahme der Ausübung der Jagd oder der Fischerei, wird in Hinkunft als neue Ziffer 8 im Artikel 11 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes Bundessache in der Gesetzgebung und Landessache in der Vollziehung sein. Gleichzeitig treten alle entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Die in Art. 1 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Verfassungs­bestimmungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates im Sinne des Artikel 44 Absatz 2 B‑VG.

Da durch Art. 2 § 33` Abs. 2 in Angelegenheiten, die in die mittelbare Bundesverwaltung oder die Landesverwaltung fallen, ein unmittelbarer Rechtszug zu den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern eröffnet wird, darf das vorgeschlagene Bundesgesetz gemäß Art. 129a Abs. 2 B‑VG nur mit Zustimmung der beteiligten Länder ‑ dies sind hier alle neun Länder ‑ kundgemacht werden.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;

2.     den im Art. 1 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Verfassungsbestimmungen im Sinne des Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2004 06 07

Josef Saller      Herwig Hösele

       Berichterstatter           Vorsitzender