7045 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Mai 2004
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Tierschutzgesetz erlassen sowie das
Bundes-Verfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das
Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden
Ziel des vorliegenden Beschlusses des
Nationalrates ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der
besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.
Er gliedert sich in vier Hauptstücke:
Das 1. Hauptstück enthält allgemeine
Bestimmungen (Zielsetzung, Geltungsbereich, Verbot der Tierquälerei etc.) zum
Schutz der Tiere.
Das 2. Hauptstück ist dem Schutz der
vom Menschen gehaltenen Tiere gewidmet und regelt auch das Schlachten und Töten
von Tieren.
Das 3. Hauptstück regelt die
Vollziehung.
Das 4. Hauptstück enthält Straf- und
Schlussbestimmungen.
Zur näheren Ausgestaltung der gesetzlichen
Vorgaben sieht das Bundesgesetz Verordnungsermächtigungen vor, die durch die
allgemeinen Bestimmungen und durch ausdrückliche Regelungsaufträge näher
determiniert werden.
Dieses Bundesgesetz über den Schutz der
Tiere soll die tierschutzrechtlichen Vorschriften der Länder ersetzen. Die in
den Landesgesetzen zum Schutz des Menschen enthaltenen Bestimmungen über die
Haltung gefährlicher Tiere (zB §§ 11, 15 des Kärntner Tierschutz- und
Tierhaltungsgesetzes, § 7a des NÖ Tierschutzgesetzes, § 16 des
Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, § 2 des Vorarlberger Gesetzes
über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren) sowie
sonstige sicherheitspolizeiliche Regelungen im Rahmen der örtlichen
Sicherheitspolizei (zB betreffend Maulkorbzwang, Leinenzwang) und auch die
Tierzuchtgesetze der Länder bleiben unberührt.
Der vorliegende Gesetzesbeschluss stützt
sich, soweit er sich nicht auf bereits bestehende Kompetenztatbestände des
Bundes (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie gemäß Art. 10
Abs. 1 Z 8 B‑VG, Verkehrswesen und Kraftfahrwesen gemäß Art. 10
Abs. 1 Z 9 B‑VG) stützen kann, auf den in seinem Art. 1
geschaffenen Kompetenztatbestand: Tierschutz, soweit er nicht nach anderen
Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache ist, jedoch mit Ausnahme der Ausübung der Jagd oder der Fischerei,
wird in Hinkunft als neue Ziffer 8 im Artikel 11 Absatz 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes Bundessache in der Gesetzgebung und Landessache in
der Vollziehung sein. Gleichzeitig treten alle entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften außer Kraft.
Die in Art. 1 des gegenständlichen
Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Verfassungsbestimmungen bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates im Sinne des Artikel 44 Absatz 2 B‑VG.
Da durch Art. 2 § 33 Abs. 2 in Angelegenheiten, die in die mittelbare
Bundesverwaltung oder die Landesverwaltung fallen, ein unmittelbarer Rechtszug
zu den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern eröffnet wird, darf das
vorgeschlagene Bundesgesetz gemäß Art. 129a Abs. 2 B‑VG nur mit Zustimmung der beteiligten
Länder ‑ dies sind hier alle neun Länder ‑ kundgemacht werden.
Der Ausschuss für Verfassung und
Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen
den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;
2. den
im Art. 1 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen
Verfassungsbestimmungen im Sinne des Artikel 44 Absatz 2 B-VG die
verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2004 06 07
Josef
Saller Herwig
Hösele
Berichterstatter Vorsitzender