7046 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom
27. Mai 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - (SE-Gesetz -
SEG) erlassen wird sowie das Aktiengesetz, das Firmenbuchgesetz, das
Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz
1997 und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden
(Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 - GesRÄG 2004)
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates
trägt dem Umstand Rechnung, dass am 8. Oktober 2004 die Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE), Amtsblatt Nr. L 294 vom 10. November
2001, S 1 bis 21 in Kraft treten wird. Bis dahin muss die das
Wirksamwerden der Verordnung gewährleistende Ausführungsgesetzgebung erlassen
sein. Die Verordnung verweist zwar in weiten Bereichen auf nationales
Aktienrecht, dennoch sind zahlreiche Ausführungsbestimmungen, v.a. für die
grenzüberschreitenden Gründungsformen, aber auch für das einstufige
(monistische) Verwaltungssystem einer SE notwendig.
Der gegenständliche Beschluss beinhaltet
die Erlassung eines Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE-Gesetz) und eine Änderung des Aktiengesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des
Rechtspflegergesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des
EWIV-Ausführungsgesetzes, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 und
des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das Schwergewicht der Regelungen des
SE-Gesetzes liegt zum einen im Bereich der Gründung und Sitzverlegung, wo es
darum geht, grenzüberschreitende Vorgänge mit den Mitteln des österreichischen
Gesellschaftsrechts zu erfassen und den erforderlichen Minderheiten- und
Gläubigerschutz sicherzustellen. Zum anderen muss der SE in jedem Mitgliedstaat
die Entscheidung zwischen einem dualistischen Verwaltungsmodell mit Vorstand
und Aufsichtsrat und einem monistischen Modell mit einem Kontrolle und
Geschäftsführung vereinenden Verwaltungsrat offen stehen. Daher ist ein neues
einstufiges Modell der Unternehmensleitung anzubieten. Die Änderungen der
anderen Gesetze sind teils durch die Verordnung, teils durch die moderate
Deregulierung des österreichischen Aktienrechts veranlasst.
Der Justizausschuss stellt nach
Beratung der Vorlage am 7. Juni 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 06 07
Johanna
Auer Dr. Elisabeth Hlavac
Berichterstatterin Vorsitzende