7046 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Mai 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - (SE-Gesetz - SEG) erlassen wird sowie das Aktiengesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das  EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 - GesRÄG 2004)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass am 8. Oktober 2004 die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Amtsblatt Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 1 bis 21 in Kraft treten wird. Bis dahin muss die das Wirksamwerden der Verordnung gewährleistende Ausführungsgesetzgebung erlassen sein. Die Verordnung verweist zwar in weiten Bereichen auf nationales Aktienrecht, dennoch sind zahlreiche Ausführungsbestimmungen, v.a. für die grenzüberschreitenden Gründungsformen, aber auch für das einstufige (monistische) Verwaltungssystem einer SE notwendig.

Der gegenständliche Beschluss beinhaltet die Erlassung eines Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Gesetz) und eine Änderung des Aktiengesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des EWIV-Ausführungsgesetzes, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das Schwergewicht der Regelungen des SE-Gesetzes liegt zum einen im Bereich der Gründung und Sitzverlegung, wo es darum geht, grenzüberschreitende Vorgänge mit den Mitteln des österreichischen Gesellschaftsrechts zu erfassen und den erforderlichen Minderheiten- und Gläubigerschutz sicherzustellen. Zum anderen muss der SE in jedem Mitgliedstaat die Entscheidung zwischen einem dualistischen Verwaltungsmodell mit Vorstand und Aufsichtsrat und einem monistischen Modell mit einem Kontrolle und Geschäftsführung vereinenden Verwaltungsrat offen stehen. Daher ist ein neues einstufiges Modell der Unternehmensleitung anzubieten. Die Änderungen der anderen Gesetze sind teils durch die Verordnung, teils durch die moderate Deregulierung des österreichischen Aktienrechts veranlasst.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 06 07

Johanna Auer Dr. Elisabeth Hlavac

    Berichterstatterin             Vorsitzende