7047 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom
27. Mai 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher
(Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz - FernFinG) erlassen wird und das
Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz sowie das
Wertpapieraufsichtsgesetz geändert werden
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Richtlinie
2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher bis 9.
Oktober 2004 umzusetzen ist. Sie sieht Regelungen für Vertragsabschlüsse über
Finanzdienstleistungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern vor, die unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Brief, Telefon oder E-Mail
erfolgen. Durch die Richtlinie werden bei solchen Vertragsabschlüssen den
Unternehmern Informationspflichten auferlegt und den Verbrauchern ein
Rücktrittsrecht eingeräumt.
Durch die
Umsetzung der Richtlinie in Österreich und in den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union wird europaweit ein weitgehend vereinheitlichter rechtlicher
Rahmen für bestimmte Aspekte des Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher geschaffen. Um trotz des fehlenden persönlichen (physischen)
Kontakts zwischen den Vertragspartnern eine wohlüberlegte Vertragsentscheidung
der Verbraucher zu ermöglichen, wird den Unternehmern die Pflicht auferlegt,
ihre Kunden rechtzeitig über die für den Vertragsabschluss wesentlichen
Umstände zu informieren. Außerdem erhält der Verbraucher das Recht, innerhalb
einer bestimmten Frist vom Vertrag zurückzutreten. Dadurch soll das Vertrauen
der Verbraucher in die Vertriebsform „Fernabsatz“ im Bereich der
Finanzdienstleistungen gefördert werden. Unternehmen, die
Finanzdienstleistungen grenzüberschreitend mittels Fernkommunikation absetzen,
sollen von der Vereinheitlichung der Rechtsnormen profitieren;
Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedlich strenge
Verbraucherschutzbestimmungen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sollen möglichst vermieden werden.
Der Justizausschuss stellt nach
Beratung der Vorlage am 7. Juni 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 06 07
Johanna
Auer Dr. Elisabeth Hlavac
Berichterstatterin Vorsitzende