7056 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom
26. Mai 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979,
das Väter-Karenzgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitszeitgesetz, das
Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden
Der vorliegende Gesetzesbeschluss des
Nationalrates hat zum Ziel, dass in Umsetzung des im Regierungsprogramm
vorgesehenen Anspruchs auf Teilzeit für Eltern ein möglichst einheitliches
Modell, das die bisherige Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz
und Landarbeitsgesetz ablöst, geschaffen werden soll. Ebenso soll durch die
Einführung einer Förderung die teilweise Abgeltung der erhöhten Aufwendungen
anlässlich einer Ersatzkrafteinstellung erfolgen. Im Sinne des
Ministerratsbeschlusses vom 7. Oktober 2003 soll durch ein
Elternteilzeitgeld und eine neue Beihilfe im AMFG ein Anreiz für Kleinbetriebe
mit nicht mehr als 20 Beschäftigten geboten werden, Teilzeitarbeit für die
Eltern von Kleinkindern zu ermöglichen und zusätzliche Arbeitsplätze zu
schaffen.
Im Einzelnen enthält der Beschluss des
Nationalrates folgende Regelungen im Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz und
Landarbeitsgesetz:
- Anspruch
auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Änderung der Lage der Arbeitszeit dem Grunde
nach längstens bis zum siebenten Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem
späteren Schuleintritt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bzw. der
Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung
ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat. Die Modalitäten (Beginn,
Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) sind mit dem Arbeitgeber bzw. der
Arbeitgeberin zu vereinbaren.
- In
den übrigen Fällen kann eine Teilzeitbeschäftigung, einschließlich Beginn,
Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum vierten
Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vereinbart
werden.
- Verfahren
bei Nichteinigung:
In
größeren Betrieben bei Beschäftigungsdauer von drei Jahren: Kommt nach einem
innerbetrieblichen Verfahren keine Einigung zu Stande und kommt es auch zu
keinem prätorischen Vergleich, obliegt es dem Arbeitgeber bzw. der
Arbeitgeberin, binnen einer bestimmten Frist beim Arbeits- und Sozialgericht Klage
zu erheben. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin hat ein Antrittsrecht,
wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin es verabsäumt, einen prätorischen
Vergleich zu beantragen bzw. keine Klage bei Gericht einbringt. Das Gericht hat
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen endgültig über die Modalitäten der
Teilzeitbeschäftigung eine Entscheidung zu treffen.
In
kleineren Betrieben bleibt das derzeit geltende Verfahren unverändert, somit
hat auch weiterhin bei Nichteinigung der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
eine Klage einzubringen.
- Gemeinsame
Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung:
Eine
Teilzeitbeschäftigung kann nur bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit
dem Kind ausgeübt werden; bei Nichtvorliegen ist zumindest eine Obsorge nach dem
ABGB erforderlich. Ferner darf sich der andere Elternteil zur selben Zeit nicht
in Karenz nach MSchG, VKG oder LAG befinden.
Die
Teilzeitbeschäftigung kann frühestens nach Ablauf der (fiktiven) Schutzfrist
beginnen.
Mindestdauer:
Drei Monate.
Die
gleichzeitige Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile
ist zulässig.
Pro
Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme zulässig (mit
Änderungsmöglichkeiten).
- Besonderer
Kündigungs- und Entlassungsschutz bis längstens vier Wochen nach dem vierten
Geburtstag des Kindes. Danach Motivkündigungsschutz. Entfall des Kündigungs-
und Entlassungsschutzes bei Eingehen einer weiteren Erwerbstätigkeit während
der Teilzeitbeschäftigung.
- Gleiches
gilt für eine Änderung der Lage der Arbeitszeit.
Regelungen im Arbeitsmarktförderungsgesetz:
Schaffung einer Beihilfe für Kleinbetriebe
mit nicht mehr als 20 Beschäftigten zur Förderung der Beschäftigung und
der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Durch diese Neuregelung soll ein weiterer Beitrag
zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie geschaffen werden. Weiters
werden von dieser Maßnahme positive Impulse für das Erwerbsleben der Frauen und
für eine partnerschaftliche Beteiligung des Vaters an der Betreuung des Kindes
erwartet. Um Kleinbetriebe nicht vor unlösbare Aufgaben beim Personaleinsatz zu
stellen, soll ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur in Betrieben mit mehr
als 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bestehen.
Für die Gebietskörperschaften als
Dienstgeber ergeben sich durch die arbeitsrechtlichen Neuregelungen keine
nennenswerten finanziellen Auswirkungen. Allerdings sind durch die Schaffung
des Rechtes auf Teilzeit eine vermehrte Inanspruchnahme der
Teilzeitbeschäftigung und damit eine Zunahme der gerichtlichen Verfahren zu
erwarten. Daraus wird sich für die Justiz ein Mehraufwand ergeben.
Hinsichtlich einer Teilzeit nach der Geburt
eines Kindes bestehen keine Vorgaben des Rechtes der EU.
Der Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2004 mit Stimmenmehrheit den
Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen
Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 06 07
Ing.
Siegfried Kampl Engelbert
Weilharter
Berichterstatter Vorsitzender