7057 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom
26. Mai 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts-
und -organisationsgesetz geändert wird
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates
trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Richtlinie 2003/54/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003, ABl. L 176 vom
15. 7. 2003, S 37, über gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, die
Mitgliedstaaten verpflichtet wurden, zur Erreichung eines voll funktionsfähigen
Elektrizitätsbinnenmarktes Regelungen zu erlassen, die einen nicht
diskriminierenden Netzzugang zu angemessenen Preisen gewährleisten.
Das österreichische Elektrizitätsrecht hat
die nunmehr auf Grund dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen weitgehend
vorweggenommen, sodass sich ein tatsächlicher Anpassungsbedarf des
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes an die geänderten
gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen nur bezüglich der rechtlichen und
organisatorischen Entflechtung von Verteilernetzbetreibern ergibt, die zu einem
vertikal integrierten Unternehmen gehören.
Ziel des vorliegenden Beschlusses des
Nationalrates ist die Anpassung der innerstaatlichen Rechtsordnung an die
Richtlinie 2003/54/EG im Rahmen der durch die Bundesverfassung für das
Elektrizitätswesen vorgegebenen Kompetenzverteilung (Art. 12 Abs. 1
Z 5 B‑VG).
Die in der Richtlinie enthaltenen
Bestimmungen über die Entflechtung, die die Betreiber von Verteilernetzen zu
erfüllen haben, sollen als Konzessionsvoraussetzungen verankert werden.
Bestehende vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen werden im Rahmen einer
Übergangsbestimmung verpflichtet, Maßnahmen der organisatorischen Entflechtung
zu treffen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2004 mit Stimmenmehrheit den
Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen
Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 06 07
Ing.
Siegfried Kampl Engelbert
Weilharter
Berichterstatter Vorsitzender