7058 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Frauenangelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom
26. Mai 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
geändert wird
Die Richtlinie gemäß Artikel 13
EG-Vertrag 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehand-lungsgrundsatzes
ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und die Richtlinie
gemäß Artikel 13 EG-Vertrag 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Ver-wirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder
einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
ver-bietet, sind durch die geltende österreichische Rechtslage nicht erfüllt.
Weiters besteht hinsichtlich Teilen der Richtlinie 2002/73/EG des Parlaments
und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen
hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum
beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, worin unter
anderem auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nachvoll-zogen wurde,
Umsetzungsbedarf.
Inhalt des gegenständlichen
Gesetzesbeschlusses sind:
1. Ausweitung
der bisher im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz enthaltenen
Diskriminierungstatbe-stände in Anpassung an die geänderte
EU-Gleichbehandlungsrichtlinie und die Antidiskriminierungs-richtlinien gemäß
Artikel 13 EG-Vertrag, ausgenommen der Tatbestand der Diskriminierung auf Grund
einer Behinderung,
2. Ausdehnung
des Geltungsbereiches auf Personen mit freien Dienstverträgen zum Bund,
3. Aufnahme
der ausdrücklichen Definition der Begriffe der unmittelbaren und mittelbaren
Dis-kriminierung,
4. Einführung
des Diskriminierungstatbestandes der geschlechtsbezogenen Belästigung sowie der
Belästigung auf Grund eines Diskriminierungstatbestandes der beiden
Antidiskriminierungsricht-linien und Beweismaßerleichterung bei allen diesen
Formen der Belästigung,
5. Aufnahme
der Zielbestimmung der aktiven Gleichstellung von Frauen und Männern,
6. Anpassung
der Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung inklusive Schadenersatzregelungen an die
geänderte EU-Gleichbehandlungsrichtlinie und die beiden
Antidiskriminierungsrichtlinien,
7. Beweismaßerleichterung
bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Diskriminierungstatbestandes,
8. Einführung
eines Benachteiligungsverbotes als Maßnahme zur Verstärkung des Schutzes vor
Diskriminierungen (auch für Zeuginnen und Zeugen) in Umsetzung der geänderten
EU-Gleichbehandlungsrichtlinie sowie der beiden
Antidiskriminierungsrichtlinien,
9. Ausweitung
der Zuständigkeit der mit der Gleichbehandlung befassten Institutionen auf die
Diskriminierungstatbestände der beiden Antidiskriminierungsrichtlinien.
Der Ausschuss für
Frauenangelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2004 mit
Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates
keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 06 07
Mag.
Bernhard Baier Johanna
Auer
Berichterstatter Vorsitzende