7071 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom
16. Juni 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz
2004 - 2. SVÄG 2004)
Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2003 hat
der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen über die Berechnungsweise der
Witwen(r)pension nach § 264 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 145 Abs. 2
bis 5 GSVG und § 136 Abs. 2 bis 5 BSVG wegen Verstoßes gegen den
Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
Im zitierten Erkenntnis führt der
Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, dass die derzeit geltende Regelung an
den Vergleich der Bemessungsgrundlagen des (der) Verstorbenen und der Witwe
(des Witwers) anknüpfen. Diese Bemessungsgrundlagen sind jedoch kein tauglicher
Indikator für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension, da das Abstellen auf
die Bemessungsgrundlage in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen
nicht die Versorgungslage der Hinterbliebenen widerspiegle. Ziel der
Witwen(r)pension ist es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, eine dem
zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung zu sichern.
Der vorliegende Gesetzesbeschluss des
Nationalrates sieht daher Änderungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und im
Bauern-Sozialversicherungsgesetz vor.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni
2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss
des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 06 29
Mag. John Gudenus Franz Wolfinger
Berichterstatter Stv.Vorsitzender