7074 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden

Die geltende Rechtslage hinsichtlich Visagebühren entspricht nicht dem EU-Recht. Bei der Ausstellung von Aufenthaltstiteln fallen derzeit Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 für verschiedene Schriften (zB Eingaben, Beilagen, Zeugnisse) sowie Bundesverwaltungsabgaben für die Erteilung von Aufenthalts­titeln an. Bei der Ausstellung von Personalausweisen im „Scheckkartenformat“ ist kein ausreichender Kostenersatz für die ausstellende Behörde gegeben. Die Neuorganisation der Finanzverwaltung macht Änderungen des Bewertungsgesetzes und Boden­schätzungsgesetzes im Hinblick auf gesetzliche Zuständigkeiten hinsichtlich der Gutachterausschüsse und Landesschätzungsbeiräte erforderlich. Derzeit sind diese Kompetenzen bis zum 30. April 2004 von den Finanzlandesdirektionen bzw. ab 1. Mai 2004 von den Finanzämtern wahrzunehmen.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält:

o        hinsichtlich der Visagebühren eine Anpassung an die zwingende Regelung der Entscheidung des Rates der EU vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren;

o        hinsichtlich der Aufenthaltstitel eine Vereinfachung der Abgabenerhebung durch Anknüpfung der Gebührenpflicht ausschließlich an die behördliche Erledigung;

o        hinsichtlich der Personalausweise die Erreichung eines höheren Kostendeckungsgrades für die ausstellende Behörde;

o        eine Klarstellung der Rechtsstellung der Organe der besonderen Organisationseinheiten im Sinne des § 2 AVOG.

Weiters werden dem Bundesministerium für Finanzen oder einer gemäß § 2 AVOG einzurichtenden besonderen Organisationseinheit Kompetenzen betreffend Gutachterausschüsse und Landesschätzungs­beiräte, Ernennung der Vorsitzenden, Auswahl und Schätzung von Landesmusterstücken und Feststellung von Betriebszahlen für Untervergleichsbetriebe sowie der Geschäftsführung dieser Beiräte und Ausschüsse übertragen.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 06 29

Ing. Hermann Haller       Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender