7077 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2004
betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Republik Moldau zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen samt Protokoll
Die steuerlichen Beziehungen zwischen der
Republik Österreich und der Republik Moldau werden gegenwärtig noch durch kein
Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Der
Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines
Abkommens erforderlich.
Das vorliegende Abkommen orientiert sich
inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und
mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben und hat die Beseitigung
der auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und
Moldaus bewirkten Doppelbesteuerung in einer der internationalen
Steuervertragspraxis entsprechenden Weise zum Ziel.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist
gesetzändernd. Er hat nicht politischen Charakter und enthält weder
verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Da auch
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden,
ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG
erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung
des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach
Beratung der Vorlage am 29. Juni 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen
den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;
2. dem
Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG
die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2004 06 29
Helmut
Wiesenegg Johann
Kraml
Berichterstatter Vorsitzender