7080 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Juni 2004 betreffend ein Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz - FFG-G) und mit dem das Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz - FTFG), das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz - GTG), das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 - BMG) und das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2004 (Bundesfinanzgesetz 2004 - BFG 2004) geändert werden (Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz)

Ziel des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses des Nationalrates ist die Zusammenführung des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (FFF), der Technologieimpulse Gesellschaft zur Planung und Entwicklung von Technologiezentren GesmbH (TIG), der Österreichischen Gesellschaft für Weltraumfragen GmbH (ASA) sowie des Büros für internationale Forschungs- und Technologiekooperation (BIT) in eine neue Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH. Damit soll das Fördersystem transparenter gestaltet und es sollen Synergieeffekte im Verwaltungsbereich genutzt werden. Gleichzeitig sollen den Empfehlungen des Rechnungshofes entsprechende Organisationsänderungen im Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vorgenommen werden, der kurz als „Wissenschaftsfonds“ bezeichnet werden soll; u.a. soll ein Aufsichtsrat eingerichtet und das Kuratorium verkleinert werden. Der bisher ausschließlich auftragsorientiert tätige Fonds soll auch zur Forschungsförderung bzw. Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes ermächtigt werden. Schließlich soll der Rat für Forschung und Technologieentwicklung (kurz „FTE-Rat“ genannt) in eine juristische Person des öffentlichen Rechts umgewandelt werden.

Artikel 1 § 2 Abs. 3 sowie Artikel 5 des gegenständlichen Beschlusses betreffend eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes und unterliegen gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 06 29

Karl Bader          Josef Saller

       Berichterstatter           Vorsitzender