7080 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom
17. Juni 2004 betreffend ein Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen
Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreichische
Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz - FFG-G) und mit dem das
Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung
(Forschungs- und Technologieförderungsgesetz - FTFG), das Bundesgesetz, mit dem
Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und
Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von
Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz -
GTG), das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung
der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 - BMG) und das Bundesgesetz
über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2004
(Bundesfinanzgesetz 2004 - BFG 2004) geändert werden
(Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz)
Ziel des gegenständlichen
Gesetzesbeschlusses des Nationalrates ist die Zusammenführung des
Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (FFF), der
Technologieimpulse Gesellschaft zur Planung und Entwicklung von
Technologiezentren GesmbH (TIG), der Österreichischen Gesellschaft für
Weltraumfragen GmbH (ASA) sowie des Büros für internationale Forschungs- und
Technologiekooperation (BIT) in eine neue Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH. Damit soll das
Fördersystem transparenter gestaltet und es sollen Synergieeffekte im
Verwaltungsbereich genutzt werden. Gleichzeitig sollen den Empfehlungen des
Rechnungshofes entsprechende Organisationsänderungen im Fonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung vorgenommen werden, der kurz als
„Wissenschaftsfonds“ bezeichnet werden soll; u.a. soll ein Aufsichtsrat
eingerichtet und das Kuratorium verkleinert werden. Der bisher ausschließlich
auftragsorientiert tätige Fonds soll auch zur Forschungsförderung bzw.
Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung
des Bundes ermächtigt werden. Schließlich soll der Rat für Forschung und
Technologieentwicklung (kurz „FTE-Rat“ genannt) in eine juristische Person des
öffentlichen Rechts umgewandelt werden.
Artikel 1 § 2 Abs. 3 sowie Artikel 5 des
gegenständlichen Beschlusses betreffend eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes
und unterliegen gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des
Bundesrates.
Der Ausschuss für Bildung und
Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 2004 mit
Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 06 29
Karl Bader Josef
Saller
Berichterstatter Vorsitzender