7084 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 13.07.2004
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer,
Dr. Magda Bleckmann
und
Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Privatradiogesetz, das Privatfernsehgesetz, das KommAustria-Gesetz und das ORF-Gesetz
geändert werden sowie das Fernsehsignalgesetz aufgehoben wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das Privatfernsehgesetz, das KommAustria-Gesetz und das ORF-Gesetz geändert werden sowie das Fernsehsignalgesetz aufgehoben wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Privatradiogesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für
privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz, PrR-G), BGBl. I.
Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 136/2001 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Hörfunks.
(3) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
(4) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.“
2. In § 3 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 6“ durch den Verweis auf „§ 22 Abs. 5“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 3 wird nach der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6 angefügt:
„6. durch Verzicht des Zulassungsinhabers“.
4. In § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „eine Darstellung über freie Übertragungskapazitäten“ durch die Wortfolge „eine Darstellung über die geplanten Übertragungskapazitäten sowie der technischen Voraussetzungen“ ersetzt.
5. In § 3 Abs. 6 Z 2 wird nach dem Wort „Voraussetzungen“ die Wortfolge „und Angaben zu den fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen“ eingefügt.
6. In § 3 Abs. 7 wird im ersten Satz nach der
Wortfolge „vom
Verfassungsgerichtshof aufgehoben“ die Wortfolge „und ist dadurch ein
Zulassungsinhaber, der den Sendebetrieb bereits aufgenommen hat, nicht weiter
zur Ausübung der Zulassung berechtigt“ eingefügt
sowie im letzten Satz die Wortfolge „der Regulierungsbehörde über die
Zulassung“ durch die Wortfolge „über die aufgehobene Zulassung“
ersetzt.“
7. Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag dem Österreichischen Rundfunk und Hörfunkveranstaltern im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zu erteilen. Die Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Für die dabei verbreiteten Hörfunkprogramme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für Hörfunkveranstalter die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen des 5. Abschnittes des PrR-G.“
8. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 2“ ersetzt.
9. § 5 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Antragsteller hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 7 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Antragstellers im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.“
10. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „(§ 5 Abs. 1 und 2)“ durch die Wortfolge „(§ 5 Abs. 2 und 3)“ ersetzt.
11. In § 6 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder von der“.
12. In § 6 Abs. 2 wird vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:
„und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.“
13. In § 7 Abs. 4 lautet der vierte Satz:
„Die Übertragung von Kapitalanteilen bedarf der Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss.“
14. In § 7 entfallen die Absätze 5 und 6.
15. In § 8 Z 1 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.
16. § 9 Abs. 6 entfällt.
17. Nach § 9 wird die Abschnittsüberschrift „3. Abschnitt“ durch die Überschrift „4. Abschnitt“ ersetzt.
18. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens drei österreichweit sowie neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das dritte österreichweite Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland bestand.“
19. § 10 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 lauten:
„2. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind Hörfunkveranstaltern auf Antrag zur Verbesserung der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet zuzuordnen, sofern sie dafür geeignet sind und eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet ist;
3. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag für den Ausbau der Versorgung durch den Inhaber einer bundesweiten Zulassung zuzuordnen. Bei der Auswahl zugunsten eines Inhabers einer bundesweiten Zulassung ist jenem der Vorzug einzuräumen, dessen Versorgungsgebiet in Bevölkerungsanteilen berechnet kleiner ist;
4. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag entweder für die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete heranzuziehen oder die Schaffung neuer Versorgungsgebiete zuzuordnen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Für die Erweiterung ist Voraussetzung, dass durch die Zuordnung ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet gewährleistet ist. Für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes muss gewährleistet sein, dass den Kriterien des § 12 Abs. 6 entsprochen wird.“
20. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung Übertragungskapazitäten bestimmen, die zur Planung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden. Die Festlegung hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Frequenzökonomie zu erfolgen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, gegebenenfalls durch die Verbindung mehrerer Übertragungskapazitäten möglichst großräumige Versorgungsgebiete zu schaffen, um eine wirtschaftliche Hörfunkveranstaltung zu ermöglichen. Die Verordnung ist jährlich zu überprüfen.“
21. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Übertragungskapazitäten, die gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 ausgeschrieben wurden, können nur in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 4 beantragt und zugeordnet werden. § 12 Abs. 2, 7 und 8 sind anzuwenden.“
22. In § 11 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie gemäß § 13 auszuschreiben.“ und nach dem Wort „entziehen“ wird ein Punkt angefügt.
23. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie
1. die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzungsberechtigten zu entziehen, oder
2. sofern
bei gänzlichem Wegfall der Übertragungskapazität ein Versorgungsmangel
innerhalb des Versorgungsgebietes auftreten würde, dem
Nutzungsberechtigten geeignete Maßnahmen (wie insbesondere eine
Standortverlegung, Leistungsreduktion oder Änderung der
Hauptstrahlrichtung oder des Antennendiagramms) aufzutragen, um die Doppel-
oder Mehrfachversorgung zu ververmeiden; zu
diesem Zweck kann auch eine Änderung der Frequenz oder sonstiger
technischer Parameter aufgetragen werden.
Für die Durchführung der Maßnahmen im Sinne der Z 2 ist dem Nutzungsberechtigten der Übertragungskapazität auf Antrag eine angemessene Frist einzuräumen. Bei der Festlegung der Frist ist das Maß der Doppel- oder Mehrfachversorgung und der mit dem Abbau der Doppel- oder Mehrfachversorgung einhergehende Vorteil der ökonomischeren Frequenznutzung einerseits und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Zulassungsdauer oder der Befristung der Frequenznutzungsbewilligung, andererseits zu berücksichtigen. Die Frist darf ein Jahr nicht unter- und neun Jahre nicht überschreiten. Mit dem Bescheid über die dem Nutzungsberechtigten aufgetragenen Maßnahmen im Sinne der Z 2 kann auch die Bewilligung oder Änderung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für die Nutzung der Übertragungskapazität verbunden werden. Ist der Österreichische Rundfunk Nutzungsberechtigter der Übertragungskapazität, hat die Regulierungsbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß Z 1 dessen Verpflichtungen gemäß § 3 ORF-G und bei Entscheidungen gemäß Z 2 dessen Verpflichtungen nach § 7 ORF-G, § 15 Abs. 1 PrR-G sowie § 19 Abs. 1 PrTV-G zu berücksichtigen.“
24. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Übertragungskapazitäten, die nach Abs. 1 und 2 dem bisherigen Nutzungsberechtigten entzogen wurden, sind gemäß § 13 Abs. 2 auszuschreiben, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden.“
25. § 12 Abs. 2 bis 8 lauten:
„(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität, eine Darstellung über die geplante Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazität, sowie die nachweislich für die Erstellung des technischen Konzepts angefallenen Aufwendungen zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf die Verbesserung der Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2, so ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die beantragte Übertragungskapazität behoben werden sollen. Bezieht sich der Antrag auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig Angaben zu den Kriterien gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß § 5 zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Liegt die technische Reichweite unter 50 000 Personen, so hat ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes zusätzlich Angaben zu den Kriterien gemäß Abs. 6 zu enthalten.
(3) Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten als fernmeldetechnisch realisierbar, so hat die Regulierungsbehörde
1. im Falle einer vom Österreichischen Rundfunk beantragten Zuordnung einer Übertragungskapazität diese dem Österreichischen Rundfunk zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erforderlich ist;
2. im
Falle eines Antrags auf Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden
Versorgungsgebiet eines Hörfunkveranstalters diesem die beantragte
Übertragungskapazität zuzuordnen, sofern in einem Verfahren nach
Abs. 4 kein Antrag gestellt wurde. Kann ein Hörfunkveranstalter,
der einen Antrag nach Abs. 4 gestellt hat, nachweisen, dass die Zuordnung der
beantragten ÜbertraÜbertragungskapazität
zu seinem Versorgungsgebiet eine größere Verbesserung der in seinem
Versorgungsgebiet bestehenden Versorgungsmängel bewirkt, ist diesem
Veranstalter die Übertragungskapazität zuzuordnen. Das Ausmaß
der Verbesserung ist nach dem Grundsatz der Frequenzökonomie, insbesondere
unter Bedachtnahme auf die Vermeidung von Doppel- und MehrfachverMehrfachversorgungen,
der Anzahl der von den VersorgunsgmängelnVersorgungsmängeln
betroffenen Personen (Wohnbevölkerung), der flächenmäßigen
Ausdehnung und der Schwere der Versorgungsmängel zu beurteilen;
3. im Falle eines Antrags auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes das Verfahren nach Abs. 5 einzuleiten.
(4) Ein Antrag auf Verbesserung ist nach fernmeldetechnischer
Prüfung jenen Hörfunkveranstaltern bekannt zu machen, die im Gebiet,
welches durch die beantragte Übertragungskapazität versorgt werden
könnte, zugelassen sind. Diese Hörfunkveranstalter haben das Recht,
binnen zwei Wochen ab Zustellung der Bekanntmachung die Zuordnung der
Übertragungskapazität zu beantragen, wenn diese
Übertragungskapazität auch zur Verbesserung der Versorgung in ihrem
Versorgungsgebiet dienen könnte. Auf dieses Recht ist in der
Bekanntmachung hinzuweisen. Im Antrag ist darzulegen, welche konkreten
Versorgungsmängel durch die Zuordnung der Übertragungskapazität
behoben werden sollen.. Weiters hat dieser Antrag eine
Darstellung über die beantragte Übertragungskapazität
gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 zu enthalten.
(5) Richtet sich der Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so ist – sofern der Antrag nicht gemäß Abs. 6 abzuweisen oder die Übertragungskapazität gemäß § 10 Abs. 3 zu reservieren ist – eine Ausschreibung gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 vorzunehmen.
(6) Ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist abzuweisen, wenn die beantragten Übertragungskapazitäten eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweisen und der Antragsteller nicht nachweist, dass eine eigenständige Hörfunkveranstaltung im Versorgungsgebiet besonderen lokalen Bedürfnissen dient und dass ungeachtet der geringen Reichweite die Hörfunkveranstaltung auf Dauer finanzierbar ist. Ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist weiters abzuweisen, wenn die beantragten Übertragungskapazitäten eine technische Reichweite von 50 000 bis 100 000 Personen aufweisen und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Versorgung mit Programmen nach diesem Bundesgesetz sowie der Wettbewerbssituation am Hörfunkmarkt im beantragten Versorgungsgebiet eine auf Dauer finanzierbare Programmveranstaltung nicht zu erwarten ist.
(7) Wird die Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet, die erst anlässlich des Verfahrens gemäß Abs. 4 oder der Ausschreibung (§ 13) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Abs. 2 die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.
(8) Ansprüche gemäß Abs. 7 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde kann im Streitfall vor Anrufung der Zivilgerichte um Schlichtung ersucht werden.“
26. § 13 samt Überschrift lautet:
„Ausschreibung von Übertragungskapazitäten
§ 13. (1) Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Abs. 2 hat neben den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen stattzufinden:
1. frühestens zwölf Monate, spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung nach § 3 Abs. 1;
2. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 3, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;
3. bei Vorliegen eines fernmeldetechnisch realisierbaren Antrags auf Erweiterung eines bestehenden oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;
4. von Amts wegen, wenn auf der Grundlage gemäß § 10 Abs. 3 reservierter Übertragungskapazitäten die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes möglich ist, das eine technische Reichweite von zumindest 100 000 Personen in einem politisch, sozial, wirtschaftlich und kulturell zusammenhängenden Gebiet aufweist.
(2) Die Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
(3) Die Ausschreibung gemäß Abs. 1 Z 3 kann auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete beschränkt werden, wenn sich der der Ausschreibung zugrundeliegende Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes richtet und die beantragte Übertragungskapazität eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweist. In diesem Fall kann die Bekanntmachung gemäß Abs. 2 durch direkte Verständigung der betreffenden Hörfunkveranstalter ersetzt werden.“
27. § 15 samt Überschrift lautet:
„Mitbenutzung der Sendeanlagen
§ 15. (1) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Hörfunkveranstaltern die Mitbenutzung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme einsetzt.
(3) Auf Nachfrage eines Hörfunkveranstalters hat der Österreichische Rundfunk ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.“
28. Vor § 16 wird die Abschnittsüberschrift „4. Abschnitt“ durch die Überschrift „5. Abschnitt“ ersetzt.
29. § 17 lautet:
„§ 17. (1) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Österreichischen Rundfunks oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz ist in einem Ausmaß von höchstens 80 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
(2) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Programms einer bundesweiten Zulassung ist unzulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.“
30. Vor § 20 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Werbung für Arzneimittel“
31. In § 21 wird nach dem Wort „Redaktionsstatut“ die Wortfolge „nach den in § 5 des Mediengesetzes geregelten Grundsätzen“ eingefügt.
32. In § 22 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „des Sendebetriebs“ die Wortfolge „und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte“ eingefügt.
33. Dem § 22 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach Erteilung der Zulassung ein, so hat der Veranstalter diese unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Stehen Anteile des Veranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften so sind auch Änderungen bei deren Eigentumsverhältnissen anzuzeigen.
(5) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Hörfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Hörfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.“
34. Vor § 23 wird die Abschnittsüberschrift „5. Abschnitt“ durch die Überschrift „6. Abschnitt“ ersetzt.
35. Vor § 24 wird die Abschnittsüberschrift „6. Abschnitt“ durch die Überschrift „7. Abschnitt“ ersetzt.
36. In § 24 entfällt die Wortfolge „, die über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat“.
37. In § 25 Abs. 1 entfällt nach der Wortfolge „entscheidet über“ das Wort „behauptete“.
38. In § 26 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch „sechs“ ersetzt.
39. § 27 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 5 Abs. 5 nicht nachkommt,“
40. § 27 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 3 oder Abs. 4 verletzt.“
41. In § 27 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.
42. In § 28 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 6“ durch den Verweis auf „§ 22 Abs. 5“ ersetzt.
43. § 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von Hörfunk den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.“
44. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:
„Änderung des Programmcharakters
§ 28a. (1) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 liegt – unter Berücksichtigung des jeweiligen Zulassungsbescheides – insbesondere vor:
1. bei einer wesentlichen Änderung des Musikformats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist;
2. bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;
3. bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten;
4. bei einem Wechsel zwischen nichtkommerziellem und kommerziellem Programm.
(2) Auf Antrag des Hörfunkveranstalters hat
die Regulierungsbehörde festzustellen, ob eine beabsichtigte
Programmänderung eine grundlegenden Änderung
des Programmcharakters darstellt. Die Regulierungsbehörde hat
spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Antrags
zu entscheiden.
(3) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Hörfunkveranstalters sowie nach Anhörung jener Hörfunkveranstalter, deren Programme im Versorgungsgebiet des Antragstellers terrestrisch empfangbar sind, zu genehmigen, wenn
1. wenn der
Hörfunkveranstalter seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb
ausgeübt hat und
2. durch die beabsichtigte Änderung keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet sowie die Angebotsvielfalt für die Hörer zu erwarten sind.
Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit sich für die Tätigkeit des Hörfunkveranstalters maßgebliche Umstände seit der Erteilung der Zulassung ohne dessen Zutun geändert haben. Vor der Entscheidung ist der Landesregierung, in deren Gebiet sich das Versorgungsgebiet des Zulassungsinhabers befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
45. Nach § 28a wird folgender 8. Abschnitt eingefügt:
„8. Abschnitt
Bundesweite Zulassung
§ 28b. (1)
Zur Schaffung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten
terrestrischen Hörfunk (bundesweite Zulassung) zur Versorgung von
mindestens 60 vH. der österreichischen
Bevölkerung kann erstmals befristet bis zum 30. April 2005 der Antrag auf
Erteilung einer Zulassung gestellt werden. In weiterer Folge hat die
Regulierungsbehörde - vorausgesetzt, dass eine den Erfordernissen des
§ 28c Abs. 2 entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte
- in regelmäßigen zumindest zweijährigen Intervallen durch
Bekanntmachung unter Einräumung einer mindestens sechsmonatigen Frist die
Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten
Zulassung einzuräumen. Zu diesem Zweck können abweichend von § 3
Abs. 4 Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem
Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen
Sendebetrieb ausgeübt hat, zum Zweck der Erteilung einer Zulassung an eine
Kapitalgesellschaft für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem
Hörfunk ihre Zulassung an diese übertragen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen 10 Wochen ab Einlangen des Antrages nach Abs. 1 zu prüfen, ob bei der Kapitalgesellschaft den Voraussetzungen des § 28c entsprochen ist. Im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat sie der Kapitalgesellschaft unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz eine Zulassung nach Maßgabe des § 28d zu erteilen, die unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, umfasst waren. Die Regulierungsbehörde kann dabei auch eine Frist festlegen, innerhalb derer der Sendebetrieb mit dem nach § 28d genehmigten Programm aufzunehmen ist.
(3) Im Verfahren nach Abs. 2 kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.
(4) Mit Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung der Regulierungsbehörde werden die Übertragungen wirksam und erlöschen die bisher bestehenden einzelnen Zulassungen.
Voraussetzungen für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung
§ 28c. (1) Der
Regulierungsbehörde ist bis zum 30. April 2005 und in weiterer Folge
innerhalb der von der Regulierungsbehörde festgesetzten Frist (§ 28b
Abs. 1) die Eintragung einer Kapitalgesellschaft im Firmenbuch zur
Veranstaltung von bundesweitenbundesweitem
terrestrischem Hörfunk sowie durch geeignete Urkunden die Anzahl der
Übertragungen und deren Verbindlichkeit nachzuweisen. Der
Regulierungsbehörde sind weiters für die Kapitalgesellschaft die
Nachweise zu § 5 Abs. 2 zu erbringen, die Voraussetzungen zu
§ 5 Abs. 3 darzulegen sowie die weiteren Urkunden zu
§ 5 Abs. 3 vorzulegen. Der Regulierungsbehörde ist durch
Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstitutes
nachzuweisen, dass der Geschäftsführung oder dem Vorstand der
Kapitalgesellschaft ein Betrag zur freien Verfügung steht, der zumindest
der Höhe von 10vH der aus der Veranstaltung von Rundfunk erzielten
Umsätze aller jener Hörfunkveranstalter entspricht, die zum Zweck der
Erteilung der Zulassung an diese Kapitalgesellschaft ihre Zulassung
übertragen haben. Für die Berechnung sind die letzten vorhandenen
Umsatzzahlen heranzuziehen. Für den Nachweis zu § 9 ist diese
Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass beginnend mit dem Zeitpunkt
der Rechtskraft der Zulassungsentscheidung der Regulierungsbehörde
Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes denselben Ort des
Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen
(spill over), im Wege der bundesweiten Zulassung nur einmal versorgen
dürfen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung nach § 28b Abs. 2 ist, dass sich aus der Summe der Versorgungsgebiete jener Zulassungen, für die eine Übertragung erklärt wurde, ein Versorgungsgebiet ergibt, das mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst. Wird der Antrag auf Erteilung einer Zulassung mangels Vorliegen dieser Voraussetzung rechtskräftig zurückgewiesen, bleiben sämtliche Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, in ihrem Bestand unberührt. Dies gilt auch für die Ab- oder Zurückweisung des Antrags aus anderen Gründen.
(3) Umfasst ein Antrag auf Erteilung einer bundesweiten Zulassung den Nachweis der Übertragung einer Zulassung, die innerhalb der auf die Antragseinbringung folgenden 6 Monate durch Zeitablauf erlischt, so findet § 13 Abs. 1 Z 1 keine Anwendung. Die von derartigen Zulassungen umfassten Übertragungskapazitäten können von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 für eine bundesweite Zulassung herangezogen werden. Unverzüglich nach einer rechtskräftigen abschlägigen Entscheidung in einem Verfahren nach § 28b hat eine Ausschreibung gemäß § 13 stattzufinden. Der Sendebetrieb kann bis zur rechtskräftigen neuerlichen Entscheidung der Regulierungsbehörde über die bisherige Zulassung fortgeführt werden.
Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen
§ 28d. (1) Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) im Wege einer bundesweiten Zulassung nur einmal versorgen.
(2) Eine bundesweite Zulassung berechtigt zur Veranstaltung eines bundesweit einheitlichen Vollprogramms mit einer Mindestdauer von 14 Stunden täglich. Sendeausstiege aus dem bundesweiten Programm für die Ausstrahlung von Werbung und Informationssendungen sind
1. nur bis zu einer Dauer von maximal 10 vH der täglichen Sendezeit und
2. jeweils nur für alle Übertragungskapazitäten innerhalb eines Bundeslandes oder innerhalb zwei oder mehrerer Bundesländer
zulässig.
(3) Auf bundesweite Zulassungen finden – soweit in diesem Bundesgesetz nicht andere Regelungen getroffen werden - die §§ 3 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2 zweiter Satz und § 17 Abs. 1 keine Anwendung. § 7 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine bundesweite Zulassung nur an Kapitalgesellschaften erteilt werden kann. Die Erteilung einer bundesweiten Zulassung zum Zweck des Betriebs eines Informationssenders für Soldaten (§ 8 Z 1) ist ausgeschlossen.
(4) Nach rechtskräftiger Erteilung einer bundesweiten Zulassung können Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zugunsten der Erweiterung des bisherigen Versorgungsgebietes einer bundesweiten Zulassung ihre Zulassung auf den Inhaber der bundesweiten Zulassung übertragen. § 3 Abs. 4 findet keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat dazu die bundesweite Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern, dass unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, die bisher von der übertragenen Zulassung umfasst waren.
(5) Behebt der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, die Gegenstand einer Übertragung zugunsten einer bundesweiten Zulassung waren und sinkt dadurch der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung unter 60 vH der österreichischen Bevölkerung (§ 28b Abs. 1), so bleibt die bundesweite Zulassung nach Ausspruch der Regulierungsbehörde über die von der Aufhebung nicht betroffenen, verbleibenden Übertragungskapazitäten unberührt. Betrifft die Aufhebung eine Entscheidung über die Erweiterung oder Verbesserung eines Versorgungsgebietes, so sind zudem die betreffenden Übertragungskapazitäten gemäß § 13 Abs. 2 neu auszuschreiben. Sinkt der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung aus vom Zulassungsinhaber zu vertretenden Gründen unter diese Grenze, so hat die Regulierungsbehörde das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.“
46. Vor § 29 wird die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ durch die Überschrift „9. Abschnitt“ ersetzt.
47. In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „bleibt das“ durch die Wortfolge „bleiben das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600 und das“ ersetzt.
48. § 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wahrgenommen.“
49. In § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „dieses
Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2001“
ersetzt.
50. In § 32 entfallen die bisherigen Abs. 3 bis 7 und werden folgende Absätze 3 bis 5 neu angefügt:
„(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 bei der KommAustria aufgrund einer Ausschreibung gemäß § 13 oder einer Veröffentlichung gemäß § 12 Abs. 4 des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 anhängige Verfahren zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 zuzuordnen.
(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 beim Bundeskommunikationssenat anhängige Berufungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 zu behandeln. Gleiches gilt für Berufungsverfahren über Entscheidungen der KommAustria nach dem vorstehenden Absatz.
(5) Die Voraussetzung eines mindestens zweijährigen Sendebetriebs (§ 28b Abs. 1 und § 28d Abs. 4) ist auf vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 erteilte Zulassungen nicht anzuwenden.“
40. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 bis 4, 3 Abs. 3, 3 Abs. 6, 3 Abs. 7, 4, 5, 6, 7, 9 Abs. 6, 10, 11, 12 Abs. 2 bis 8, 13, 15, 17, 20, 21, 22, 23, 24, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 2, 28a bis 28d, 29, 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Privatfernsehgesetzes, Aufhebung des Fernsehsignalgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung „3“ und wird folgender Abs. 2 neu eingefügt:
„(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Rundfunks sowie die Weiterentwicklung des digitalen Rundfunks.“
2. § 2 Z 7 lautet:
„7. Multiplex-Plattform: die technische Infrastruktur zur Bündelung und Verbreitung der in einen digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste;“
3. In § 2 Z 8 entfällt das Wort „terrestrischen“.
4. § 2 Z 9 lautet:
„9. digitales Programm: ein über eine Multiplex-Plattform verbreitetes Rundfunkprogramm;“
5. In § 2 Z 13 wird der Verweis auf „§ 11 Abs. 5“ durch den Verweis auf „§ 11 Abs. 6“ ersetzt.
6. In § 2 wird in der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffern 24 bis 28 angefügt:
„24. API (Application Programme Interface - Schnittstelle für Anwendungsprogramme): die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt wird und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten für digitale Rundfunkdienste;
25. Erweiterte digitale Fernsehgeräte: Set-top-Boxen zur Verbindung mit Fernsehgeräten und integrierte digitale Fernsehgeräte zum Empfang digitaler interaktiver Fernsehdienste;
26. Zugangsberechtigungssystem: jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk‑ oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;
27. Zugehörige
Einrichtungen: diejenigen mit einem Kommunikationsnetz (§ 3 Z 11
TKG 2003) und/oder einem Kommunikationsdienst (§ 3 Z 9
TKG 2003) verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von
Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder
unterstützen. Dieser Begriff schließt auch
Zugangsberechtigungssysteme und elektronische ProProgrammführer
ein;
28. Betreiber: ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung zur Übertragung von Rundfunk oder Zusatzdiensten bereitstellt oder zur Bereitstellung hievon befugt ist.“
7. In § 5 Abs. 3 wird vor der Wortfolge „die Übertragungskapazitäten“ das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.
8. In § 5 Abs. 7 entfällt die bisherige Z 5 und erhalten die bisherigen Z 6 und 7 die Bezeichnung „5.“ und „6.“.
9. Dem § 5 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Wird eine Zulassung vom Verwaltungs- oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und ist dadurch ein Zulassungsinhaber, der den Sendebetrieb bereits aufgenommen hat, nicht weiter zur Ausübung der Zulassung berechtigt, so hat die Regulierungsbehörde auf einen innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses einzubringenden Antrag des bisherigen Zulassungsinhabers diesem binnen 21 Tagen ab Einlangen des Antrages eine einstweilige Zulassung (einstweilige Bewilligung) zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen für das von der bisherigen Zulassung festgelegte Versorgungsgebiet zu erteilen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 und der §§ 7 bis 9 für die neuerliche Erteilung der Zulassung offenkundig erfüllt und seine wirtschaftlichen Interessen die Interessen der Partei offenkundig überwiegen, die im Verfahren obsiegt hat, welches zur Aufhebung des Zulassungsbescheides geführt hat. Diese Partei hat auch Parteistellung im über die einstweilige Bewilligung durchzuführenden Verfahren; ihr ist innerhalb einer mit sieben Tagen zu bemessenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die einstweilige Bewilligung sind die Bestimmungen der Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Die einstweilige Bewilligung erlischt mit der neuerlichen Entscheidung über die aufgehobene Zulassung spätestens aber nach sechs Monaten ab Erteilung der einstweiligen Bewilligung.
(10) In den Fällen des Abs. 9 ist die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen durch den bisherigen Zulassungsinhaber bis zum Ablauf des zehnten Tages ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses zulässig. Hat der bisherige Zulassungsinhaber fristgerecht einen Antrag auf einstweilige Bewilligung zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen gestellt, so hat er das Recht, bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der diesen Antrag betreffenden Entscheidung der Regulierungsbehörde terrestrisches Fernsehen in dem Umfang zu veranstalten, der der bisherigen Zulassung entspricht.“
10. In § 6 lautet der letzte Satz:
„Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 7. Abschnittes dieses Bundesgesetzes gewährleistet ist.“
11. In § 9 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
12. Der zweite Satz des § 9 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang anzugeben.“
13. § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Kabelnetzbetreiber sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen die verbreiteten oder weiterverbreiteten Programme sowie die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter mitzuteilen.“
14. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146“ ersetzt.
15. In § 10 Abs. 6 wird die Wortfolge „binnen 14 Tagen“ durch die Wortfolge „binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung“ ersetzt.
16. § 10 Abs. 7 lautet:
„(7) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Fernsehveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Fernsehveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.“
17. § 10 Abs. 8 entfällt.
18. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Sinne des Abs. 5 Z 1“ durch die Wortfolge „im Sinne des Abs. 6 Z 1“ ersetzt.
19. In § 11 Abs. 7 werden die Worte „beauftragten Dritten“ durch die Worte „beauftragte Dritte“ ersetzt.
20. In § 17 Abs. 1 entfallen die Z 6 und 7 und lauten die bisherigen Z 3 bis 5 wie folgt:
„3. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 7;
4. nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2;
5. bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs gemäß § 15.“
21. § 19 lautet samt Überschrift wie folgt:
„Mitbenutzung der Sendeanlagen
§ 19. (1) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Fernsehveranstaltern und terrestrischen Multiplex-Betreibern die Mitbenutzung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme einsetzt.
(3) Auf Nachfrage eines Fernsehveranstalters hat der Österreichische Rundfunk ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. “
22. § 20 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm des Inhabers einer bundesweiten Zulassung sowie das im Versorgungsgebiet des Kabelnetzes empfangbare Programm eines Inhabers einer nicht-bundesweiten Zulassung (§ 8) auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu verbreiten. Der Kabelnetzbetreiber hat diese Programme an einem aktivierten Programmplatz weiter zu verbreiten.
(3) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines Kabelrundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung eines Programms aufzutragen, wenn
1. eine gütliche Einigung zwischen dem Kabelrundfunkveranstalter und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt und entweder
2. in dem Kabelnetz höchstens ein Programm dieser Programmart verbreitet oder weiterverbreitet wird und das Programm
a) vorwiegend der Lokalberichterstattung dient sowie
b) täglich mehr als 120 Minuten eigengestaltete Sendungen beinhaltet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind oder
3. das Programm täglich mindestens 12 Stunden eigengestaltete Sendungen mit einem überwiegenden Anteil an österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet, an denen nicht nur ein lokales oder regionales Interesse besteht, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und dadurch einen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leistet.
Ein Auftrag nach Z 3 kann nur erteilt werden, wenn durch den Kabelnetzbetreiber nicht bereits ein den Kriterien der Z 3 entsprechendes Programm verbreitet oder weiterverbreitet wird.“
23. In § 20 Abs. 7 wird statt der Wortfolge „in der Lage ist“ die Wortfolge „über die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt“ eingefügt.
24. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus soll durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft die Einführung und Weiterentwicklung der digitalen Rundfunkverbreitung auf allen Übertragungsplattformen ermöglicht und unterstützt werden.“
25. Dem § 21 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„In diesen Empfehlungen ist auf eine technologieneutrale Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen Übertragungsplattformen besonders Bedacht zu nehmen."
26. Die Überschrift zu § 23 lautet:
„Ausschreibung der Zulassung zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform“
27. In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „mindestens sechsmonatige“ durch die Wortfolge „mindestens dreimonatige“ ersetzt und wird vor der Wortfolge „Multiplex-Plattform“ jeweils das Wort „terrestrischen“ eingefügt.
28. § 23 Abs. 4 lautet:
„(4) Weitere Ausschreibungen zur Planung, Errichtung und zum Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes zu erfolgen.“
29. In § 24 Abs. 1 wird nach der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen, wobei Programme mit österreichbezogenen Beiträgen vorrangig verbreitet werden.“
30. In § 24 Abs. 2 entfällt jeweils nach den Worten „gemäß § 23“ die Bezeichnung „Abs. 1“.
31. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Regulierungsbehörde festlegen, durch welche Unterlagen Antragsteller die finanziellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen haben.“
32. Die Überschrift zu § 25 lautet:
„Erteilung der Zulassung und Auflagen für den terrestrischen Multiplex-Betreiber“
33. In § 25 Abs. 2 Z 2 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„soferne diese Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch verbreitet werden;“
34. § 25 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. dass
das Programm jenes Rundfunkveranstalters, dem eine Zulassung für
bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen
erteilt wurde, auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt, in das digitale
Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden wird und dass
ausreichend Datenvolumen zu dessen Verbreitung zur Verfügung steht,
soferne dieses Programm im jeweilijeweiligen
Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch verbreitet wird;“
35. In § 25 Abs. 2 wird nach der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 eingefügt:
„10. dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen verbreitet wird, das vorrangig Programme mit österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet.“
36. § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Regulierungsbehörde kann dem Multiplex-Betreiber bei Erteilung der Zulassung weitere zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendige Auflagen vorschreiben.“
37. § 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Abs. 1 erteilt.“
38. In § 25 Abs. 6 wird das Wort „Vorraussetzungen“ durch das Wort „Voraussetzungen“ ersetzt.
39. § 26 samt Überschrift lautet:
„Rückgabe und Umplanung analoger Übertragungskapazitäten
„§ 26. (1) Inhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz, deren Programm über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden, haben nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten analogen Übertragungskapazitäten für dieses Gebiet innerhalb einer von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten festgelegten Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten einzustellen.
(2) Kommt ein Zulassungsinhaber innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist der Aufforderung der Regulierungsbehörde nicht nach, so hat diese die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität zu entziehen.
(3) Die durch Verzicht oder Entzug frei werdenden analogen Übertragungskapazitäten können zum weiteren Ausbau von terrestrischen Multiplex-Plattformen oder für andere Dienste herangezogen werden (§ 23).
(4) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht, sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden.
(5) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung der Errichtung einer terrestrischen Multiplex-Plattform oder zur Optimierung der Versorgung einer terrestrischen Multiplex-Plattform in einem Gebiet analoge Übertragungskapazitäten umplanen und dem bisherigen Nutzungsberechtigten der Übertragungskapazität in Abänderung der fernmelderechtlichen Bewilligung andere analoge Übertragungskapazitäten zuordnen, sofern dadurch eine der bisherigen Versorgung vergleichbare Versorgung gewährleistet ist.
(6) Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten, sofern das Programm eines Inhabers einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz oder des Österreichischen Rundfunks über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wird, in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung des Ausbaus oder zur Optimierung der Versorgung dieser Multiplex-Plattform den Nutzungsberechtigten auffordern, die Nutzung einer ihm zugeordneten analogen Übertragungskapazität unter Verzicht auf die weitere Nutzung innerhalb einer gemäß Abs. 1 festgelegten Frist einzustellen. Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Regulierungsbehörde hat dem Multiplex-Betreiber diese oder andere geeignete Übertragungskapazitäten in diesem Gebiet zuzuordnen. Dabei hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der technischen Realisierbarkeit und der wirtschaftlichen Interessen des Nutzungsberechtigten festzulegen, innerhalb welcher Frist die Übertragungskapazität vom Multiplex-Betreiber in Betrieb zu nehmen ist.
40. § 27 samt Überschrift lautet:
„Zugang zu Multiplex-Plattformen
§ 27. (1) Digitale Programme und Zusatzdienste sind vorbehaltlich § 20 von Multiplex-Betreibern unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu verbreiten.
(2) Die für die technische Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste anfallenden Kosten sind den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung zu stellen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann Multiplex-Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu Multiplex-Plattformen im Sinne des Abs. 1 sicherstellen.“
41. Nach § 27 werden folgende §§ 27a bis 27c samt Überschriften eingefügt:
„Zugang zu zugehörigen Einrichtungen
§ 27a. (1) Betreiber haben zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu zugehörigen Einrichtungen zu gewähren.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 und die diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherstellen. Dabei hat die Regulierungsbehörde insbesondere sicherzustellen, dass
1. falls elektronische Programmführer (Navigator) angeboten werden, über diese die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nicht diskriminierenden für den Konsumenten auffindbar sind,
2. API-Eigentümer anderen Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung stellen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung festzulegen, zu welchen zugehörigen Einrichtungen Zugang im Sinne des Abs. 1 zu gewähren ist und auf welche Weise eine diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherzustellen ist. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003 durchzuführen.
(4) Bevor die Regulierungsbehörde Betreibern Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auferlegt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß § 129 TKG 2003 durchzuführen.
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen
§ 27b. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme festzulegen, die den fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Diensten gewährleisten. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“).
(2) Auf Antrag des betroffenen Betreibers oder vomvon
Amts wegen und nach Durchführung eines Marktanalyseverfahrens
gemäß § 37 Abs. 1 TKG 2003 kann die
Regulierungsbehörde die in der Verordnung nach Abs. 1 festgelegten
Bedingungen für Betreiber die nicht über eine beträchtliche
Marktmacht verfügen, ändern oder aufheben sofern, die in Art. 6
Abs. 3 lit. a und b der Richtlinie 2002/19/EG
(„Zugangsrichtlinie“) angeführten Bedingungen vorliegen.
(3) Bevor die Regulierungsbehörde Bedingungen für Betreiber ändert oder aufhebt hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß § 129 TKG 2003 durchzuführen.
Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten
§ 27c. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Anforderungen für die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten festzulegen. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs VI der Richtlinie 2002/22/EG („Universaldienstrichtlinie“).“
42. In § 28 Abs. 1 wird vor dem Wort „Multiplex-Plattform“ das Wort „terrestrische“ eingefügt.
43. In § 31 Abs. 1 entfällt am Ende des Satzes die Wortfolge „und schützen“.
43a. Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Im Besonderen bedürfen Fernsehsendungen im Sinne des Abs. 2, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen beschränken, oder die Sendungsteile beinhalten, die auf die Darstellung derartiger Inhalte reduziert sind, sofern eine Ausstrahlung nicht bereits nach Abs. 1 untersagt ist, jedenfalls einer Verschlüsselung.“
44. In § 34 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Rundfunkveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.“
45. § 36Abs. 4
lautet:
„§ 36. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshoppingspots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen können Fernsehwerbung und Teleshoppingsendungen auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge und die Art des Programms zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von Rechtsinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.
(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf Fernsehwerbung und Teleshopping nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.
(3) Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.
(4) Werden andere als die unter Abs. 2 fallenden Sendungen durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.
„(4)(5) Die
Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung oder Teleshopping
unterbrochen werden. Nachrichten, Magazine über das aktuelle
Zeitgeschehen, Dokumentarfilme, Sendungen religiösen Inhalts und
Kindersendungen, die eine programmierte Sendezeit von weniger als
30 Minuten haben, dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping
unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens
30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen
Absätze.“
46. In § 42 und in § 43 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Fernsehwerbung“ durch das Wort „Werbung“ ersetzt.
47. In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „Fernsehwerbung und Teleshopping“ durch die Wortfolge „Werbespots und Teleshopping-Spots“ ersetzt.
48. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Aufnahme des Sendebetriebs und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
49. In § 49 Abs. 13 wird die Wortfolge „nach Abs. 5“ durch die Wortfolge „nach Abs. 11“ ersetzt.
50. In § 55 Abs. 1 wird jeweils nach den Worten „von diesem Mitgliedstaat“ und „von dem Mitgliedstaat“ die Wortfolge „oder von dieser Vertragspartei“ eingefügt.
51. In § 55 Abs. 1 wird nach den Worten „in einem Mitgliedstaat“ die Wortfolge „oder in einer Vertragspartei“ eingefügt.
52. In § 55 Abs. 2 wird vor den Worten „veröffentlicht
wurde“ die Wortfolge „oder welches in einer Liste einer
Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zum
grenzüberschreitenden Fernsehen, BGBl. III. Nr. 164/1998, in der
Fassung des Änderungsprotokolls BGBl. III Nr. 64/2002,
angeführt ist, die vom Ständigen Ausschuss nach Art. 9a des
Übereinkommens“ eingefügt.
53. In § 55 Abs. 3 wird nach den Worten „von einem Mitgliedstaat“ die Wortfolge „oder von einer Vertragspartei“ eingefügt.
54. In § 55 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung „(5)“ und folgender Abs. 4 wird neu eingefügt:
„(4) Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ist § 3 Abs. 4 bis 7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, anzuwenden.“
55. In § 61 Abs. 1 entfällt im ersten Satz das
Wort „behauptete“
und wird in Z 2 die Zahl „300“
durch die Zahl „150“„120“
ersetzt.
56. In § 61 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „von Amts wegen oder“ eingefügt.
57. In § 62 Abs. 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde sind die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen.“
58. In § 63 Abs. 1 wird die Wortfolge „entweder von Amts wegen oder auf Antrag“ durch die Wortfolge „von Amts wegen“ ersetzt.
59. Dem § 63 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist – ausgenommen in den Fällen des § 6 - weiters einzuleiten, wenn ein Fernsehveranstalter den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 5 Abs. 3) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.“
60. Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt:
„Änderung des Programmcharakters
§ 63a. (1) Eine
grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 63
Abs. 5 liegt – unter Berücksichtigung derdes
jeweiligen Zulassungsbescheides – insbesondere vor:
1. bei einer wesentlichen Änderung des Formats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist;
2. bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;
3. bei
einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten,;Sparten.
(2) Auf Antrag des Fernsehveranstalters hat die
Regulierungsbehörde festzustellen, ob eine beabsichtigte
Programmänderung eine grundlegenden Änderung
des Programmcharakters darstellt. Die Regulierungsbehörde hat
spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Antrags
zu entscheiden.
(3) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Fernsehveranstalters sowie nach Anhörung jener Fernsehveranstalter, deren Programme im Versorgungsgebiet des Antragstellers terrestrisch empfangbar sind, zu genehmigen, wenn
1. wenn der Fernsehveranstalter seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und
2. durch die beabsichtigte Änderung keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Fernsehveranstalter im Versorgungsgebiet sowie die Angebotsvielfalt für die Seher zu erwarten sind.
Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit sich für die Tätigkeit des Fernsehveranstalters maßgebliche Umstände seit der Erteilung der Zulassung ohne dessen Zutun geändert haben. Vor der Entscheidung ist im Falle von Programmänderungen nicht-bundesweiter Zulassungen der Landesregierung, in deren Gebiet sich das Versorgungsgebiet dieser nicht-bundesweiten Zulassung befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
61. § 64 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1, 3 oder 4,“
62. § 64 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die Programmgrundsätze des § 31 oder § 32 verletzt,“
63. In § 64 Abs. 4 wird die Wortfolge „40 000 € bis zu 60 000 Euro“ durch die Wortfolge „36 000 € bis zu 58 000 €“ ersetzt.
64. § 67 Abs. 5 lautet:
„(5) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33 sowie die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, umgesetzt.“
65. § 67 Abs. 7 entfällt.
66. Dem § 69 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) DieBestimmungen der §§ 1,
2, 5, 6, 9, 10, 11 Abs. 1 und 7, 17 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2, 3 und 7, 21
Abs. 1Abs. 1 und 7, 17 Abs. 1, 19, 20
Abs. 2, 3 und 7, 21 Abs. 1 und 6, 23, 24, 25, 26, 27,
27a bis 27c, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 36 Abs. 4, 42, 43
Abs. 1, 44 Abs. 2, 47 Abs. 4, 49 Abs. 13, 55, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1
und 5, 63a, 64, 67 Abs. 7,Abs. 1, 31 Abs. 1,
34 Abs. 2, 36, 42, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 47 Abs. 4, 49
Abs. 13, 55, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 5, 63a, 64
sowie 67 Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am 1. Augustmit
1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz
über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale (FS-G), BGBl. I
Nr. 50/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001
außerNr. 136/2001, außer Kraft.
§ 32 Abs. 4 tritt mit 1. Oktober 2004 in
Kraft.“
Artikel 3
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird nach der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. die Beobachtung
a. der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der auf die Regelungen des 3. Abschnitts bezugnehmenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des ORF-Gesetzes durch den ORF und seine Tochtergesellschaften (§ 9 Abs. 4 ORF-G);
b. der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 des Privatfernsehgesetzes sowie der §§ 19 und 20 des Privatradiogesetzes durch private Rundfunkveranstalter.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die Werbung beinhalten, durchzuführen und die Ergebnisse dieser Auswertungen binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die KommAustria jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der in lit. a oder lit. b genannten Bestimmungen vermutet, dem ORF (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht einer Verletzung dieser Bestimmungen diese im Falle des ORF (seiner Tochtergesellschaft) beim Bundeskommunikationssenat anzuzeigen (§ 11a), im Falle eines privaten Rundfunkveranstalters die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen.“
2. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von Zulassungen“ die Wortfolge „und Genehmigung von Programmänderungen“ eingefügt.
3. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
1. durch Zeitablauf,
2. durch Tod,
3. durch Abberufung,
4. durch Verzicht auf die Funktion.“
4. § 5 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. Wahrnehmung
der der RTR-GmbH zugewiesenen Aufgaben nach dem
Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I.
Nr. 70/2003,“
5. § 8 Abs. 7 lautet:
„(7) Die §§ 115 und 122 TKG 2003 bleiben unberührt.“
6. In § 9b Z 5 wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge angefügt:
„sowie Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen.“
7. In § 9b Z 8 entfällt das Wort „terrestrischen“.
8. In § 9c Abs.2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Mittel sind technologieneutral unter Berücksichtigung aller Verbreitungswege und Plattformen für digitalen Rundfunk zu vergeben.“
9. In § 11 Abs. 2 Z 2 und in § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Rundfunkgesetzes“ durch die Wortfolge „des ORF-Gesetzes“ ersetzt.
10. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
„Anzeige beim Bundeskommunikationssenat
§ 11a. (1) Der
Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über
Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 bis 17 sowie der §§
9 Abs. 4 und § 18 ORF-Gesetz, soweit sich diese beiden Regelungen auf
einzelne Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-Gesetz beziehen, zu
entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.
(2) § 36 Abs. 5 und 10 ORF-Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen der KommAustria auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Im Fall der Erstattung einer Anzeige ist diese von der KommAustria innerhalb von vier Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung (§ 2 Abs. 1 Z 4) einzubringen.“
11. In § 14 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Generalintendanten“ durch „Generaldirektor“ ersetzt.
12. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 neu angefügt:
„(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 wird wie folgt geändert:
1. In §
361. § 36 Abs. 1
Z 1 lit. b wird die Zahl „300“ durch die Zahl „xxx“ ersetzt.lautet:
„b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird;“
2. In § 36 Abs. 6§ 36
Abs. 6 Z 1 lit. b wird die Zahl „300“
durch „xxx“„120“
ersetzt.
3. In § 36 Abs. 1 und Abs. 6 wird jeweils nach dem Wort „entscheidet“ die Wortfolge „ neben den in § 11a KOG genannten Fällen“ eingefügt.
4. Dem § 49 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 36 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft. Auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 beim Bundeskommunikationssenat anhängig gemacht wurden, sind die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 anzuwenden.“
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Inhalt des Entwurfs
Im Jahr 2001 wurde die österreichische
Rundfunkgesetzgebung einer grundlegenden Reform unterzogen. Die Auswirkungen
dieser Reform in der Praxis wurden zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der
gesetzlichen Bestimmungen evaluiert. Im Lichte der Erfahrungen aus der Praxis
sollen insbesondere dort, wo Vollzugsschwierigkeiten aufgetreten sind,
Verbesserungen an den bestehenden Regelungen vorgenommen werden. Gleichzeitig
können damit auch einzelne legistische Klarstellungen verbunden werden.
Durch das Richtlinienpaket
der Europäischen Union über einen gemeinsamen Rechtsrahmen
für elektronische Kommunikation treten zudem wesentliche Änderungen
bei der Regulierung von Übertragungstechnologien ein, die sich auch auf
die Übertragung von Rundfunksignalen auswirken. Der Großteil der zur
Richtlinienumsetzung notwendigen Bestimmungen findet sich im
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003). Allerdings sind im Hinblick
auf die digitale Übertragung von Fernsehsignalen, die ebenfalls von den
Regelungen des Richtliniepakets umfasst wird, zur Richtlinienumsetzung
zusätzliche Bestimmungen im Privatfernsehgesetz notwendig, die auch
für die Tätigkeit des ORF relevant sind.
Die wesentlichsten Änderungen im
Privatradiogesetz beziehen sich auf die Frequenzzuordnung. Die Frequenzzuordnung
für Hörfunkveranstalter soll auf Grund der Erfahrungen mit der
Vollziehung dieser Bestimmungen durch die Regulierungsbehörde sowie auf
Grund von Anregungen der Marktteilnehmer verbessert werden. Wesentliches Ziel
der Änderungen ist, die Zersplitterung der Hörfunklandschaft durch
die Schaffung kleinster neuer Versorgungsgebiete hintan zu halten. Der
Verbesserung der Frequenzausstattung bestehender Hörfunkveranstalter soll
Vorrang eingeräumt werden. Gleichzeitig soll der Verfahrensablauf zur
Zuteilung freier Frequenzen gestrafft werden. Die Änderungen sollen dazu
beitragen, die zur Verfügung stehenden Frequenzen ökonomischer
einzusetzen.
Eine weitere Änderung in inhaltlicher Hinsicht
betrifft die Möglichkeit, grundlegende Änderungen des
Programmcharakters nach Genehmigung durch die Regulierungsbehörde und
unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation durchzuführen. Damit
soll Hörfunkveranstaltern unter Aufsicht der Regulierungsbehörde die
Möglichkeit gegeben werden, auf veränderte Marktgegebenheiten zu reagieren
und ihre Programmgestaltung neu auszurichten, sollte sich etwa das
gewählte Format als nicht erfolgsversprechend erwiesen haben.
Eine weitere zentrale Bestimmung des vorliegenden
Entwurfs stellt die Schaffung einer Möglichkeit für eine bundesweite
Zulassung dar. Damit wird dem Ziel der Etablierung einer lebensfähigen
Hörfunklandschaft im dualen Rundfunksystem Rechnung getragen.
Die Änderungen im Privatfernsehgesetz
betreffen im Wesentlichen die Umsetzung des Richtlinienpakets
der Europäischen Union über elektronische Kommunikation. Zur
Umsetzung der Richtlinien sind Regelungen über den Zugang zu Einrichtungen
(wie Multiplex-Plattformen, Zugangsberechtigungssysteme oder Application
Programm Interfaces), die zur Übertragung von digitalem Fernsehen notwendig
sind, erforderlich. Gleichzeitig mit der Schaffung dieser Bestimmungen werden
die Regelungen über die Vergabe der Multiplex Betreiber Lizenz
präzisiert, um einen möglichst raschen und reibungslosen Start von
terrestrischem Digitalfernsehen im Österreich zu ermöglichen. Durch
die Aufnahme von Bestimmungen zur Interoperabilität von
Digitalfernsehgeräten in das Privatfernsehgesetz kann das Bundesgesetz
über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale aufgehoben werden.
Im Lichte der praktischen Erfahrungen mit den Bestimmungen zur
Mitbenützung von Sendeanlagen wird eine Vereinheitlichung der
Verfahrensbestimmungen zur Mitbenützung sowohl in den Rundfunkgesetzen als
auch im Telekommunikationsgesetz vorgesehen. Um die Präsenz österreichbezogener
Programme in den Kabelnetzen zu erhöhen, werden
Verbreitungsverpflichtungen für Kabelnetzbetreiber vorgesehen.
Wesentliche Neuerung im KommAustria-Gesetz ist, ein
Anzeigerecht der KommAustria beim Bundeskommunikationssenat in Fragen des 3.
Abschnitts des ORF-G (Werbung und Patronanzsendungen). Dadurch soll die
Rechtsaufsicht gegenüber dem ORF effizienter gestaltet werden, indem die
KommAustria die Einhaltung der Werbebestimmungen durch den ORF
überprüft und bei vermuteten Gesetzesverletzungen ein Verfahren beim
Bundeskommunikationssenat einleitet.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der
vorgeschlagenen Neuregelungen gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG
„... Fernmeldewesen...“ und Art. I Abs. 2 des
Bundesverfassungsgesetzes zur Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks.
2. Finanzielle Auswirkungen
Dem Bund oder anderen Gebietskörperschaften
entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Kosten für die
Rechtsaufsicht durch den Bundeskommunikationssenat sind im Rahmen bestehender
Ansätze gedeckt. Die bei der KommAustria und deren Geschäftsstelle
RTR-GmbH entstehenden Kosten werden durch Finanzierungsbeiträge der
betroffenen Unternehmen abgedeckt.
B. Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des
Privatradiogesetzes):
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 bis 4):
Die Änderung dient der Einfügung einer
Zielbestimmung in Abs. 2 und bei Abs. 4 einer Klarstellung hinsichtlich des mit
BGBl. I Nr. 83/2001 geänderten Titels des
„ehemaligen“ Rundfunkgesetzes.
Zu Z 2 (§ 3 Abs. 3 Z 2):
Die Änderung dient der Richtigstellung des
Verweises. Die Regelung des § 7 Abs. 6 wurde nunmehr zu § 22 (und
dort Abs. 5) gerückt.
Zu Z 3 (§ 3 Abs. 3):
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass
– was schon bisher in der Praxis unumstritten war - auf eine Zulassung
auch verzichtet werden kann.
Zu Z 4 und 5 (§ 3 Abs. 6):
Die Änderung dient der Klarstellung, dass
nicht nur die an sich freie Übertragungskapazität benannt werden
soll, sondern auch die technischen Vorstellungen und Voraussetzungen des
Antragstellers näher darzulegen sind. Die Ergänzung in Z 2
präzisiert, dass auch Veranstalter von Ereignis- oder
Ausbildungshörfunk Angaben zu den fachlichen, organisatorischen und
finanziellen Voraussetzungen zu erstatten haben.
Zu Z 6 (§ 3 Abs. 7):
Im System der Zweigliedrigkeit des Instanzenzuges
bedarf es trotz der Regelung des § 42 Abs. 3 VwGG, wonach nach
Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück
tritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat,
eines Übergangsregimes für die unterschiedlichen denkbaren
Fallkonstellationen. Zwar ist bei Beibehaltung der Bestimmung (da ja der
Bescheid des Bundeskommunikationssenates behoben würde) neben dem
„wiederauflebenden“ Bescheid der KommAustria auch eine einstweilige
Bewilligung zu erteilen. Dies ist aber etwa für den Fall notwendig, dass
die KommAustria die aufschiebende Wirkung einer Berufung nicht ausgeschlossen
hat, der Bundeskommunikationssenat den Bescheid bestätigt (und der
Zulassungsinhaber damit rechtskräftig auf Sendung gehen kann, wenn nicht
einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates die
aufschiebende Wirkung zuerkannt wird), nachfolgend aber einer der
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts den Bescheid des
Bundeskommunikationssenates behebt. Diesfalls lebt der Bescheid der KommAustria
wieder auf. Da aber die aufschiebende Wirkung der Berufungen nicht
ausgeschlossen wurde, müßte der Zulassungsinhaber seinen
Sendebetrieb sofort einstellen. Auch ist der Fall denkbar, dass die KommAustria
dem Bewerber A die Zulassung erteilt, während der Bundeskommunikationssenat
in seinem Bescheid den Bewerber B als den im Sinne des Gesetzes geeigneteren
Bewerber ansieht. Wiederum vorausgesetzt, dass einer Beschwerde gegen den
Bescheid des Bundeskommunikationssenates keine aufschiebende Wirkung zuerkannt
wurde, müsste B im Fall der Behebung des Bescheids des
Bundeskommunikationssenates den Sendebetrieb sofort einstellen, da ja der
Bescheid der KommAustria wieder auflebt und danach A der Berechtigte wäre.
Für diese Fälle, in denen der Betroffene, der möglicherweise seit
längerem aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides seinen
Sendebetrieb ausübt, bedarf es, um eine sofortige Einstellung des
Sendebtriebes und die damit einhergehende Bedrohung der
Überlebensfähigkeit möglichst hintanzuhalten (vgl. dazu
näher die Erläuterungen im Bericht des Verfassungsausschusses zur
Vorgängerregelung des § 17 RRG, 136 BlgNR, XXI. GP), einer
Übergangslösung.
Zu Z 7 (§ 4):
Parallel zur Bestimmung des § 22 Abs. 2 PrTV-G
sollen mit dieser Regelung auch Erprobungen im Rahmen des digitalen Hörfunks,
die über die bloße Parallelabstrahlung zum analog verbreiteten
Programm hinausgehen, ermöglicht werden.
Zu Z 8 (§ 5 Abs. 3):
Die Änderung dient der Klarstellung eines
Fehlverweises aufgrund eines Redaktionsversehens.
Zu Z 9 (§ 5 Abs. 5):
Die Änderung dient der Klarstellung, dass sich
die Bestimmung nur an den Antragsteller richtet, da § 5 die
Voraussetzungen und den Inhalt eines Antrages regelt. Präzisiert wurde die
Verpflichtung zur Bekanntgabe von Änderungen in den Anteilsverhältnissen.
Innerhalb des Zulassungsverfahrens ist es gerechtfertigt, eine kürzere
Frist vorzuschreiben, da jede derartige Änderung auch Auswirkungen auf die
Frage des Parteiengehörs und damit die Dauer des Verfahrens hat. Bisher
war auch unklar, ob die Frist ab Eintragung im Firmenbuch, ab Wirksamwerden des
Vertrags oder ab Abschluss des Vertrags zu rechnen wäre. Es wird daher
eine 7-tägige Frist und ein bestimmter Zeitpunkt, ab dem die Frist
läuft, geregelt. Die bisher im § 5 Abs. 5 vorzufindende
Reglung wurde nunmehr unter gleichzeitiger Präzisierung an systematisch
richtiger Stelle (Auskunftspflichten des Hörfunkveranstalters) dem
§ 22 als Abs. 4 angefügt.
Zu Z 10 und 11 (§ 6 Abs. 1):
Die Änderungen dienen einerseits der
legistischen Klarstellung eines Verweises sowie der Bereinigung eines
Redaktionsversehens in Z 2.
Zu Z 12 (§ 6 Abs. 2):
Die Ergänzung in dieser Bestimmung beruht auf
der mit der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates
GZ 611.171/001-BKS/2002 begonnenen und mittlerweile ständigen
Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates. Die Änderung bezweckt, der
Tatsache der unbeanstandeten Ausübung des Sendebetriebs bei der
Prüfung im Rahmen des von § 6 vorgegebenen Kriterienrasters
stärkeres Gewicht zu verleihen.
Zu Z 13 (§ 7 Abs. 4):
Die Regelung über die
Zustimmung der Gesellschaft hat sich als nicht zweckmäßig erwiesen
und führte in der Praxis regelmäßig zu Problemen. Die bisherige
Bestimmung hatte keine wesentliche Auswirkung auf die Entscheidungsfindung in
der jeweiligen Gesellschaft. Aus diesem Grund wird eine Zustimmung durch
Gesellschafterbeschluss, nicht aber der Gesellschaft vorgesehen, da damit eher
die Interessen der anderen Gesellschafter gewahrt werden können als bei
einem Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten der Gesellschaft.
Zu Z 14 (§ 7 Abs. 5
und 6):
Die Bestimmung des Abs. 5 wurde – da sie sich
auch auf Änderungen nach Erteilung der Zulassung bezieht – an die
systematisch richtige Stelle des § 22, dort nunmehr als Abs. 5
gestellt. Die Regelung des § 22 Abs. 5 ist ident mit jener des
bisherigen § 7 Abs. 6. Neu ist nur die zwingende Abhaltung einer
öffentlichen mündlichen Verhandlung, da davon auszugehen ist, dass
die Entziehung eine Entscheidung über „civil rights“ [im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 EMRK] ist.
Zu Z 15 (§ 8 Z 1):
Die Änderung dient der Klarstellung eines
Verweises.
Zu Z 16 (§ 9 Abs. 6):
Vgl. die Erläuterungen zu § 29 Abs. 1
Zu den Ziffern 17, 28, 34, 35 und 46:
Die diesbezüglichen Änderungen dienen der
Klarstellung von Redaktionsversehen.
Zu Z 18 (§ 10 Abs. 1 Z 1):
Die Änderung dient der Anpassung an den Titel
des ORF-Gesetzes sowie den Wortlaut der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3
des ORF-Gesetzes, ohne dass damit inhaltlich eine Änderung gegenüber
dem bisherigen Wortlaut verbunden wäre.
Zu Z 19 (§ 10 Abs. 1 Z 2
bis 4):
Die Zuordnung zur Verbesserung ist wie bisher auf
Antrag vorzunehmen, sofern die beantragten Übertragungskapazitäten
zur Verbesserung geeignet sind und eine effiziente Nutzung des
Frequenzspektrums gewährleistet ist. Damit wird klargestellt, dass
„Verbesserungen“, die zu Doppel- oder Mehrfachversorgungen
führen, nicht vorzunehmen sind; auch die „Verschwendung“ von
Übertragungskapazitäten für Füllsender mit geringer
Leistung, welche eine großräumigere Einsatzmöglichkeit der
jeweiligen Übertragungskapazität verhindern wird, kann mit dieser
Bestimmung hintangehalten werden.
Die (im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der
§§ 28b bis 28d geänderte) Rangfolge des § 10
begünstigt wie schon bisher zunächst die Verbesserung des Empfangs
innerhalb eines bestehenden Versorgungsgebietes, entscheidend wird sein, bei
welchem Veranstalter (darunter auch solchen bundesweiter Zulassungen) mit dem
Einsatz der Übertragungskapazität die beste Versorgung
gewährleistet werden kann. In der Folge wird die Rangfolge dahingehend
beibehalten, dass Übertragungskapazitäten
für bundesweite Zulassung zur Verfügung stehen sollen, um einen
Ausbau zu ermöglichen. Für einen derartigen Ausbau gilt das
Erfordernis des direkten Zusammenhangs mit dem bisher bestehenden Versorgungsgebiet
nicht (wohl aber bei Z 4), sodass das vom Ausbau umfasste Versorgungsgebiet
nicht direkt anschließen muss. Bei der Auswahl zwischen Inhabern
bundesweiter Zulassungen ist jener zu bevorzugen, der ein kleineres
Versorgungsgebiet hat (gerechnet nach Bevölkerungsanteilen).
Eine Erweiterung kommt nach der Z 4 dann in Frage,
wenn mit dem durch die hinzutretende Übertragungskapazität erreichten
Gebiet ein Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet
gewährleistet werden kann. Im Sinne der vom Bundeskommunikationssenat mit
Bescheid GZ 611.091/004-BKS/2003 begonnenen und mit GZ 611.094/001-BKS/2003
fortgesetzten Rechtsprechung, darf das Kriterium des Zusammenhangs aber nicht
überspannt werden. Alternativ zur Erweiterung eines Versorgungsgebietes
eines Zulassungsinhabers einer „nicht-bundesweiten“ Zulassung kommt
auch die Schaffung eines neuen – allerdings wirtschaftlich
tragfähigen Versorgungsgebiets (vgl. § 12 Abs. 6) - in Frage. Vgl zur
wirtschaftlichen Tragfähigkeit auch VwGH, 17. Dezember 2003, 2003/04/0136)
Zu Z 20 (§ 10 Abs. 3):
Nach den bisher geltenden Regelungen hat es ein
Antragsteller in der Hand, die Ausschreibung und gegebenenfalls Zuordnung
jeglicher fernmeldetechnisch realisierbarer Übertragungskapazitäten
durchzusetzen, selbst wenn dies großräumigeren oder langfristigeren
Planungen oder dem Grundsatz der Frequenzökonomie widerspricht. Durch die
Schaffung der Möglichkeit, bestimmte Übertragungskapazitäten
durch Verordnung zu reservieren, erhält die Regulierungsbehörde eine
gewisse Planungsflexibilität bei gleichzeitiger Wahrung der Transparenz
gegenüber dem Markt. Ziel dieser Verordnungsermächtigung ist, dass
die Regulierungsbehörde Übertragungskapazitäten, die für
die Schaffung eines größeren Versorgungsgebietes geeignet sind,
nicht unmittelbar ausschreiben muss, sondern zunächst reservieren kann, um
zusammen mit anderen erst zu planenden Übertragungskapazitäten ein
zusammenhängendes Versorgungsgebiet zu schaffen. Die
Verordnungsermächtigung sieht vor, dass bei der Bestimmung der zu reservierenden
Übertragungskapazitäten der Grundsatz der Frequenzökonomie zu
beachten ist und möglichst großräumige Versorgungsgebiete zur
Gewährleistung einer wirtschaftlichen Hörfunkveranstaltung angestrebt
werden sollen.
Zu Z 21 (§ 10 Abs. 4):
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die
ausgeschriebenen Übertragugnskapazitäten nur gemeinsam entweder
für eine Erweiterung oder für die neuerliche Erteilung einer
Zulassung zugeordnet werden können. Demgemäß können
derartige Übertragungskapazitäten nicht für bundesweite
Zulassungen zugeordnet werden.
Zu Z 22 (§ 11 Abs. 1):
Entsprechend dem schon zu § 10
Abs. 3 dargestellten neuen Zugang in den Möglichkeiten der
Regulierungsbehörde ist eine verpflichtende Ausschreibung im Falle des
Entzugs von Übertragungskapazitäten gemäß § 11
nicht mehr vorgesehen.
Zu Z 23 (§ 11 Abs. 2):
Eine Doppelversorgung liegt gemäß
§ 2 Z 5 PrR-G vor, wenn eine Übertragungskapazität
genutzt wird, die technisch nicht zwingend zur Versorgung notwendig ist. Dies
ist auch dann der Fall, wenn der Sender zwar einen Versorgungsauftrag
erfüllt, durch die Wahl des Standortes oder der technischen Parameter
jedoch eine weit größere Versorgungsleistung aufweist, die in weiten
Gebieten zur Doppelversorgung führt. Würde man die
Übertragungskapazität entziehen, bliebe tatsächlich eine
(geringe) Versorgungslücke. Um für diesen Fall klarere Vorsorge zu
treffen, sieht § 11 Abs. 2 des Entwurfs vor, dass dem Nutzer
einer Übertragungskapazität, die zu einer derartigen Doppelversorgung
führt, auch geeignete Maßnahmen aufgetragen werden können, um
die Doppel- oder Mehrfachversorgung zu vermeiden. Es kann in diesem
Zusammenhang beispielsweise erforderlich sein, den Standort zu verlegen, eine
Leistungsreduktion durchzuführen oder auch die Frequenz zu ändern. So
kann es etwa erforderlich sein, an Stelle eines exponierten Standortes einen
weniger exponierten Standort mit einer anderen Frequenz zu wählen, wodurch
die tatsächliche Versorgungslücke ebenso geschlossen wird, dafür
jedoch die (vergleichsweise) leistungsstarke Frequenz am exponierten Standort
für weitere Planungen zur Verfügung stünde.
Um diese Maßnahmen durchführen zu
können, muss es der Regulierungsbehörde auch möglich sein, den
Hörfunkveranstaltern (einschließlich des Österreichischen
Rundfunks) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit
entsprechende Maßnahmen aufzutragen. Dabei handelt es sich um ein sanftes
„Refarming“, das zur Optimierung der Frequenznutzung beiträgt.
Die allenfalls damit verbundene Belastung der Hörfunkveranstalter ist auf
Grund der vorgesehenen Fristen von zumindest einem Jahr gering, wobei in vielen
Fällen entsprechende Aufträge auch mit Wirksamkeit zum Ablauf der
Zulassung erteilt werden könnten. „Ersatzfrequenzen“
könnten nach dem Entwurf direkt zugeordnet werden, ohne ein Einspruchs-
oder Ausschreibungsverfahren durchlaufen zu müssen.
Zu Z 24 (§ 11 Abs. 3):
Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass
entzogene Übertragungskapazitäten nicht automatisch neu
ausgeschrieben werden müssen, sondern gegebenenfalls auch für die
Planung größerer Versorgungsgebiete reserviert werden können.
Zu Z 25 (§ 12):
In der Praxis hat sich erwiesen, dass auch bei
einer beantragten Verbesserung in aller Regel Einsprüche erhoben wurden,
auf Grund derer schließlich eine Ausschreibung erforderlich war. Da
jedoch einem Antragsteller, der die Zuordnung der
Übertragungskapazität zur Verbesserung seiner Versorgung beantragt,
jedenfalls der Vorrang vor Erweiterungsanträgen bzw Anträgen auf
Neuschaffung eines Versorgungsgebietes einzuräumen ist, führten
derartige Einsprüche in der Regel zwar zu langwierigen Verfahren
(Einspruchsfrist von vier Wochen, darauffolgend eine Ausschreibungsfrist von
zumindest zwei Monaten), änderten aber nichts daran, dass
schließlich der Verbesserungswerber die Übertragungskapazität
zugeordnet erhielt.
Die Neufassung des § 12 sieht nun vor,
dass im Falle einer beantragten Verbesserung, die sich als fernmeldetechnisch
realisierbar erweist, kein offenes Einspruchsverfahren mehr stattzufinden hat,
sondern lediglich jene Rundfunkveranstalter einbezogen werden, für die die
beantragte Übertragungskapazität allenfalls auch eine Verbesserung
darstellen könnte. Die Zuordnung hat unter diesen Rundfunkveranstaltern zu
erfolgen, wobei der ursprüngliche Antragsteller eine gewisse Priorität
besitzt: eine Zuordnung an einen anderen Hörfunkveranstalter zur
Verbesserung von dessen Versorgung erfolgt nur, wenn dieser nachweist, dass
eine wesentlich größere Verbesserung der in seinem Versorgungsgebiet
bestehenden Versorgungsmängel bewirkt würde. Durch die Straffung dieses
Verfahren – Verkürzung der Einspruchsfrist auf zwei Wochen, Wegfall
des Ausschreibungsverfahrens – wäre eine rasche Abwicklung von
Verbesserungsanträgen möglich, ohne die Interessen anderer
Hörfunkveranstalter zu beeinträchtigen.
In ähnlicher Weise wird das Verfahren
hinsichtlich der vom ORF beantragten Zuordnungen von
Übertragungskapazitäten gestrafft. Hier hat die
Regulierungsbehörde nach dem Entwurf zu prüfen, ob die beantragte
Übertragungskapazität zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich
ist und gegebenenfalls vorrangig die Zuordnung an den ORF vorzunehmen; das
bisher vorgesehene Ausschreibungsverfahren, das im Ergebnis lediglich eine
Verzögerung darstellt, entfällt daher auch in diesem Fall.
Zur Sicherung eines effizienten Verfahrensablaufs ist
bei Verbesserungsanträgen vom Antragsteller auch eine konkrete Darlegung
der zu behebenden Versorgungsmängel beizubringen, zumal sich in der Praxis
gezeigt hat, dass vielfach bloß das Vorliegen von Versorgungsmängeln
behauptet wurde, eine nähere Konkretisierung jedoch im Verfahren
unterblieben ist.
Im Falle von Erweiterungsanträgen oder
Anträgen auf Neuschaffung von Versorgungsgebieten hat der Antragsteller
eine Darlegung der mit der beantragten Übertragungskapazität zu
erzielenden technischen Reichweite beizubringen, da entsprechend den Anregungen
von Marktteilnehmern Einschränkungen bei der Ausschreibung von
Übertragungskapazitäten mit geringer Reichweite vorgenommen werden
sollen.
Für Anträge auf Schaffung eines neuen
Versorgungsgebietes wird als Mindestgröße ein Richtwert von
50 000 Personen technischer Reichweite festgelegt. Sofern ein Antrag
eingebracht wird, der sich auf die Neuschaffung eines kleineren
Versorgungsgebietes bezieht, hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die Hörfunkveranstaltung
im Versorgungsgebiet besonderen lokalen Bedürfnissen dient und ungeachtet
der geringen technischen Reichweite die Wirtschaftlichkeit auf Dauer
gewährleistet ist. Anders als nach § 5 Abs. 3 ist hier
nicht die Glaubhaftmachung ausreichend, sondern der Antragsteller hat den
konkreten Nachweis zu führen, was insbesondere etwa durch die Beibringung
von Bankgarantien, Kreditzusagen oder Eigenkapitalnachweisen erfolgen
könnte. Besondere lokale Bedürfnisse könnten beispielsweise in
der Versorgung von Minderheitengruppen oder geographisch eingegrenzten Regionen
mit besonderer Ausrichtung (zB Zollausschlussgebiet Kleines Walsertal)
vorliegen.
Angesichts der Erfahrungen mit dem bisherigen
Einspruchsverfahren gemäß § 12 PrR-G wird im Sinne der
Verfahrensökonomie und –beschleunigung vorgeschlagen, das
vorgeschaltete Einspruchsverfahren zur Gänze entfallen zu lassen, da in
aller Regel ein Einspruch erhoben wurde, der schließlich zu einer
Ausschreibung führte.
Zu Z 26 (§ 13):
Eine Ausschreibung hat nach der Entwurfsfassung nicht
zwangsläufig zu erfolgen, wenn ein Antrag fernmeldetechnisch realisierbar
ist oder eine Zulassung gemäß § 3 Abs. 3 erlischt. Im
Sinne einer weitergehenden Flexibilität mit dem Ziel der Schaffung
größerer Versorgungsgebiete soll es in diesem Fall auch möglich
sein, die Übertragungskapazitäten durch Verordnung zu reservieren;
der Antragsteller, der diese Übertragungskapazität erstmals beantragt
hat und das technische Konzept hiefür ausgearbeitet hat, kann
gemäß § 12 Abs. 7 auch im Falle einer Reservierung
und der darauf folgenden Ausschreibung Ersatz seiner Kosten verlangen, wenn ein
anderer Antragsteller diese Übertragungskapazität zugeordnet
erhält. Bei Zulassungen, die aufgrund des Zeitablaufs erlöschen, ist
die Zulassung erneut auszuschreiben, nicht aber einzelne
Übertragungskapazitäten daraus.
In § 13 Abs. 1 wurde ergänzend
auch die Möglichkeit der amtswegigen Ausschreibung ausdrücklich
aufgenommen, wobei hier als Richtwert für die Schaffung neuer
Versorgungsgebiete eine Mindestreichweite von 100 000 Personen in einem
zusammenhängenden Gebiet vorgesehen wird.
Im Sinne der Zielsetzung, die weitere Schaffung
kleiner Versorgungsgebiete möglichst zu vermeiden, wurde in § 13
Abs. 3 des Entwurfs vorgesehen, die Ausschreibung zu beschränken,
wenn lediglich die Erweiterung des Versorgungsgebietes beantragt wurde und die
technische Reichweite dieser Erweiterung weniger als 50 000 Personen
beträgt. In diesem Fall soll die Ausschreibung – und damit die
Antragsbefugnis – lediglich auf Hörfunkveranstalter beschränkt
sein. Eine Neuschaffung eines Versorgungsgebietes ist in diesem Fall nicht
möglich.
Zu Z 27 (§ 15):
Durch die Neufassung dieser Bestimmung soll eine
Vereinheitlichung der sog. „site-sharing“ Bestimmungen im gesamten
Rundfunkrecht erzielt werden. Auch § 19 PrTV-G enthält nunmehr
die gleiche Textierung, wobei im PrR-G keine Verpflichtung zur Mitbenutzung
durch Multiplex-Betreiber vorgesehen ist. Den ORF trifft die Verpflichtung, auf
seine Tochtergesellschaften – so diese die Infrastruktur betreiben - einzuwirken,
dieser Verpflichtung nachzukommen.
Die Textierung der Bestimmung ist an die
Anordnungsbefugnisse des § 9 Abs 1 und 2 TKG 2003 angelehnt. Damit kommt
die „Verhandlungspflicht“ des Österreichischen Rundfunks und
der Vorrang einer vertraglichen Vereinbarung zum Ausdruck. Kommt es zu keiner
vertraglichen Vereinbarung, kann auf Ersuchen einer der beteiligten Parteien
die Regulierungsbehörde angerufen werden. Die Bestimmung stellt
somit klar, dass – wie bereits bisher von den Rundfunkbehörden
anerkannt wurde – die KommAustria auch im Rahmen des PrR-G – dh
nunmehr nicht nur im Rahmen des TKG 2003 – im Streitfall ermächtigt
ist, vertragsersetzende Bescheide zu erlassen. Die der Regulierungsbehörde
eingeräumte Entscheidungsfrist von vier Monaten entspricht der Frist in
§ 121 Abs 3 TKG 2003. Im Verfahren vor der Regulierungsbehörde ist
auch besonders auf § 43 Abs. 5 AVG („Zustandekommen eines
Ausgleichs“) Bedacht zu nehmen.
Zu Z 29 (§ 17):
Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung,
dass Veranstalter mit kleineren Versorgungsgebieten für die
Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung größere
Möglichkeiten für die Programmübernahme haben müssen. Die
Übernahme von einem allfälligen bundesweiten Veranstalter soll aber
– mit Ausnahme der werbefreien unmoderierten Musiksendungen -
ausgeschlossen sein.
Zu Z 26 (§ 20):
Die Einfügung einer Überschrift
entspricht der Systematik des Gesetzes, wonach jeder Paragraph eine
Paragraphenüberschrift trägt.
Zu Z 31 (§ 21):
Die Änderung dient der Konkretisierung
hinsichtlich des Inhaltes eines Redaktionsstatuts. Entspricht das
Redaktionsstatut nicht den gesetzlichen Voraussetzungen kann die
Regulierungsbehörde diesen Umstand im Rahmen eines
Rechstverletzungsverfahrens im Sinne des 7. Abschnitts aufgreifen.
Zu Z 32 (§ 22 Abs. 3):
Mit dieser Änderung soll klar gestellt werden,
dass nicht nur die Aufnahme des Sendebetriebs nach Erhalt einer Zulassung
anzuzeigen ist, sondern auch die Aufnahme des Betriebs einer später
zugeteilten Übertragungskapazität (dies vor allem vor dem Hintergrund
des § 11 Abs. 1 des Privatradiogesetzes).
Zu Z 33 (§ 22 Abs. 4 und 5):
Vgl. diesbezüglich die Anmerkungen zu
Z 9, wonach der bisherige Text des § 5 Abs. 5 an die Stelle
des § 22 Abs. 4 verschoben wurde sowie zu Z 14. Im
Vergleich zur bisherigen Rechtslage wurde eine Frist von 14 Tagen explizit
vorgesehen. Bisher war auch unklar, ob „unverzüglich“ nach
Eintragung im Firmenbuch, ab Wirksamwerden des Vertrags oder ab Abschluss des
Vertrags anzuzeigen ist. In dem ansonsten gegenüber der bisherigen
Rechtslage des § 7 Abs. 6 unveränderten § 22 Abs. 5
wurde nunmehr auch klar gestellt, dass die Abhaltung einer öffentlichen
mündlichen Verhandlung zwingend ist, da davon auszugehen ist, dass die
Entziehung eine Entscheidung über „civil rights“ [im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 EMRK] darstellt.
Zu Z 36 und 37 (§§ 24 und 25):
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die
Regulierungsbehörde bereits nach der Stammfassung des Privatradiogesetzes
von Amts wegen tätig werden kann.
Zu Z 38 (§ 26):
Die Verlängerung der Entscheidungsfrist ist
für die ordnungsgemäße Durchführung eines
Rechtsverletzungsverfahrens bei einer vorzusehenden öffentlichen
mündlichen Verhandlung unerlässlich.
Zu Z 39 (§ 27 Abs. 1 Z 1):
Die Änderung dient der Richtigstellung des
Verweises.
Zu Z 40 (§ 27 Abs. 1 Z 2):
Die Änderungen in der Anzeigepflicht dient der
Klarstellung im Hinblick auf die neu eingefügte Bestimmung des
§ 22 Abs. 4 und entspricht inhaltlich der bisherigen Rechtslage.
Zu Z 41 und 42 (§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs.
1):
Die Änderung dient der
Klarstellung eines Verweises.
Zu Z 43 (§ 28 Abs. 2):
Entsprechend dem mehrfach vehement vorgetragenen
Anliegen von Marktteilnehmern sollen Klarstellungen hinsichtlich der
grundsätzlichen Änderung des Programmcharakters erfolgen.
Dementsprechend ist auch vorzusehen, dass eine grundsätzliche
Programmänderung nicht mehr absolut unzulässig ist, sondern bei
Vorliegen einer Genehmigung der Regulierungsbehörde gemäß
§ 28a des Entwurfs zulässig ist. § 28 Abs. 2 war
daher textlich anzupassen.
Zu Z 44 (§ 28a):
Die
grundlegende Änderung des Programmcharakters kann gemäß
§ 28 PrR-G zum Entzug der Zulassung führen. Zur Verbesserung der
Rechts- und Planungssicherheit der Hörfunkveranstalter soll in
§ 28a eine demonstrative Aufzählung erfolgen, in welchen
Fällen von einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters
auszugehen ist. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten:
Nicht bei jeder Änderung des Musikformats
(etwa von AC zu Hot AC) liegt eine grundlegende Änderung des
Programmcharakters vor; dies wird nur dann der Fall sein, wenn damit nicht nur
eine graduelle Veränderung der angesprochene Zielgruppe erfolgt, sondern
ein „Austausch“ der Zielgruppe zu erwarten ist, etwa bei einem
Umstieg von einem Alternative- oder CHR-Programm auf ein Oldie- und
Schlagerradio oder umgekehrt.
Werden wesentliche Änderungen am Wortanteil
oder am Anteil eigengestalteter Beiträge vorgenommen, die ebenfalls zu
einer Neupositionierung des Programms führen, so kann auch von einer grundlegenden
Änderung des Programmcharakters ausgegangen werden – dies wäre
etwa der Fall, wenn von einem vorwiegend musikorientierten Programm mit nur
wenigen kurzen Veranstaltungshinweisen auf ein
„informationslastiges“, talk-orientiertes Programm umgestiegen
wird.
Eine grundlegende Änderung des
Programmcharakters wird bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm
vorliegen, ebenso bei einem Wechsel verschiedener Sparten (etwa der Wechsel von
einem christlichen Spartenradio zu einem Sport- oder Talkradio).
Der Wechsel zwischen nicht kommerziellem und
kommerziellem Programm wird in der Regel ebenfalls eine grundlegende
Veränderung des Programmcharakters darstellen; freilich sind hier
Mischformen vorstellbar, bei denen noch nicht von einer grundlegenden
Änderung auszugehen sein wird. Auch der Wechsel zwischen verschiedenen
Ausprägungen nicht-kommerziellen Radios kann eine grundlegende
Änderung des Programmcharakters iSd Z 3 sein (etwa von einem
religiösen zu einem Volksgruppen-Programm).
Um für Hörfunkveranstalter
Planungssicherheit zu bieten, steht diesen auch die Möglichkeit offen, die
Feststellung der Regulierungsbehörde zu beantragen, dass eine
beabsichtigte Programmänderung keine grundlegende Änderung im Sinne
des § 28 Abs. 2 PrR-G darstellt und somit auch ohne Bewilligung
zulässig ist. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde innerhalb
einer Frist von sechs Wochen zu entscheiden; der Hörfunkveranstalter
hat die entsprechenden Informationen über das beabsichtigte Programm
beizubringen.
Als grundsätzliche Neuerung gegenüber der
bisherigen Rechtslage soll mit dem Entwurf vorgesehen werden, dass
Hörfunkveranstalter berechtigt sein sollen, auch grundlegende
Änderungen ihres Programms vorzunehmen. Im Hinblick darauf, dass der
Zulassungsantrag Grundlage der Entscheidung im Auswahlverfahren ist, kann eine
unbeschränkte Änderung des Programms nicht zugelassen werden,
würde doch in diesem Fall das Auswahlverfahren gemäß
§ 6 PrR-G überflüssig werden. Zu berücksichtigen sind
bei Programmänderungen insbesondere die Interessen der Mitbewerber um die
Zulassung, der weiteren im Verbreitungsgebiet am Markt aktiven privaten
Hörfunkveranstalter, der Hörer sowie schließlich die
öffentlichen Interessen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen
waren (etwa die Medien- und Angebotsvielfalt). Der Entwurf sieht nun vor, dass
erstmals nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren eine grundlegende
Änderung des Programms möglich ist; diese Frist dient vor allem dazu,
das Auswahlverfahren nicht ad absurdum zu führen. Der mit einem bestimmten
Konzept erfolgreiche Zulassungswerber darf nicht bereits unmittelbar nach dem
Obsiegen im Auswahlverfahren ein anderes Konzept umsetzen, sondern muss
zunächst zumindest eine gewisse Zeitspanne hindurch das dem Zulassungsbescheid
zugrunde liegende Programm veranstaltet haben, um auch aussagekräftige
Werte über die Akzeptanz durch das Publikum zu erlangen. Weiters setzt die
Genehmigung voraus, dass die beabsichtigte Änderung keine schwerwiegenden
nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit
bestehender Hörfunkveranstalter sowie die Angebotsvielfalt erwarten
lässt; geringe Auswirkungen sind in einem Wettbewerbsumfeld
grundsätzlich zu erwarten und von den Marktteilnehmern hinzunehmen. Die
Bestimmung des § 28a Abs. 3 Z 2 soll jedoch vermeiden, dass
etwa ein bestimmtes erfolgreiches Format direkt kopiert wird und dieser
Programmveranstalter, der im Vertrauen auf seine Zulassung und die
Zulassungsbedingungen der anderen Hörfunkveranstalter sein Programm gestaltet,
am Markt positioniert und zum Erfolg geführt hat, dadurch geschädigt
wird. Den anderen Veranstaltern kommt ein Anhörungsrecht zu. Da bei der
Änderung des Programmcharakters lediglich wirtschaftliche Interessen
betroffen sind, nicht aber deren Rechtspositionen berührt werden kommt
ihnen keine Parteistellung zu.
Schließlich hat die Regulierungsbehörde
bei der Entscheidung auch die Änderung maßgeblicher
Rahmenbedingungen für die Hörfunkveranstaltung zu
berücksichtigen; in diesem Zusammenhang wird vor allem die Positionierung
der Programme des ORF von Bedeutung sein, da sich auch aus den dem ORF
grundsätzlich möglichen Programmänderungen Reaktionsbedarf
für private Hörfunkveranstalter ergibt. Entsprechende Reaktionen auf
das Marktverhalten des ORF müssen privaten Hörfunkveranstaltern
jedenfalls offen stehen, sodass dies bei der Genehmigung auch grundlegender
Programmänderungen entsprechend zu berücksichtigen ist.
Im Zusammenhalt mit einer Ergänzung des §
4 KOG hat die KommAustria zu beabsichtigten Programmänderungen einerseits
dem Rundfunkbeirat und andererseits der „betroffenen“
Landesregierung (vgl. § 28a Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs) die
Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Zu Z 45 (§§ 28b bis 28d):
Die Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass
mit den Regelungen des Privatradiogesetzes im Vergleich zur Situation nach dem
Regionalradiogesetz zwar eine gewisse Konsolidierung am privaten Radiomarkt
erreicht wurde, dennoch sind die Aussichten hinsichtlich der wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit angesichts der bestehenden Konkurrenzsituation weiter
schwierig. Zwar gelang es mit dem Privatradiogesetz, die weitere Fragmentierung
des privaten Hörfunkmarktes durch eine Vielzahl von Gesellschaften mit
unzähligen Gesellschaftern (eine Folge der restriktiven
Beteiligungsbeschränkungen des Regionalradiogesetzes) zu beenden,
gleichzeitig hat die Erfahrung aber gezeigt, dass die Möglichkeiten zur
Programmübernahme und die Lockerung der Beteiligungsbeschränkungen zu
wenig sind, um Synergien zu nutzen und wirtschaftlich tragfähige
Kooperationen einzugehen.
All diese Erkenntnisse belegen, dass es im Sinne
der Sicherung des Bestandes von privatem Radio notwendig ist, eine Alternative
zum bisherigen allein auf dem Ausbau von bestehenden Zulassungen beruhenden
System zu entwickeln. Die Möglichkeit der Beantragung einer bundesweiten
Zulassung (Voraussetzung ist eine Abdeckung von zumindest 60 % der
Wohnbevölkerung) dient daher der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt im
dualen Rundfunksystem, da – was auch der Bundeskommunikationssenat in
seiner Entscheidung 611.121/001-BKS/2003 anerkannt hat – die Schaffung
einer vielfältigen Hörfunklandschaft ein wesentliches Ziel des
Privatradiogesetzes darstellt, aber „gleichzeitig nicht die Intention
verfolgt wird, zwar eine (vielleicht kurzfristig) vielfältige aber
letztlich aufgrund einer großen Zahl an besonders kleinen Einheiten nicht
überlebensfähige Hörfunklandschaft schaffen zu wollen.“ In
diesem Sinne stehen dem mit dieser Regelung ermöglichten –
untechnisch gesprochen – „Zusammenschluss“ auch
kartellrechtliche Überlegungen nicht entgegen, sondern ist die Bestimmung
als spezielle Regelung anzusehen, die den Zweck der Etablierung einer
konkurrenzfähigen privaten, auch bundesweiten Hörfunklandschaft verfolgt.
Ferner geht es auch darum, die Grundlagen für
eine mit den Hörfunkprogrammen des ORF konkurrenzfähige private
Hörfunklandschaft auszubauen. Es ist für die Medienvielfalt nicht
förderlich, wenn sich – wie zumindest vereinzelt Beispiele zeigen
– nach wenigen Jahren herausstellt, dass der Betrieb eines
Hörfunkveranstalters – entgegen den eigenen Erwartungen –
wirtschaftlich nicht zu bewerkstelligen ist.
Der Entwurf geht davon aus, dass im Wege der
Übertragung der Zulassung einzelner Zulassungsinhaber eine bundesweite
Zulassung (mit einer Versorgung von zumindest 60 % der Bevölkerung)
geschaffen werden kann.
Im Entwurf wird davon ausgegangen, dass auch die
erstmalige Möglichkeit der Schaffung einer bundesweiten Zulassung zeitlich
befristet eingeräumt wird. Der Grund für die vorgesehene Frist bis
30. April 2005 liegt insbesondere darin, dass mit September des Jahres 2005
zwei bundeslandweite Zulassungen auslaufen und im Sinne der Rechtssicherheit
der jeweiligen Betreiber noch vor dem Ablauf dieser Zulassungen
rechtskräftig klargestellt sein muss, ob eine (Wieder)Erteilung der
Zulassung (im Sinne eines Fortbetriebs im bisherigen Umfang der jeweiligen
Zulassung) grundsätzlich möglich ist oder ob eine bundesweite
Zulassung zustande gekommen ist. Für die Abwicklung des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens zur Erteilung einer bundesweiten Zulassung ist damit zwar ein enger
Zeitrahmen vorgegeben, der aber im Sinne einer ausreichend langen
Vorbereitungszeit für die potentiellen Interessenten ab In-Kraft-Treten
erforderlich erscheint.
Im Ergebnis wird damit für die erstmalige
Möglichkeit ausdrücklich im Gesetz - wie dies im Übrigen
für alle bisher erteilten Zulassungen mittels Verlautbarung im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung von der Regulierungsbehörde vorgenommen wurde –
eine Frist festgelegt, innerhalb derer eine Bewerbung für bundesweites
Radio möglich ist. Wird eine bundesweite Zulassung erteilt, so ist
natürlich nach Ablauf von deren Zulassungsdauer (10 Jahre) auch erneut
eine bundesweite Zulassung auszuschreiben und zu vergeben. In der weiteren
Folge wird vorgesehen, dass die Regulierungsbehörde regelmäßig
(zumindest alle zwei Jahre) eine Bekanntmachung veranlasst und damit zur
Antragstellung für bundesweites Radio auffordert. Die Festlegung einer
Ausschreibung durch die Behörde und die Einräumung einer Frist dient
zunächst insbesondere der Verfahrensökonomie, da die jederzeitige
Möglichkeit der Beantragung einer bundesweiten Zulassung auch im Zeitpunkt
des Antrags anhängige Zulassungsverfahren um „kleinere“
Zulassungen maßgeblich beeinflusst. Die Festlegung einer Frist dient auch
den Interessen der Antragsteller im Hinblick auf eine ausreichende Vorbereitung
des Antrags.
Die Übertragung
bestehender Zulassungen auf eine Kapitalgesellschaft, welcher die
bundesweite Zulassung erteilt werden soll, kann bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen auch in Anwendung des UmgrStG erfolgen. In Betracht kommen die
Einbringung nach Art III UmgrStG sowie die Spaltung nach Art VI UmgrStG.
Denkbar wäre weiters eine Verschmelzung des bisherigen Zulassungsinhabers
auf den neuen (bundesweit tätigen) Zulassungsinhaber iS des Art I UmgrStG,
weil auch die Übertragung einer Zulassung im Rahmen einer Verschmelzung
das Tatbestandsmerkmal „Übertragung einer Zulassung“ iS des
§ 28b Abs. 1 PrR-G erfüllt.
Anwendungsvoraussetzung für die Art III und VI
UmgrStG ist im konkreten insbesondere, dass ein Vermögen iS des
§ 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG, also entweder ein Betrieb oder ein
Teilbetrieb, auf die übernehmende Körperschaft (hier: den bundesweit
tätigen Zulassungsinhaber) übertragen wird. Die Übertragung
eines (Teil-)Betriebes setzt voraus, dass die übertragenen
Wirtschaftsgüter die wesentlichen Betriebsgrundlagen gebildet haben und
objektiv geeignet sind, dem Erwerber den Fortbetrieb des (Teil- )
Betriebes zu ermöglichen (s Rz 5507 ff EStR 2000). Die bloße
Übertragung der bestehenden Zulassung, dh. nur der
bescheidmäßigen rundfunkrechtlichen und fernmelderechtlichen
Bewilligung, auf den neuen Zulassungsinhaber erfüllt diese Voraussetzung
nicht. Zusätzlich zur Übertragung der bestehenden Zulassung ist daher
erforderlich, dass auch die sonstigen wesentlichen Betriebsgrundlagen,
insbesondere die Maschinen, Anlagen und sonstigen technischen Einrichtungen,
auf den bundesweit tätigen Zulassungsinhaber übertragen werden.
Im Fall der Einbringung nach
Art III UmgrStG ist weiters auf das Erfordernis des § 19 Abs. 1 UmgrStG
hinzuweisen, wonach die Einbringung ausschließlich gegen Gewährung
von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen
muss. Von den Ausnahmefällen des § 19 Abs. 2 UmgrStG abgesehen,
muss daher die Gegenleistung für die Übertragung des (Teil-)Betriebes
ausschließlich in der Gewährung neuer Anteile am bundesweit
tätigen Zulassungsinhaber bestehen. Einbringungen und dafür
gewährte Gegenleistungen sind nach § 22 Abs. 4 UmgrStG nur dann von
den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 GebG
(Zessionsgebühr) befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am
Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als
Vermögen des Einbringenden besteht.
Soweit die Zulassung auf
entgeltlicher Grundlage, also insbesondere im Rahmen eines Verkaufes, an den
bundesweit tätigen Zulassungsinhaber übertragen wird, fällt
dieser Vorgang nicht unter das UmgrStG. Verlustvorträge, die beim bisherigen
Lizenzinhaber entstanden sind, gehen in diesem Fall nicht auf den bundesweit
tätigen Zulassungsinhaber über. Soweit das UmgrStG anwendbar ist,
richtet sich der Übergang vortragsfähiger Verluste nach den
Bestimmungen des § 21 UmgrStG, im Falle von Verschmelzungen nach § 4
UmgrStG.
Abhängig von den
Verhältnissen des Einzelfalls können mit der Übertragung der
Lizenz eine Unternehmenserwerberhaftung, insbesondere nach § 1409 ABGB,
§ 67 ASVG und § 14 BAO, sowie der Übergang von Arbeitsverhältnissen
nach § 3 AVRAG verbunden sein.
Der Entwurf verfolgt nicht nur die Absicht, die
Entwicklung des dualen Rundfunksystems durch Aufbau einer bundesweiten privaten
Versorgung zu fördern. Vielmehr muss durch entsprechende Maßnahmen
auch dafür Sorge getragen werden, dass es jenen Veranstaltern, die ihren
Sendebetrieb im bisherigen Umfang weiter führen wollen, erleichtert wird,
Programm von anderen zu übernehmen (während der bundesweite
Veranstalter keine Möglichkeit zur Übernahme haben soll - ein Ergebnis
der Nicht-Anwendbarkeit des § 17). Es bedarf eines angemessenen
Ausgleichs der Interessen zwischen den bundesweiten Veranstalter und den
verbleibenden Hörfunkveranstaltern. Aus diesem Grund sieht der Entwurf
vor, dass Ausstiege aus dem bundesweiten Programm nur zu einem bestimmten
Ausmaß möglich sind. Für den verbleibenden Veranstalter
ändert sich daher nicht die Anzahl der „Konkurrenten“, sondern
die Ausrichtung des im selben Verbreitungsgebiet empfangbaren Programms.
§ 28 b geht
davon aus, dass ein Antrag (vgl. die obenstehenden Ausführungen) in
regelmäßigen Abständen möglich ist. Rechtzeitig vor Ablauf
der Zulassung ist eine Ausschreibung zu veranlassen und besteht die
Möglichkeit sich (erneut) um dieselbe Zulassung zu bewerben. Aufgrund der
Notwendigkeit eines kapitalintensiven Einsatzes sieht die Regelung auch vor,
dass die Zulassung nur an eine Kapitalgesellschaft erteilt werden kann, da sich
die Rechtsform eines Vereins oder einer Gesellschaft des Handelsrechts (oder
gar einer einzelnen natürlichen Person) in der Vergangenheit nicht als
geeignet erwiesen hat, um ausreichende Flexibilität hinsichtlich des
Wechsels von Anteilen zu gewährleisten oder vor allem Haftungsfragen
hinsichtlich der Gläubiger ausreichend zu lösen. Da von einem hohen
Kapitaleinsatz auszugehen ist, wird auch hinsichtlich der finanziellen
Voraussetzungen ein strengerer Maßstab angelegt, indem die Finanzierung
nicht nur glaubhaft zu machen ist, sondern für die Startphase eine
ausreichende Finanzkraft nachgewiesen wird.
Wesentlich ist, dass die Übertragungen nur
unter der Bedingung, dass eine bundesweite Zulassung rechtskräftig erteilt
werden kann, wirksam werden. Diese Übertragungen dürfen
gegenüber der Regulierungsbehörde nicht vom Eintritt weiterer
Bedingungen abhängig gemacht, werden, da es nicht Aufgabe der
Regulierungsbehörde allfällige zivilrechtliche Vereinbarungen zu
überprüfen. Ausgeschlossen soll somit sein, dass die Erteilung der
verwaltungsbehördlichen Bewilligung von zwischen den Parteien vereinbarten
anderen (zivilrechtlichen) Prämissen abhängig ist und somit die
Entscheidungsbefugnis der Regulierungsbehörde eingeschränkt wird.
Nach Einlangen des Antrages hat die
Regulierungsbehörde den Antrag auf seine formellen Erfordernisse zu
prüfen. Diese Prüfung weicht – abgesehen von der Bescheinigung ausreichender
finanzieller Mittel - hinsichtlich der Frage der Nachweise zu § 5
Abs. 2 und der Erfüllung der Kriterien des § 5 Abs. 3
nicht wesentlich von bisherigen Verfahren ab. Als Versorgungsgebiet wird in der
Zulassung nicht das gesamte Bundesgebiet festzulegen sein, sondern jenes (in
Gemeinden, Bezirken oder Bundesländern) ausgedrückte
Versorgungsgebiet, das sich durch die Zusammenfassung der
Übertragungskapazitäten für die (mit dem Verzicht auf die
Zulassung) verzichteten Übertragungskapazitäten ergibt. Bei der
Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Umfang der
zuzuordnenden Übertragungskapazitäten ist zudem zu
berücksichtigen, dass Doppel- und Mehrfachversorgungen ausgeschlossen
werden, da § 10 weiterhin anwendbar bleibt Es ist daher schon aufgrund
der geltenden Bestimmungen des § 9 oder § 10 denkbar, dass die
Regulierungsbehörde nicht alle Übertragungskapazitäten, die
bisher von den einzelnen Zulassungen umfasst waren, der bundesweiten Zulassung
zuordnet. Hiebei ist zu betonen, dass – was schon die Erl. zur RV 401
BlgNR, XXI. GP zu § 2 Z 3 hervorheben – als „versorgt“
nur jene Gebiete gelten, in denen gewisse technische Mindestwerte erreicht
werden, um eine zufrieden stellende durchgehende Stereoversorgung
sicherzustellen.“ Von der Festelegung bzw. Wiederholung dieser
international koordinierten Werte im Gesetz wurde insofern abgesehen, als diese
nur Richtwerte darstellen und sich nur anhand der konkreten topographischen
Situation konrekt beurteilen ist, ab wann eine ausreichende Versorgung gewährleistet
ist.
Auch § 9 bleibt weiterhin anwendbar. Dies
bedeutet, dass maximal 2 Programme von Unternehmen desselben Verbunds an einem
Ort empfangbar sein dürfen (abgesehen von technisch tatsächlich nicht
vermeidbaren Überschneidungen). Anwendbar bleibt auch die Regelung des
§ 9 Abs. 2 (vgl. diesbezüglich die Erl. der RV 401 BlgNR, XXI. GP).
Unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung und damit
für das Wirksamwerden der Übertragungen ist die rechtskräftige
Feststellung, dass ein Versorgungsgebiet erreicht wird, das mindestens
60 % der Wohnbevölkerung (d.h. der Gesamtbevölkerung und nicht
einer altersmäßig definierten Teilmenge davon) umfasst. Diese
Voraussetzung muss spätestens im Entscheidungszeitpunkt der ersten Instanz
gegeben sein, andernfalls ein Antrag zurückzuweisen sein wird. Die
Berufungsbehörde kann entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur
bei Zurückweisung des Antrags nur über die Rechtmäßigkeit
der Zurückweisung entscheiden. Das Berufungsverfahren soll jedenfalls
nicht dazu dienen, eine Fristerstreckung hinsichtlich des Vorliegens der
zentralen Voraussetzung zu gewähren, da dies zu erheblicher
Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die einzelnen Übertragungen führen
würde. Im Falle einer rechtskräftigen Zurückweisung mangels
Erfüllung dieser Voraussetzung oder einer aus anderem Grund erfolgenden
rechtskräftigen abschlägigen Entscheidung bleiben die bisherigen
Zulassungen unberührt, dh. die Übertragung ist unwirksam. Erst mit
rechtskräftiger Stattgabe eines Antrags erlöschen die bisherigen
Zulassungen. Genauso werden die Übertragungen erst mit Rechtskraft einer
stattgebenden Entscheidung wirksam. Im Hinblick darauf, dass mit
der rechtskräftigen Entscheidung der Regulierungsbehörde der Verlust
der bisherigen Zulassung verbunden ist, ist den betreffenden Zulassungsinhabern
Parteistellung einzuräumen. Insbesondere wird es für sie von
besonderem Interesse sein, dass sie ihrer Zulassung nur dann verlustig gehen,
wenn die Voraussetzung des § 28 c Abs. 2
erfüllt ist. Durch ihre Parteistellung können sie daher insbesondere
alle Umstände dartun, die diese Voraussetzung betreffen. Die
Parteistellung bezieht sich darauf, die Wirksamkeit der Übertragung nur
unter der Voraussetzung des § 28c Abs. 2 sichergestellt zu
wissen. Andere Fragen wie etwa die Rechtswirksamkeit sonstiger zivilrechtlicher
Ansprüche der die Übertragung Vereinbarenden sind nicht im Verfahren
zu prüfen.
Im Hinblick darauf, dass Zulassungen
regelmäßig rechtzeitig vor Auslaufen auszuschreiben sind, war auch
in § 28c Abs. 3 eine Sonderregelung vorzusehen, die eine Neuausschreibung
während eines laufenden Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung für
bundesweiten Hörfunk verhindert. Sollte letzteres Verfahren
abschlägig entschieden werden, wäre es aufgrund der terminlichen
Gegebenheiten für die Regulierungsbehörde unzumutbar, ein
Ausschreibungs- und Auswahlverfahren in der (ab der Entscheidung des
Bundeskommunikationssenates) verbliebenen Zeit durchzuführen und es
würde dazu führen, dass eine kontinuierliche Fortsetzung einer
Zulassung (ob durch den bisherigen Bewerber oder einen neuen Bewerber) in jedem
Fall unmöglich wäre. Aus diesem Grund (d.h. für die Abwicklung
eines ordnungsgemäßen Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens wird nur
für derartige Zulassungen eine kurzfristige Verlängerung des
Sendebetriebs vorgesehen (§ 28c).
Für die bundesweite Zulassung waren auch
weitere Anforderungen zu regeln. Für den Fall, dass eine bundesweite
Zulassung geschaffen werden kann ist die Beibehaltung von Bestimmungen für
diese Zulassung notwendig. Diesem Zweck dient § 28d. Es
finden sich darin Regelungen, unter welchen Bedingungen die erstmalige
Zulassung und auch eine spätere (neuerlich erteilte bundesweite) Zulassung
ausgeübt werden kann. Neben der Regelung des Abs. 1, die einerseits
der Frequenzökonomie andererseits auch Medienvielfaltserwägungen
Rechnung trägt, sind hiebei insbesondere die programminhaltlichen
Anforderungen des § 28d Abs. 2 von Bedeutung. Sendeausstiege sind
danach nur in einem bestimmten zeitlichen aber auch räumlichen
Ausmaß möglich. Der Inhaber einer bundesweiten Zulassung kann danach
nicht beliebig für einzelne Übertragungskapazitäten aus dem
bundesweiten Programm aussteigen, sondern immer nur für sämtliche dem
Zulassungsinhaber zur Verfügung stehenden
Übertragungskapazitäten eines Bundeslandes.
Abs. 3 legt fest, dass bis auf einzelne
Ausnahmen alle Bestimmungen des Privatradiogesetzes auf die bundesweite
Zulassung Anwendung finden.
Abs. 4 räumt – unter der Annahme, dass
eine bundesweite Zulassung zustande kommt – die Möglichkeit für
Zulassungsinhaber ein, auch nach der Erteilung einer derartigen Zulassung
Zulassungen zu übertragen. Dabei ist sorgfältig zu prüfen, dass
keine Doppel- und Mehrfachversorgungen entstehen und nur jene Kapazitäten
zuzuordnen, die für eine Erweiterung der bundesweiten Zulassung
tatsächlich nutzbringend sind. Die übrigen
Übertragungskapazitäten folgen bei der weiteren Vergabe dem Regime
der §§ 10 ff. Die Möglichkeit nach § 28d Abs. 4 ist
aufgrund der Bestimmung des § 33 Abs. 5 anders als im Fall späterer
Anträge (also im Jahr 2005) auf Erteilung einer bundesweiten Zulassung
(ähnlich wie bei § 28a Abs. 3) allen Betreibern eingeräumt, die
zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen zur bundesweiten
Zulassung über eine Zulassung verfügen. Bei späteren
Übertragungen ist Voraussetzung, dass die Veranstalter über einen
Zeitraum von mindestens zwei Jahren einen Sendebetrieb ausgeübt haben. Diese
Regelung dient der Verhinderung von Umgehungen, da sonst die jeweils
anhängigen Auswahlverfahren um die Erteilung von anderen Zulassungen
obsolet würden. Bei den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
Bestimmung zugelassenen Veranstaltern kann hingegen davon ausgegangen werden,
dass die Zulassungen nicht mit der alleinigen Absicht einer späteren
Teilnahme an einem bundesweiten Veranstalter beantragt wurden.
Mit der Regelung des Abs. 5 wird Vorsorge
getorffen, dass im Falle etwaiger Aufhebungen von Zulassungen oder
Erweiterungsbescheiden durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts
im Rahmen von im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Novelle anhängigen
Verfahren der Inhaber der bundesweiten Zulassung seinen Sendebetrieb
aufrechterhalten kann, auch wenn dessen Versorgungsgrad durch die Aufhebung
einer ursprünglich eingebrachten Zulassung unter die Mindestgrenze von 60
% fällt.
Zu Z 47 (§ 29 Abs.1):
Die Anordnung über das Kartellgesetz fand sich
schon bisher in § 9 Abs. 6. Da das Kartellgesetz auch durch die
Bestimmungen über die bundesweite Zulassung unberührt bleibt (vgl
dazu auch die Ausführungen zu den §§ 28b bis 28d) empfiehlt es
sich, die Bestimmung unter der Überschrift „Anwendbarkeit anderer
Bundesgesetze“ auszuweisen.
Zu Z 48 (§ 31 Abs.2):
Die Regelung des bisherigen § 32 Abs. 6 wurde
zur Vollziehungsklausel übernommen. Der bisherige Abs. 2 kann entfallen,
da es im Bereich des Privatradiogesetzes keine Beschlüsse der
Bundesregierung gibt.
Zu Z 49 (§ 32 Abs. 2):
Bei der Änderung handelt es sich um eine
legistische Klarstellung.
Zu Z 50 (§ 32):
Bei den betroffenen Regelungen handelte es sich mit
Ausnahme des Abs. 6 um Übergangsbestimmungen, die nunmehr aufgehoben
werden können. Der bisherige Absatz 6 wurde nunmehr an die Stelle des
§ 31 Abs. 2 gerückt. Die neu angefügten Bestimmungen dienen der
Klarstellung hinsichtlich der anzuwendenen Rechtslage. Abs. 3 soll für
anhängige Verfahren, die bereits in das Stadium der Veröffentlichung
oder Ausschreibung gelangt sind, verhindern, dass Personen, die im Hinblick auf
die Veröffentlichung oder Ausschreibung Aufwendungen getätigt haben,
von der Anwendung der neuen Rechtslage überrascht werden. Solche Verfahren
sind nach der bisher geltenden Rechtslage (dies gilt auch für bereits
anhängige oder später anhängig gemachte Berufungsverfahren vgl.
Abs.4) zu Ende zu führen. Sofern aber Verfahren dieses Stadium noch nicht
erreicht haben, kommt die neue Rechtslage zur Anwendung. Zur Bestimmung des
Abs. 5 vgl. die Ausführungen am Ende der Erläuterungen zu Z 45.
Zu Z 51 (§ 33):
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Zur
Übergangsregelung über die bundesweite Zulassung vgl. die
Ausführungen zu § 28b bis § 28d.
Zu Art. 2 (Änderung des
Privatfernsehgesetzes):
Zu Z 1 (§ 1):
Der neue § 1 Abs. 2 dient der Einfügung
einer Zielbestimmung.
Zu Z 2, 3 und 4 (§ 2 Z 7,
Z 8 und Z 9):
Entsprechend den Richtlinien über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und
–dienste, die eine technologieneutrale Regulierung vorsehen und aus denen
die Begriffsbestimmungen übernommen wurden, wird die Bezugnahme auf die
terrestrische Verbreitung in den Begriffsbestimmungen gestrichen. Soweit im
Privatfernsehgesetz Sonderbestimmungen für die digitale terrestrische
Verbreitung bestehen (§ 21 Abs. 5 und §§ 22 bis 26),
erklären sich diese aus der Notwendigkeit der Verwaltung des knappen
Funkfrequenzspektrums. Die Weiterverbreitung von Rundfunk über anderen
Plattformen (etwa Kabelnetze) soll auch weiterhin keiner Zulassungspflicht oder
gesonderten Regulierung unterliegen.
Zu Z 5 (§ 2 Z
13):
Die Änderung dient der Klarstellung eines
Fehlverweises.
Zu Z 6 (§ 2 Z 24 bis 28):
Die Begriffsbestimmungen werden in Umsetzung und
wörtlicher Übernahme der Richtlinie 2002/21/EG
(„Rahmenrichtlinie“) in das PrTV-G aufgenommen (vgl. Art. 2
lit. e, f, o und p der Rahmenrichtlinie). Der Begriff
„Betreiber“ findet sich in Art. 2 lit. c der Richtlinie
2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“). API stellt die in der Fachsprache
gebräuchliche Abkürzung für „application programming interface“
dar. Im Sinne einer vergleichenden richtlinienkonformen Betrachtung ist davon
auszugehen, dass der Begriff des „erweiterten digitalen
Fernsehgeräts“ nicht auf herkömmliche Fernsehgeräte
beschränkt ist (vgl. etwa in der englischen Sprachfassung der Richtlinie
den Begriff „enhanced digital television equipment“). Um in
Abstimmung mit der Definition in § 2 Z 1 eine umständliche
Wiederholung der Wortfolge „Rundfunkveranstalter und ORF“ zu
vermeiden, wurde die aus der Richtlinie stammende Formulierung Sendeanstalten
übernommen.
Zu Z 9 (§ 5 Abs. 9 und 10):
Vgl. die Anmerkungen zu Art. I (Novelle des
Privatradiogesetzes) Z 6. Auch im Bereich der Zulassungen für das
terrestrische Fernsehen gelten die gleichen Überlegungen.
Zu Z 10 (§ 6):
Die bisherige Gesetzesbestimmung sah keinerlei
Kriterien zur Genehmigung der Programmänderung von
Satellitenrundfunkveranstaltern durch die Regulierungsbehörde vor. Mit der
Änderung soll sichergestellt werden, dass Programmänderungen nicht
die grundlegenden inhaltlichen Anforderungen (zB die Bestimmungen zum Schutz
von Minderjährigen) an Rundfunkprogramme unterlaufen.
Zu Z 11 bis 13 (§ 9):
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll
die Verpflichtung von Kabelnetzbetreibern, die Weiterverbreitung von Programmen
anzuzeigen, entfallen und durch eine Auskunftspflicht der Kabelnetzbetreiber
ersetzt werden. Kabelnetzbetreiber unterliegen als Betreiber öffentlicher
Kommunikationsnetze bereits der Anzeigepflicht nach § 15
TKG 2003.
Zu Z 14, 18 und 19:
Die Änderungen dienen der Klarstellung von
Fehlverweisen und der grammatikalischen Richtigstellung.
Zu Z 15 (§ 10 Abs.
6):
Die
Änderung dient der Klarstellung und entspricht den Änderungen in
§ 5 Abs. 5 PrR-G und § 22 Abs. 4 PrR-G.
Zu Z 16 und 17:
Die Änderungen dienen der Klarstellung
für die Voraussetzungen eines Feststellungsbescheids bei Änderungen
in der Zusammensetzung des Veranstalters. Die Bestimmung des § 10 Abs. 7
entspricht wörtlich jener des bisherigen § 7 Abs. 6 PrR-G (nunmehr
§ 22 Abs. 5 PrR-G). Die Zulassung erlischt andererseits nun nicht mehr ex
lege, wenn mehr als 50 % übertragen werden.
Zu Z 20 (§ 17):
Da der Verweis auf § 5 Abs. 7
bereits die Erlöschensgründe nach § 10 Abs. 7 und
§ 63 Abs. 3 Z 2 umfasst, kann der nochmalige Verweis in
§ 17 entfallen.
Zu Z 21 (§ 19):
Durch die Neufassung dieser Bestimmung soll eine
Vereinheitlichung der sog. „site-sharing“ Bestimmungen im gesamten
Rundfunkrecht erzielt werden. Auch § 15 PrR-G enthält nunmehr
die gleiche Textierung, wobei im PrR-G keine Verpflichtung zur Mitbenutzung
durch Multiplex-Betreiber vorgesehen ist. Den ORF trifft die Verpflichtung, auf
seine Tochtergesellschaften – so diese die Infrastruktur betreiben -
einzuwirken, dieser Verpflichtung nachzukommen.
Es soll klargestellt werden, dass die KommAustria,
wie auch die Telekom-Control-Kommission, im Streitfall ermächtigt ist,
vertragsersetzende Bescheide, die die wesentlichen Aspekte des
„site-sharings“ umfassen, zu erlassen. Anders als im TKG 2003
(§ 8 Abs. 2 TKG 2003) ist der ORF als marktmächtige
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, deren Senderaufbau im Wesentlichen
aus Programmentgelten finanziert wurde, nicht nur zur Gestattung der
Mitbenutzung seiner Antennentragemasten verpflichtet, sondern zur Gestattung
der Mitbenutzung der gesamten Sendeanlage. Inhaltlich orientiert sich Abs. 3 an
den Anordnungsbefugnissen des § 9 Abs 1 und 2 TKG. Die Entscheidungsfrist
entspricht der in § 121 Abs. 3 TKG. Was bisher schon von den
Rundfunkbehörden anerkannt wurde – nämlich die
vertragsersetzende Wirkung einer Entscheidung der Regulierungsbehörde
– wird nunmehr auch im Gesetzestext verdeutlicht. Im Verfahren vor der
Regulierungsbehörde ist auch besonders auf § 43 Abs. 5 AVG
(„Zustandekommen eines Ausgleichs“) Bedacht zu nehmen.
Die bisher geltende Sonderbestimmung zum Aufbau von
terrestrischen Multiplexen in § 27 konnte aufgrund der Einbeziehung
von Rundfunknetzen in die Regelungen des TKG 2003 über
Mitbenutzungsrechte entfallen. Lediglich für den ORF gilt auch in dieser
Hinsicht, aus oben ausgeführten Gründen, die Verpflichtung zur
Gestattung der Mitbenutzung der gesamten Sendeanlage.
Zu Z 22 (§ 20):
Mit den Änderungen in § 20 soll eine
verstärkte Präsenz österreichbezogener Inhalte in Kabelnetzen
erleichtert werden. Der Österreich-Bezug ist anhand des Programminhalts zu
bestimmen, sodass z.B. die bloße Eigentümerschaft einer
österreichischen Gesellschaft nicht ausreichen würde, um eine
Einspeisungsverpflichtung zu begründen. Zu einen soll eine
„must-carry“ Verpflichtung auch für die nicht-bundesweiten
terrestrischen Programme gelten (Abs. 2). Zum anderen soll durch
Abs. 3 Z 3 erreicht werden, dass Programme, die überwiegend
österreichbezogene Beiträge bringen, prioritär und ohne
Umstellungsschwierigkeiten für die an das Kabelnetz angeschlossenen
Teilnehmer in die Kabelnetze eingespeist werden. Die Förderung
österreichbezogener Inhalte durch diese „must-carry“
Verpflichtung ist im Hinblick auf den dringenden Bedarf des Ausbaus des dualen
Rundfunksystems ein im allgemein Interesse liegendes Ziel iSd Art. 31 der
Richtlinie 2002/22/EG („Universaldienstrichtlinie“).
Zu Z 23 (§ 20
Abs. 7):
Die Änderung dient der Präzisierung
dessen, was ein Kabelrundfunkveranstalter zu belegen hat.
Zu Z 24 und 25 (§ 21 Abs. 1 und 6):
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll
– was schon bisher auch dem Verständnis der Plattform entsprach -
klargestellt werden, dass sich die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und
das Digitalisierungskonzept der Regulierungsbehörde nach § 21 Abs. 1
auf alle Übertragungsplattformen und -technologien und nicht nur auf
digitales terrestrisches Fernsehen bezieht, somit eine (möglichst technologieneutrale)
Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen
Plattformen anzustreben ist.
Zu Z 27 (§ 23 Abs. 1):
Im Hinblick auf die Ermöglichung eines raschen
Sendestarts von terrestrischem Digitalfernsehen ist die sechsmonatige Ausschreibungsfrist
zu lang bemessen. Eine dreimonatige Frist ist ausreichend.
Zu Z 28 (§ 23 Abs. 4):
Es soll klargestellt werden, dass bei weiteren
Multiplex-Plattformen auch die Planung (bisher nur
Errichtung) durch den Betreiber zu erfolgen hat.
Zu Z 29 (§ 24 Abs. 1):
Die Auswahlgrundsätze für
Multiplex-Betreiber werden ergänzt um ein inhaltliches Kriterium,
nämlich dass der Multiplex-Betreiber danach zu trachten hat, ein
möglichst meinungsvielfältiges Programmangebot zu verbreiten. Die konkrete
Auswahl der digitalen Programme bleibt allerdings dem Multiplex-Betreiber
überlassen, wobei er Programmen mit Österreichbezug Vorrang
einzuräumen hat. Die Regulierungsbehörde kann dem Multiplex-Betreiber
im Wege von Auflagen nach § 25 Abs. 2 inhaltliche Kriterien zur
Programmpaket-Zusammenstellung auferlegen.
Zu Z 30 (§ 24 Abs. 2):
Die Änderung dient der Klarstellung, dass
nicht nur die Bestimmung des § 23 Abs. 1 anwendbar ist.
Zu Z 31 (§ 24 Abs. 3):
Um sicherzustellen, dass nur Unternehmen, die
über die notwendige Finanzkraft verfügen, um eine Multiplex-Plattform
zu betreiben, in das Auswahlverfahren einbezogen werden, soll die
Regulierungsbehörde mit Verordnung vorschreiben können, dass die
finanziellen Voraussetzungen zB im Weg einer vorzulegenden Bankgarantie glaubhaft
zu machen sind.
Zu Z 33 und 34 (§ 25 Abs. 2
Z 2 und 3):
Durch die Änderungen soll klargestellt werden,
dass nur einen (und nicht zwei oder mehrere)
Multiplex-Betreiber im Versorgungsgebiet die Verpflichtung zur Verbreitung der
ORF-Programme und des bundesweiten Privatprogramms trifft.
Zu Z 35 (§ 25 Abs. 2
Z 10):
Die Regulierungsbehörde soll durch Auflagen
sicherstellen können, dass ein ausgewogenes Programmangebot über eine
Multiplex-Plattform verbreitet wird. Die Auswahl der Programmanbieter erfolgt
aber durch den Multiplex-Betreiber, sofern diese eine Zulassung nach
§ 28 besitzen. Dem Multiplexbetreiber können allerdings Auflagen
dahingehend erteilt werden, dass er vorrangig Programme mit
Österreichbezug zu verbreiten hat.
Zu Z 36 (§ 25 Abs. 5):
Die Ergänzung ist notwendig, um der
Regulierungsbehörde im Sinne einer optimalen Abstimmung auf die
Gegebenheiten, auch die Möglichkeit weiterer nicht im Vorhinein allgemein
definierbarer Auflagen einzuräumen.
Zu Z 37 (§ 25 Abs. 3):
Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass dem
Multiplex-Betreiber nicht sofort bei Zulassungserteilung sämtliche
fernmelderechtlichen Bewilligungen erteilt werden müssen, sondern, dass
diese gemäß den Freqenzplanungsfortschritten für digitales
terrestrisches Fernsehen und nach Maßgabe der zur Verfügung
stehenden Frequenzen auch schrittweise erteilt werden können.
Zu Z 38 (§ 25 Abs. 6):
Die Änderung dient der grammatikalischen
Richtigstellung.
Zu Z 39 (§ 26):
Die Änderungen in § 26 sollen
verdeutlichen, dass durch das Gesetz ein Konzept des „inselweisen“
Umstiegs auf digitale Verbreitung verfolgt wird. D.h. dass der Umstieg
innerhalb der Versorgungsgebiete eines Rundfunkveranstalters gebietsweise
erfolgen wird. Im Zuge dieses „inselweisen“ Umstiegs kann es
notwendig sein, kurzfristig die analoge Versorgung in bestimmten Gebieten zu
unterbrechen, um den Ausbau einer Multiplex-Plattform und damit die digitale
Versorgung zu gewährleisten (Abs. 6). Diese Umstiegsmaßnahmen
müssen im Rahmen des Digitalisierungsgkonzepts sorgfältig geplant
werden und mit Informations-und Unterstützungsmassnahmen einhergehen.
Unter Nutzungsberechtigten sind sowohl der ORF als auch die privaten Fernsehveranstalter
zu verstehen.
Zu Z 40 (§ 27):
§ 27 in seiner bisherigen Form kann
aufgrund der Regelungen des TKG 2003 und des § 19 PrTV-G
entfallen (siehe Erläuterungen zu § 19).
Die Neufassung des § 27 beinhaltet eine
für alle digitalen Verbreitungswege geltende allgemeine Nichtdiskriminierungsverpflichtung.
„Must-carry“ Verpflichtungen (vgl zB § 20) stellen dazu
eine Sonderregelung dar, die eine Bevorzugung einzelner Veranstalter in
Ausnahmefällen rechtfertigt.
Zu Z 41 (§§ 27a, b und c):
§ 27a dient der Umsetzung des Art. 5
Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/19/EG
(„Zugangsrichtlinie“). Nachdem es sich bei der Verpflichtung zur
Einräumung von Zugang zu zugehörigen Einrichtungen, um eine
Verpflichtung handelt, die unabhängig von der beträchtlichen
Marktmacht eines Unternehmens auferlegt werden kann, bedarf es in
Ergänzung der Regelungen des 5. Abschnitts des TKG 2003, die auch auf
Rundfunknetze Anwendung finden, gesonderter Bestimmungen im PrTV-G. Nachdem die
technischen Entwicklungen vor allem im Bereich zugehöriger Einrichtungen, wie
EPG (electronic programm guide) oder API (application programm interface)
rasant voranschreiten, soll im Wege einer Verordnungsermächtigung der
Regulierungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden zu
spezifizieren auf welche Weise Zugang einzuräumen ist.
§ 27b dient der Umsetzung des Art. 6 iVm mit
Anhang I der Zugangsrichtlinie und räumt der Regulierungsbehörde im
Sinne der Flexibilität eine Verordnungsermächtigung ein. Anhang I der
genannten Richtlinie enthält Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme
und übernimmt einen Teil der Regelungen der Richtlinie 95/47/EG. Anhang I
kann in einem Verfahren nach Art. 6 i.V.m. Art 14 der Zugangsrichtlinie laufend
geändert werden. § 27c des Entwurfs ermöglicht im Wege einer
Verordnungsermächtigung die erleichterte – und flexiblere -
Umsetzung des Art. 24 iVm Anhang VI der Richtlinie 2002/22/EG
(„Universaldienstrichtlinie“). Auch dieser Anhang (,der Teile der
aufgehobenen Richtlinie 95/47/EG hinsichtlich der Interoperabilität von
Digitalfernsehempfängern enthält,) unterliegt ständiger
Überprüfung (vgl. Art. 35 der Richtlinie) und kann demnach
fortlaufend geändert werden. Da daher in die Verordnung der
Regulierungsbehörde die (auf die nunmehr mit Art. 26 der Richtlinie
2002/21/EG aufgehobene Richtlinie 95/47/EG zurückgehenden) Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale
(FS-G), BGBl. I Nr 50/2000 idF BGBl. I Nr. 136/2001 zu übernehmen sein
werden, kann dieses außer Kraft treten. Die Verordnung wird die
bisherigen Bestimmungen der § 4 bis 6 FS-G (vgl. Anhang I
Zugangsrichtlinie) sowie § 3 F-SG (vgl. Anhang VI
Universaldienstrichtlinie) zu ersetzen haben.
Zu Z 43 (§ 31 Abs. 1):
Diese Änderung bezweckt eine Vereinheitlichung
mit § 10 Abs. 1 ORF-G.
Zu Z 44 (§ 34 Abs. 2):
Diese Änderung bezweckt eine Vereinheitlichung
mit § 14 Abs. 2 ORF-G. Eine Definition fehlte bisher.
Zu Z 45 (§ 36 Abs. 4):
Diese Änderung bezweckt eine Richtigstellung
und entspricht wörtlich der Fernsehrichtlinie.
Zu Z 46 (§ 42 und
§ 43):
Die für Fernsehwerbung geregelten
Grundsätze für Alkoholwerbung und die Grundsätze zum Schutz von
Minderjährigen sind auch für den vom PrTV-G geregelten Kabel- und
Satelliten-Hörfunk unabdingbar.
Zu Z 47 (§ 44 Abs.2):
Die Änderung dient der Klarstellung im
Hinblick auf den Wortlaut der Fernsehrichtlinie. Erst jüngst hat die
Europäische Kommission in einer interpretativen Mitteilung vom 28.4.2004
Abl. C 102 S. 5 festgehalten, dass die Beschränkungen über die
maximale Sendezeit pro Stunde nur für Werbespots und Teleshopping-Spots
zur Anwendung kommen. Unter den Begriff der Fernsehwerbung fallen aber nach
§ 44 Abs. 1 PrTV-G auch „andere Formen der Werbung“,
für die die Beschränkung auch auf der Ebene der Richtlinie nicht zur
Anwendung kommt.
Zu Z 48 (§ 47):
Nachdem in einigen Bestimmungen des PrTV-G (vgl. zB
5 Abs. 4, § 14 Abs. 1) Rechtsfolgen vom Zeitpunkt der
Aufnahme des Sendebetriebs oder der In-Betriebnahme von Sendestandorten
abhängen, soll durch diese Ergänzung die Feststellung des konkreten
Datums der Aufnahme bzw. In-Betriebnahme durch die Regulierungsbehörde
erleichtert werden.
Zu Z 49 (§ 49):
Die Änderung dient der Klarstellung eines
Fehlverweises.
Zu Z 50 bis 53 (§ 55):
Die Änderungen dienen der Einbeziehung der
Verpflichtungen aus dem Europäischen Übereinkommen zum
grenzüberschreitenden Fernsehen., BGBl. III. Nr. 164/1998 in der
Fassung des Änderungsprotokolls BGBl. III Nr. 64/2002 in Bezug
auf die vom Ständigen Ausschuss nach Art. 9a des Übereinkommens
veröffentlichten Listen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher
Bedeutung.
Zu Z 54 (§ 55 Abs. 4):
In Anlehnung an § 12 Abs. 4 ORF-G
wird nunmehr auch im PrTV-G klargestellt, dass im Streitfall die Bestimmungen
des FERG zur Anwendung gelangen.
Zu Z 55 und 56 (§ 61 Abs. 1):
Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass
die Regulierungsbehörde – wie im Privatradiogesetz -
Rechtsverstöße auch von Amts wegen aufgreifen kann. Die
Ergänzung in Z 2 dient der Vereinheitlichung mit dem ORF-Gesetz.
Zu Z 57 (§ 62
Abs. 2):
Die Einfügung dient der Vereinheitlichung mit
dem Privatradiogesetz (vgl. § 30 Abs. 2) und dem KOG (vgl. § 14 Abs.
3).
Zu Z 58 (§ 63 Abs. 1):
Wie im PrR-G (§ 28 Abs. 1) sollte
die Regulierungsbehörde im Entzugsverfahren nicht an Anträge gebunden
sein, um missbräuchliche Antragstellungen hintan zu halten.
Zu Z 59 und 60 (§ 63
Abs. 5 und § 63a):
Ähnlich
wie bei den Änderungen zum Privatradiogesetz (§ 28a) soll zur
Verbesserung der Rechts- und Planungssicherheit der Fernsehveranstalter und zur
Ermöglichung einer flexibleren Reaktion auf Marktgegebenheiten eine
demonstrative Aufzählung erfolgen, in welchen Fällen von einer
grundlegenden Änderung des Programmcharakters auszugehen ist. Im Einzelnen
ist dazu Folgendes festzuhalten:
Nicht bei jeder Änderung des Formats liegt
eine grundlegende Änderung des Programmcharakters vor; dies wird nur dann
der Fall sein, wenn damit nicht nur eine graduelle Veränderung der
angesprochene Zielgruppe erfolgt, sondern ein „Austausch“ der
Zielgruppe zu erwarten ist.
Werden wesentliche Änderungen am Wortanteil
oder am Anteil eigengestalteter Beiträge vorgenommen, die ebenfalls zu
einer Neupositionierung des Programms führen, so kann auch von einer
grundlegenden Änderung des Programmcharakters ausgegangen.
Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters
wird bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm vorliegen, ebenso bei
einem Wechsel verschiedener Sparten, sofern die Sparte für die
Zulassungserteilung von Bedeutung war. Der Wechsel zwischen nicht kommerziellem
und kommerziellem Programm würde in der Regel ebenfalls eine grundlegende
Veränderung des Programmcharakters im Sinne der Z 1 darstellen;
Gegenwärtig sind jedenfalls keine nichtkommerziellen Veranstalter im
Fernsehbereich zugelassen.
Um Planungssicherheit zu bieten, steht die
Möglichkeit offen, die Feststellung der Regulierungsbehörde zu
beantragen, dass eine beabsichtigte Programmänderung keine grundlegende
Änderung darstellt und somit auch ohne Bewilligung zulässig ist. In
diesem Fall hat die Regulierungsbehörde innerhalb einer Frist von
sechs Wochen zu entscheiden; der Veranstalter hat die entsprechenden
Informationen über das beabsichtigte Programm beizubringen.
Als grundsätzliche Neuerung soll mit dem
Entwurf wie im Radiobereich vorgesehen werden, dass Veranstalter berechtigt
sein sollen, auch grundlegende Änderungen ihres Programms vorzunehmen. Im
Hinblick darauf, dass der Zulassungsantrag Grundlage der Entscheidung im
Auswahlverfahren ist, kann eine unbeschränkte Änderung des Programms
nicht zugelassen werden, würde doch in diesem Fall das Auswahlverfahren
gemäß überflüssig werden. Zu berücksichtigen sind bei
Programmänderungen insbesondere die Interessen der Mitbewerber um die
Zulassung, der weiteren im Verbreitungsgebiet am Markt aktiven privaten
Veranstalter, der Zuschauer sowie schließlich die öffentlichen
Interessen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen
waren (etwa die Medien- und Angebotsvielfalt). Der Entwurf sieht nun vor, dass
erstmals nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren eine grundlegende
Änderung des Programms möglich ist; diese Frist dient vor allem dazu,
das Auswahlverfahren nicht ad absurdum zu führen. Der mit einem bestimmten
Konzept erfolgreiche Zulassungswerber darf nicht bereits unmittelbar nach dem
Obsiegen im Auswahlverfahren ein anderes Konzept umsetzen, sondern muss
zunächst zumindest eine gewisse Zeitspanne hindurch das dem
Zulassungsbescheid zugrunde liegende Programm veranstalten, um auch
aussagekräftige Werte über die Akzeptanz durch das Publikum zu erlangen.
Weiters setzt die Genehmigung voraus, dass die beabsichtigte Änderung
keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation,
die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter sowie die
Angebotsvielfalt erwarten lässt; geringe Auswirkungen sind in einem
Wettbewerbsumfeld grundsätzlich zu erwarten und von den Marktteilnehmern
hinzunehmen. Die Bestimmung des § 63a Abs. 3 Z 2 soll
jedoch vermeiden, dass etwa ein bestimmtes erfolgreiches Format direkt kopiert
wird und dieser Programmveranstalter, der im Vertrauen auf seine Zulassung und
die Zulassungsbedingungen der anderen sein Programm gestaltet, am Markt
positioniert und zum Erfolg geführt hat, dadurch geschädigt wird.
Schließlich hat die Regulierungsbehörde
bei der Entscheidung auch die Änderung maßgeblicher
Rahmenbedingungen zu berücksichtigen; in diesem Zusammenhang wird vor
allem die Positionierung der Programme des ORF von Bedeutung sein, da sich auch
aus den dem ORF grundsätzlich möglichen Programmänderungen Reaktionsbedarf
für Private ergibt. Entsprechende Reaktionen auf das Marktverhalten des
ORF müssen Privaten jedenfalls offen stehen, sodass dies bei der
Genehmigung auch grundlegender Programmänderungen entsprechend zu
berücksichtigen ist.
Im Zusammenhalt mit einer Ergänzung des §
4 KOG hat die KommAustria zu beabsichtigten Programmänderungen einerseits
dem Rundfunkbeirat und andererseits der „betroffenen“
Landesregierung (vgl. § 63a Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs) die
Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Zu Z 61 (§ 64):
Die Änderung dient der Ergänzung im
Hinblick auf die Neufassung der Anzeigepflicht in § 9 Abs. 3.
Zu Z 62 und 63 (§ 64):
Die Änderung dient der Vereinheitlichung mit
vergleichbaren Strafbestimmungen.
Zu Z 65 (§ 67 Abs. 7):
Die Bestimmung stellt eine Übergangsbestimmung
dar, die nunmehr entfallen kann.
Zu Z 66 (§ 69):
Vgl. im Hinblick auf das Außer-Kraft-Treten
des FSG die Ausführungen zu Z 36.
Zu Art. 3 (Änderung des
KommAustria-Gesetzes):
Zu Z 1 (§ 2):
Im Hinblick auf die Weiterentwicklung des dualen
Rundfunkmarktes bedarf es im ökonomisch besonders wichtigen Bereich der
Werbung zur Herstellung eines ausgewogenen Wettbewerbs unter den privaten
Rundfunkveranstaltern einerseits und im Verhältnis zwischen ORF und
privaten Rundfunkveranstaltern andererseits einer Sicherstellung der Einhaltung
der relevanten Rechtsvorschriften. Zu diesem Zweck wird der KommAustria in
diesem Bereich die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der
Werbevorschriften und des Product-placement in regelmäßigen
Abständen – wobei als Richtschnur zumindestens ein einmonatiger
Intervall vorgegeben wird – die Einhaltung der Vorschriften
stichprobenartig zu überprüfen. Die KommAustria kann dabei ganze
Programme oder auch nur einzelne Sendungen oder Teile derselben zur Beobachtung
heranziehen, wobei darauf zu achten ist, dass ein repräsentativer
Durchschnitt an Sendungen bzw. Bereichen von Sendungen (Kultur, Sport,
Reportagen, Nachrichten, Shows etc) evaluiert wird. Es wäre unzureichend,
wenn immer die gleiche Art von Sendungen überprüft und andere Sendungen
überhaupt nicht überprüft würden. Auch die Marktanteile der
jeweiligen Rundfunkveranstalter sind bei der Frage der Häufigkeit des
Testens zu berücksichtigen.
Durch die verpflichtende Veröffentlichung der
Ergebnisse ist eine gewisse Transparenz – wie sie § 7 KommAustria-G
für weitere Bereiche vorsieht - der Tätigkeit der KommAustria auch im
Bereich des Monitorings sichergestellt. Als geeignete Form der
Veröffentlichung kann etwa die Website der Kommunikationsbehörde
Austria angesehen werden. Durch die Veröffentlichung wird zugleich
Interessenten noch ausreichend Zeit gegeben, allenfalls fristgerecht eine
Beschwerde etwa nach § 36 ORF-G einzubringen. Gleichzeitig mit der
Veröffentlichung ist bei einer vermuteten Rechtsverletzung dem betroffenen
Rundfunkveranstalter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese
Stellungnahme wird maßgeblich für die Entscheidung der KommAustria
über ihr weiteres Vorgehen sein (Erstattung einer Anzeige beim
Bundeskommunikationssenat bei Verletzungen des ORF-G bzw. Einleitung eines
Verfahrens nach §§ 61 ff. PrTV-G oder
§§ 24 ff. PrR-G).
Liegt nach Berücksichtigung der Stellungnahmen
der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen Werbebestimmungen bzw.
jene über Sponsoring und Product-placement vor, so ist die KommAustria
verpflichtet, Anzeige zu erstatten, sodass hier ein Instrument einer effektiven
Rechtskontrolle eingeführt wurde.
Zu Z 2 (§ 4):
Wie vor Erteilung einer
Zulassung soll der Rundfunkbeirat auch zu beabsichtigten
Programmänderungen im Hörfunk und Fernsehbereich (vgl. § 28a
PrR-G und § 63a PrTV-G) Stellung nehmen.
Zu Z 3 (§ 4 Abs. 8):
Die Ergänzung dient der
Klarstellung im Hinblick auf die Beendigung der Funktion.
Zu Z 4 und 5 (§§ 5 und 8):
Die Änderungen dienen der Anpassung an das am
20. August in Kraft getretene TKG 2003.
Zu den Z 6 bis 8 (§ 9b und § 9c):
Wie auch im Zusammenhang mit den Änderungen zu
§ 21 Abs. 1 und 6 PrTV-G erläutert, dienen auch diese Änderungen
der Betonung der Technologieneutralität, sodass klargestellt ist, dass aus
den Mitteln des Digitalisierungsfonds neben terrestrischem Rundfunk auch
Verbreitungen bzw. Anwendungen auf anderen Plattformen finanziell
unterstützt werden können, sofern sie den
Förderungsvoraussetzungen in den Richtlinien entsprechen.
Zu Z 9 (§§ 11 und 14):
Diese Änderung dient jeweils der Klarstellung
im Hinblick auf den mit der Novelle BGBl. I Nr. 83/2001
geänderten Titel des verwiesenen Gesetzes.
Zu Z 10 (§ 11a):
Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass der
Bundeskommunikationssenat auf Anzeige der KommAustria – allerdings nur im
Bereich der Vorschriften des 3. und 4. Abschnittes des ORF-Gesetzes (bei
letztgenanntem Abschnitt nur soweit er sich auf Werberegelungen bezieht)
tätig zu werden hat. Die Anzeigepflicht der KommAustria steht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der in § 2 neu eingeführten Aufgabe
der Beobachtung der Werbevorschriften. Während für
Verstöße privater Veranstalter die KommAustria unmittelbar
zuständig ist, liegt die Rechtsaufsicht über den ORF beim
Bundeskommunikationssenat. Dieser ist als Kollegialbehörde mit
richterlichem Einschlag nicht darauf ausgerichtet, Beobachtungen im
beschriebenen Sinn durchzuführen. Zugleich soll aber auch nicht vom System
abgewichen werden, die Rechtsaufsicht über den ORF beim
Bundeskommunikationssenat zu belassen. Der KommAustria sind dazu vom ORF
entsprechende Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Wesentlich ist,
dass dem ORF vor Erstattung einer Anzeige Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
wird, damit schon im Vorfeld der Standpunkt des ORF vor allem auch im Lichte der
einschlägigen Werberichtlinien des ORF in die Beurteilung einfließen
kann.
Zu Z 11 (§ 14 Abs. 2):
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 83/2001
beim ORF-Gesetz wurde der Begriff Generalintendant durch Generaldirektor
ersetzt. Die Änderung berücksichtigt dies.
Zu Art. 4 (Änderung des ORF-Gesetzes):
Zu Z 1 und 2 (§ 36 Abs. 1 Z 1
lit b und Abs. 6 Z 1 lit b):
Die Änderung dient der Erleichterung der
Beschwerdelegitimation für nach dem In-Kraft-Treten anhängig gemachte
Verfahren. Die neue Formulierung in Abs. 1 ist mit dem Wortlaut der für
die Tochtergesellschaften des ORF geltenden Vorschriften in § 36 Abs. 6
ident.
Zu Z 3 (§ 36 Abs. 1 und 6):
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass
auch in den Fällen des § 11a KOG eine Entscheidung des
Bundeskommunikationssenates ergehen kann.