7086 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das Privatfernsehgesetz, das KommAustria-Gesetz und das ORF-Gesetz geändert werden sowie das Fernsehsignalgesetz aufgehoben wird

Im Jahr 2001 wurde die österreichische Rundfunkgesetzgebung einer grundlegenden Reform unterzogen. Die Auswirkungen dieser Reform in der Praxis wurden zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der gesetzlichen Bestimmungen evaluiert. Im Lichte der Erfahrungen aus der Praxis sollen insbesondere dort, wo Vollzugs­schwierigkeiten aufgetreten sind, Verbesserungen an den bestehenden Regelungen vor­genommen werden. Gleichzeitig können damit auch einzelne legistische Klarstellungen verbunden werden.

Durch das Richtlinienpaket der Europäischen Union über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation treten zudem wesentliche Änderungen bei der Regulierung von Über­tragungstechnologien ein, die sich auch auf die Übertragung von Rundfunksignalen auswirken. Allerdings sind im Hinblick auf die digitale Übertragung von Fernsehsignalen, die ebenfalls von den Regelungen des Richtliniepakets umfasst wird, zur Richtlinienumsetzung zusätz­liche Bestimmungen im Privatfernsehgesetz notwendig, die auch für die Tätigkeit des ORF relevant sind.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird

§         im Privatradiogesetz die Frequenzzuordnung für Hörfunkveranstalter auf Grund der Erfahrungen mit der Vollziehung dieser Bestimmungen durch die Regulierungsbehörde sowie auf Grund von Anregungen der Marktteilnehmer verbessert und versucht, die Zersplitterung der Hörfunklandschaft durch die Schaffung kleinster neuer Versorgungsgebiete hintan zu halten. Der Verbesserung der Frequenzausstattung bestehender Hörfunkveranstalter wird Vorrang eingeräumt und der Verfahrens­ablauf zur Zuteilung freier Frequenzen gestrafft. Mit diesen Änderungen werden die zur Verfügung stehenden Frequenzen ökonomischer eingesetzt. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, grund­legende Änderungen des Programmcharakters nach Genehmigung durch die Regulierungs­behörde und unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation durchzuführen, damit Hörfunk­veranstaltern unter Aufsicht der Regulierungsbehörde die Möglichkeit gegeben wird, auf veränderte Markt­gegebenheiten zu reagieren und ihre Programmgestaltung neu auszurichten. Mit einer weiteren Bestimmung wird die Möglichkeit für eine bundesweite Zulassung geschaffen.

§         im Privatfernsehgesetz das Richtlinienpaket der Europäischen Union über elektronische Kommuni­kation umgesetzt. Zur Umsetzung der Richtlinien sind Regelungen über den Zugang zu Ein­richtungen, die zur Übertragung von digitalem Fernsehen notwendig sind, erforderlich. Gleich­zeitig mit der Schaffung dieser Bestimmungen werden die Regelungen über die Vergabe der Multiplex Betreiber Lizenz präzisiert, um einen möglichst raschen und reibungslosen Start von terrestrischem Digitalfernsehen im Österreich zu ermöglichen. Durch die Aufnahme von Bestimmungen zur Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten in das Privatfernsehgesetz wird das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale aufgehoben. Im Lichte der praktischen Erfahrungen mit den Bestimmungen zur Mitbenützung von Sendeanlagen ist eine Vereinheitlichung der Verfahrens­bestimmungen zur Mitbenützung sowohl in den Rundfunkgesetzen als auch im Tele­kommunikations­gesetz vorgesehen. Um die Präsenz österreichbezogener Programme in den Kabelnetzen zu erhöhen, werden Verbreitungsverpflichtungen für Kabelnetzbetreiber vorgesehen. Eine weitere Bestimmung sorgt dafür, dass die Ausstrahlung bestimmter Sendungen bzw. Sendungs­inhalte nur verschlüsselt erfolgen darf, um Kinder und Jugendliche vor schädigenden Inhalten in frei empfangbaren Fernsehprogrammen stärker zu schützen. Besondere Bedeutung hat eine solche Verpflichtung der privaten Fernsehveranstalter zur Verschlüsselung angesichts der Tatsache, dass diese im Gegensatz zum orf nicht an einen öffentlichen Programmauftrag gebunden sind.

§         im KommAustria-Gesetz der KommAustria ein Anzeigerecht beim Bundeskommunikationssenat in Fragen des 3. Abschnitts des ORF-G (Werbung und Patronanzsendungen) eingeräumt. Dadurch wird die Rechtsaufsicht gegenüber dem ORF effizienter gestaltet, indem die Einhaltung der Werbe­bestimmungen durch den ORF überprüft und bei vermuteten Gesetzesverletzungen ein Verfahren beim Bundeskommunikationssenat eingeleitet werden kann.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 07 20

Johann Höfinger      Herwig Hösele

       Berichterstatter           Vorsitzender