7086 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das
Privatfernsehgesetz, das KommAustria-Gesetz und das ORF-Gesetz geändert werden
sowie das Fernsehsignalgesetz aufgehoben wird
Im Jahr 2001 wurde die österreichische
Rundfunkgesetzgebung einer grundlegenden Reform unterzogen. Die Auswirkungen
dieser Reform in der Praxis wurden zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der
gesetzlichen Bestimmungen evaluiert. Im Lichte der Erfahrungen aus der Praxis
sollen insbesondere dort, wo Vollzugsschwierigkeiten aufgetreten sind,
Verbesserungen an den bestehenden Regelungen vorgenommen werden. Gleichzeitig
können damit auch einzelne legistische Klarstellungen verbunden werden.
Durch das Richtlinienpaket
der Europäischen Union über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikation treten zudem wesentliche Änderungen bei der
Regulierung von Übertragungstechnologien ein, die sich auch auf die
Übertragung von Rundfunksignalen auswirken. Allerdings sind im Hinblick auf die
digitale Übertragung von Fernsehsignalen, die ebenfalls von den Regelungen des
Richtliniepakets umfasst wird, zur Richtlinienumsetzung zusätzliche
Bestimmungen im Privatfernsehgesetz notwendig, die auch für die Tätigkeit des
ORF relevant sind.
Mit dem vorliegenden Beschluss des
Nationalrates wird
§
im Privatradiogesetz die
Frequenzzuordnung für Hörfunkveranstalter auf Grund der Erfahrungen mit der
Vollziehung dieser Bestimmungen durch die Regulierungsbehörde sowie auf Grund
von Anregungen der Marktteilnehmer verbessert und versucht, die Zersplitterung
der Hörfunklandschaft durch die Schaffung kleinster neuer Versorgungsgebiete
hintan zu halten. Der Verbesserung der Frequenzausstattung bestehender
Hörfunkveranstalter wird Vorrang eingeräumt und der Verfahrensablauf zur
Zuteilung freier Frequenzen gestrafft. Mit diesen Änderungen werden die zur
Verfügung stehenden Frequenzen ökonomischer eingesetzt. Außerdem wird die
Möglichkeit geschaffen, grundlegende Änderungen des Programmcharakters nach
Genehmigung durch die Regulierungsbehörde und unter Berücksichtigung der
Wettbewerbssituation durchzuführen, damit Hörfunkveranstaltern unter Aufsicht
der Regulierungsbehörde die Möglichkeit gegeben wird, auf veränderte Marktgegebenheiten
zu reagieren und ihre Programmgestaltung neu auszurichten. Mit einer weiteren
Bestimmung wird die Möglichkeit für eine bundesweite Zulassung geschaffen.
§
im Privatfernsehgesetz das
Richtlinienpaket der Europäischen Union über elektronische Kommunikation
umgesetzt. Zur Umsetzung der Richtlinien sind Regelungen über den Zugang zu Einrichtungen,
die zur Übertragung von digitalem Fernsehen notwendig sind, erforderlich.
Gleichzeitig mit der Schaffung dieser Bestimmungen werden die Regelungen über
die Vergabe der Multiplex Betreiber Lizenz präzisiert, um einen möglichst
raschen und reibungslosen Start von terrestrischem Digitalfernsehen im
Österreich zu ermöglichen. Durch die Aufnahme von Bestimmungen zur
Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten in das Privatfernsehgesetz wird das
Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale aufgehoben. Im
Lichte der praktischen Erfahrungen mit den Bestimmungen zur Mitbenützung von
Sendeanlagen ist eine Vereinheitlichung der Verfahrensbestimmungen zur
Mitbenützung sowohl in den Rundfunkgesetzen als auch im Telekommunikationsgesetz
vorgesehen. Um die Präsenz österreichbezogener Programme in den Kabelnetzen zu
erhöhen, werden Verbreitungsverpflichtungen für Kabelnetzbetreiber vorgesehen.
Eine weitere Bestimmung sorgt dafür, dass die Ausstrahlung bestimmter Sendungen
bzw. Sendungsinhalte nur verschlüsselt erfolgen darf, um Kinder und
Jugendliche vor schädigenden Inhalten in frei empfangbaren Fernsehprogrammen
stärker zu schützen. Besondere Bedeutung hat eine solche Verpflichtung der
privaten Fernsehveranstalter zur Verschlüsselung angesichts der Tatsache, dass
diese im Gegensatz zum orf nicht
an einen öffentlichen Programmauftrag gebunden sind.
§
im KommAustria-Gesetz der
KommAustria ein Anzeigerecht beim Bundeskommunikationssenat in Fragen des
3. Abschnitts des ORF-G (Werbung und Patronanzsendungen) eingeräumt.
Dadurch wird die Rechtsaufsicht gegenüber dem ORF effizienter gestaltet, indem
die Einhaltung der Werbebestimmungen durch den ORF überprüft und bei
vermuteten Gesetzesverletzungen ein Verfahren beim Bundeskommunikationssenat
eingeleitet werden kann.
Der Ausschuss für Verfassung und
Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit
Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 07 20
Johann
Höfinger Herwig
Hösele
Berichterstatter Vorsitzender