7087 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert
wird
Das Kuratorium des Allgemeinen
Entschädigungsfonds hat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2004 den Plan einer
Verlängerung der Antragsfrist im Bereich der Naturalrestitution einstimmig gutgeheißen. Ausschlaggebend
für diesen Schritt war, dass diverse Stellen, unter anderem die Schiedsinstanz
für Naturalrestitution, die ursprünglich im Entschädigungsfondsgesetz
festgelegte Frist zur Einreichung von Anträgen an die Schiedsinstanz, nämlich
bis 27. Jänner 2004, aus mehreren Gründen für zu kurz angesehen haben:
So haben mehrere Bundesländer die ihnen mit
§ 38 des Entschädigungsfondsgesetzes eingeräumte Möglichkeit des „opting-in“
zwar Mitte 2002 wahrgenommen, und die Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen
auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen, das sich im Eigentum der
Länder befindet, eingesetzt. Diese Beschlüsse wurden allerdings nicht umgehend
bekannt gegeben, sodass eine gehörige und fristgerechte Kundmachung dieser
Antragsmöglichkeit nicht erfolgen konnte und damit eine Antragstellung in der
verbliebenen kurzen Zeitspanne nur eingeschränkt möglich war. In Wien kommt
hinzu, dass ein Forschungsprojekt zur Feststellung in Betracht kommender
Liegenschaften erst im April 2004 fertiggestellt wurde.
Mit dem vorliegenden Beschluss des
Nationalrates wird die Frist zur Antragstellung hinsichtlich der im Eigentum
der Länder befindlichen Liegenschaften erstreckt. Gleichzeitig bietet sich
eine Verlängerung der Antragsfrist auch in bezug auf Bundes-Liegenschaften an,
zumal die von der Historikerkommission ermittelten Daten aus technischen
Gründen für Dritte nicht ohne weiteres zugänglich sind. Damit wird allen in
Frage kommenden Antragstellern eine angemessene Zeit zur Einsichtnahme in diese
Daten gewährt die Ausarbeitung entsprechend begründeter Anträge an die Schiedsinstanz
ermöglicht.
Mit der Verlängerung der Antragsfrist soll
ein Zeichen dafür gesetzt werden, dass der österreichische Gesetzgeber
ernsthaft bemüht ist, zu einer umfassenden und endgültigen Lösung von offenen
Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus zu kommen.
Der Ausschuss für Verfassung und
Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 07 20
Josef
Saller Herwig
Hösele
Berichterstatter Vorsitzender