7087 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

Das Kuratorium des Allgemeinen Entschädigungsfonds hat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2004 den Plan einer Verlängerung der Antragsfrist im Bereich der Naturalrestitution einstim­mig gutgeheißen. Ausschlaggebend für diesen Schritt war, dass diverse Stellen, unter anderem die Schieds­instanz für Naturalrestitution, die ursprünglich im Entschädigungsfondsgesetz festgelegte Frist zur Einreichung von Anträgen an die Schiedsinstanz, nämlich bis 27. Jänner 2004, aus mehreren Gründen für zu kurz angesehen haben:

So haben mehrere Bundesländer die ihnen mit § 38 des Entschädigungsfondsgesetzes einge­räumte Möglichkeit des „opting-in“ zwar Mitte 2002 wahrgenommen, und die Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen, das sich im Eigentum der Länder befindet, eingesetzt. Diese Beschlüsse wurden allerdings nicht umge­hend bekannt gegeben, sodass eine gehörige und fristgerechte Kundmachung dieser Antrags­möglichkeit nicht erfolgen konnte und damit eine Antragstellung in der verbliebenen kurzen Zeitspanne nur eingeschränkt möglich war. In Wien kommt hinzu, dass ein Forschungsprojekt zur Feststellung in Betracht kommender Liegenschaften erst im April 2004 fertiggestellt wurde.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird die Frist zur Antragstellung hinsichtlich der im Eigentum der Länder befindli­chen Liegenschaften erstreckt. Gleichzeitig bietet sich eine Verlängerung der Antragsfrist auch in bezug auf Bundes-Liegenschaften an, zumal die von der Historikerkommission er­mittelten Daten aus technischen Gründen für Dritte nicht ohne weiteres zugänglich sind. Damit wird allen in Frage kommenden Antragstellern eine angemessene Zeit zur Einsichtnahme in diese Daten gewährt die Ausarbeitung entsprechend begründeter Anträge an die Schieds­instanz ermöglicht.

Mit der Verlängerung der Antragsfrist soll ein Zeichen dafür gesetzt werden, dass der österreichische Gesetzgeber ernsthaft bemüht ist, zu einer umfassenden und endgültigen Lösung von offenen Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus zu kom­men. 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 07 20

Josef Saller      Herwig Hösele

       Berichterstatter           Vorsitzender