7088 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 9.
Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versöhnungsfonds-Gesetz
geändert wird
Gemäß § 15 Abs. 2 des
Versöhnungsfondsgesetzes ist die Frist für die Einbringung von Anträgen auf
Leistungen aus dem Fonds mit 31.12.2003 abgelaufen. Die Funktionsdauer des Fonds selbst ist mit 31. Dezember 2004 befristet.
Der
Österreichische Versöhnungsfonds hat sich durch eine effiziente und
sachgerechte Arbeit in den nunmehr fast vier Jahren seines Bestandes vor allem
in den mittel- und osteuropäischen Ländern, in denen Partnerorganisationen
bestehen, einen hervorragenden Namen gemacht. Die Zahlungen im Wege der
Partnerorganisationen erfolgten auch im Vergleich zu ähnlichen internationalen
Einrichtungen ausgesprochen zügig. Es konnte damit im Rahmen des Möglichen
sichergestellt werden, dass die Leistungen die naturgemäß durchwegs betagten
Opfer nationalsozialistischen Unrechts so rasch als möglich erreichten.
Trotz dieser
Bemühungen wird es nicht möglich sein, alle Zahlungen an Personen, die ihre
Anträge fristgerecht eingereicht haben bis zum derzeit vorgesehenen Ende der
Funktionsdauer des Fonds zu bewerkstelligen. Das hängt einerseits damit
zusammen, dass sich erwartungsgemäß gegen Ende der Antragsfrist die Zahl der
einlangenden Anträge doch noch einmal deutlich erhöht hat und dass sich die
Erbringung von Leistungen an Personen, die nicht durch Partnerorganisationen
erfasst sind, direkt durch den Fonds, in vielen Fällen als besonders schwierig
und mühsam erwiesen haben.
Des weiteren wird
es nach Aufarbeitung aller Anträge auch noch erforderlich sein, die Tätigkeit
des Fonds ordnungsgemäß zu beenden, alle erforderlichen Abrechnungen und
vorgesehenen Prüfungen sowohl des Österreichischen Versöhnungsfonds selbst als
auch der Partnerorganisationen durchzuführen und das Büro aufzulösen. Diese
Schritte können jedoch rechtlich einwandfrei nur während einer aufrechten
Funktionsdauer des Fonds gesetzt werden.
Diese noch
anstehenden Aufgaben lassen es unmöglich erscheinen, dass eine Beendigung der
Funktionsdauer des Österreichischen Versöhnungsfonds, wie derzeit gesetzlich
vorgesehen, mit Ende dieses Jahres tatsächlich erfolgen kann. Mit dem
vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird die Funktionsdauer des Fonds
ausschließlich für den Zweck der erforderlichen Abwicklungstätigkeiten und
Auflösungsmaßnahmen bis Endes 2005 verlängert. Die Fristen für die
Einreichung von Anträgen werden dadurch nicht erneut eröffnet.
Um zu verhindern,
dass sich die Frist zur Entscheidung über die Verwendung der dem Fonds verbleibenden
Restmittel durch das Kuratorium des Versöhnungsfonds ebenfalls bis Ende
nächsten Jahres verlängert, was der derzeit geltenden Rechtslage entspricht,
wird dem Kuratorium ausdrücklich eine Frist bis 31. Dezember 2004 gesetzt, bis
zu der diese Entscheidung über die Restmittel zu erfolgen hat.
Der Ausschuss für Verfassung und
Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 07 20
Josef
Saller Herwig
Hösele
Berichterstatter Vorsitzender