7095 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und Austausch von der Geheimhaltung unterliegenden Informationen

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass Österreichische Wissenschafter und Unternehmen nur unter der Voraussetzung gleichberechtigten Zugang zu wichtigen Ausschreibungen und Aufträgen der ESA, insbesondere für Galileo, das weltweite unabhängige europäische Radionavigationssystem, erhalten, wenn Österreich Vertragspartei des ESA-Sicherheitsübereinkommens wird.

Mit dem gegenständlichen Übereinkommen wird die Regelung des Schutzes und der Sicherung der im Rahmen der ESA verwendeten geheimhaltungsbedürftigen Informationen geschaffen.

Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäi­schen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Aus­tausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Übereinkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Weiters hat der Nationalrat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG die Kundmachung der französischen Sprachfassung des Übereinkommens dadurch zu erfolgen hat, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.             gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 07 20

Sissy Roth-Halvax Hans Ager

    Berichterstatterin           Vorsitzender