7095 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004
betreffend ein Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen
Weltraumorganisation über den Schutz und Austausch von der Geheimhaltung
unterliegenden Informationen
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates
trägt dem Umstand Rechnung, dass Österreichische Wissenschafter und Unternehmen
nur unter der Voraussetzung gleichberechtigten Zugang zu wichtigen
Ausschreibungen und Aufträgen der ESA, insbesondere für Galileo, das weltweite
unabhängige europäische Radionavigationssystem, erhalten, wenn Österreich
Vertragspartei des ESA-Sicherheitsübereinkommens wird.
Mit
dem gegenständlichen Übereinkommen wird die Regelung des Schutzes und der
Sicherung der im Rahmen der ESA verwendeten geheimhaltungsbedürftigen
Informationen geschaffen.
Das Übereinkommen zwischen den
Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz
und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen ist gesetzändernd
und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Übereinkommen ist der unmittelbaren
Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine
Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.
Der Nationalrat hat anlässlich der
Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen,
dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Weiters hat der Nationalrat anlässlich der
Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Art. 49 Abs. 2
B-VG die Kundmachung der französischen Sprachfassung des Übereinkommens dadurch
zu erfolgen hat, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen
den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. gegen
den Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG den gegenständlichen
Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu
erheben.
Wien, 2004 07
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Sissy Roth-Halvax Hans Ager
Berichterstatterin Vorsitzender