7097 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004
betreffend ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union über Ansprüche eines Mitgliedstaats gegen einen anderen Mitgliedstaat
wegen Beschädigung von in seinem Eigentum stehenden, von ihm genutzten oder
betriebenen Sachen oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern des
Militär- oder Zivilpersonals seiner Einsatzkräfte im Rahmen einer
Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union
Das gegenständliche Übereinkommen trägt dem
Umstand Rechnung, dass das EU-Truppenstatut einen gegenseitigen Anspruchsverzicht
der EU Mitgliedstaaten im Fall von Schäden bei EU Krisenbewältigungsoperationen
vorsieht. Dieser Anspruchsverzicht gilt wie das EU-Truppenstatut selbst
ausschließlich im Mutterland der Mitgliedstaaten und nicht in Drittstaaten, in
denen EU Kriseneinsätze stattfinden können, oder auf der Hohen See.
Mit dem gegenständlichen Übereinkommen wird
ein System des gegenseitigen Anspruchsverzichts für Schäden bei EU Einsätzen
der Krisenbewältigung außerhalb der Mitgliedstaaten, das jenem des
EU-Truppenstatuts nachgebildet ist, geschaffen.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden
bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung
des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der
Beschlussfassung in Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG
die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen,
italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen
Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen
Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen
den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem
Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG
die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2004 07
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Sissy Roth-Halvax Hans Ager
Berichterstatterin Vorsitzender