7102 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum geändert wird

Durch das bestehende Höchstalter für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum von 39 Jahren treten immer wieder einzelne Härtefälle (vor allem durch Kindererziehungszeiten bedingt) auf, in denen Absolventen von Lehramtsstudien den Lehrerberuf nicht ausüben können.

Der seit 1.1.2004 in Geltung stehende studienrechtliche Teil des Universitätsgesetzes 2002 ist bei der Anführung der studienrechtlichen Vorschriften noch nicht berücksichtigt.

Ziel und Inhalt des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses sind die Anhebung des Höchstalters für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum auf 45 Jahre, die Ergänzung der studienrechtlichen Grundlagen für Lehramts- bzw. Diplomstudien bezüglich des Universitätsgesetzes 2002 sowie die Anpassung der Terminologie.

Durch die Anhebung des Höchstalters für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum wird einer (geringen) Anzahl von Absolventen von Lehramtsstudien die Ausübung des Lehrerberufes ermöglicht.

Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 07 20

Mag. Bernhard Baier            Josef Saller

       Berichterstatter           Vorsitzender