7102 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 9.
Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das
Unterrichtspraktikum geändert wird
Durch das bestehende Höchstalter für die
Zulassung zum Unterrichtspraktikum von 39 Jahren treten immer wieder einzelne
Härtefälle (vor allem durch Kindererziehungszeiten bedingt) auf, in denen
Absolventen von Lehramtsstudien den Lehrerberuf nicht ausüben können.
Der seit 1.1.2004 in Geltung stehende
studienrechtliche Teil des Universitätsgesetzes 2002 ist bei der Anführung
der studienrechtlichen Vorschriften noch nicht berücksichtigt.
Ziel und Inhalt des gegenständlichen
Gesetzesbeschlusses sind die Anhebung des Höchstalters für die Zulassung zum
Unterrichtspraktikum auf 45 Jahre, die Ergänzung der studienrechtlichen
Grundlagen für Lehramts- bzw. Diplomstudien bezüglich des
Universitätsgesetzes 2002 sowie die Anpassung der Terminologie.
Durch die Anhebung des Höchstalters für die
Zulassung zum Unterrichtspraktikum wird einer (geringen) Anzahl von Absolventen
von Lehramtsstudien die Ausübung des Lehrerberufes ermöglicht.
Der Ausschuss für Bildung und
Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 07 20
Mag.
Bernhard Baier Josef
Saller
Berichterstatter Vorsitzender