7106 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004
betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Slowakischen Republik über wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit
Die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik
hat in den letzten Jahren auf beiden Seiten ein Ausmaß erreicht, das eine
systematische Förderung auf staatlicher Ebene erfordert.
Ziel des Abkommens ist die Intensivierung
der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit primär durch die Finanzierung
von Mobilitätskosten im Rahmen gemeinsamer Forschungsprojekte zu gleichen
Teilen durch die Vertragsparteien. Das Abkommen legt die Formen und
Rahmenbedingungen der bilateralen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
fest. Die Förderung österreichischer Wissenschaftler/innen im Rahmen des
Abkommens wird sich positiv auf den Wissenschaftsstandort und dadurch indirekt
auch auf den Wirtschaftsstandort Österreich auswirken.
Für die Projektkooperation im Rahmen des
Abkommens ist jährlich ein Betrag von maximal 90.000,- € für die Finanzierung
der Mobilitätskosten der gemeinsamen Projekte vorgesehen. Die Kosten werden aus
den Budgetmitteln des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit gedeckt.
Das Abkommen zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit hat gesetzesergänzenden Charakter.
Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da auch
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
berührt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung
des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für Bildung und
Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss
des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates im
Sinne des Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung
zu erteilen.
Wien, 2004 07 20
Karl Bader Josef
Saller
Berichterstatter Vorsitzender