7106 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik hat in den letzten Jahren auf beiden Seiten ein Ausmaß erreicht, das eine systematische Förderung auf staatlicher Ebene erfordert.

Ziel des Abkommens ist die Intensivierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit primär durch die Finanzierung von Mobilitätskosten im Rahmen gemeinsamer Forschungsprojekte zu gleichen Teilen durch die Vertragsparteien. Das Abkommen legt die Formen und Rahmenbedingungen der bilateralen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit fest. Die Förderung österreichischer Wissenschaftler/innen im Rahmen des Abkommens wird sich positiv auf den Wissenschaftsstandort und dadurch indirekt auch auf den Wirtschafts­standort Österreich auswirken.

Für die Projektkooperation im Rahmen des Abkommens ist jährlich ein Betrag von maximal 90.000,- € für die Finanzierung der Mobilitätskosten der gemeinsamen Projekte vorgesehen. Die Kosten werden aus den Budgetmitteln des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit gedeckt.

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit hat gesetzesergänzenden Charakter. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, berührt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2004 07 20

Karl Bader          Josef Saller

       Berichterstatter           Vorsitzender