7107 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 9.
Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002
geändert wird
Durch das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Jänner 2004, G 359/02-18, wurde
§ 13 Abs. 1, 2 und 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 120, als verfassungswidrig aufgehoben, welche die zwischen dem Bund
und den Universitäten abzuschließenden Leistungsvereinbarungen betreffen. Grund
für die Aufhebung dieser Bestimmungen war das Fehlen eines den
bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Rechtsschutzsystems. Der
vorliegende Beschluss des Nationalrates hält an der Einrichtung der Leistungsvereinbarungen
fest, die ein zentrales Mittel für die Steuerung der autonomen Universitäten
durch einvernehmlich verhandelte wechselseitige Leistungsverpflichtungen und
die Grundlage für eine sachgerechte Finanzierung der Universitäten durch den Bund
sind. Die prinzipielle Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge dieser Art
hat auch der Verfassungsgerichtshof nicht in Frage gestellt (vgl. zusätzlich zu
der oben zitierten Entscheidung VfSlg. 9226/1981). Es ist allerdings dem
Erkenntnis des Gerichtshofs folgend für einen entsprechenden Rechtsschutz
vorzusorgen.
Dem § 141
wurde der Absatz 7 angefügt, der gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht
dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt.
Der Ausschuss für Bildung und
Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit
Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 07 20
Karl Bader Josef
Saller
Berichterstatter Vorsitzender