7107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Jänner 2004, G 359/02-18, wurde § 13 Abs. 1, 2 und 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, als verfassungswidrig aufgehoben, welche die zwischen dem Bund und den Universitäten abzuschließenden Leistungsvereinbarungen betreffen. Grund für die Aufhebung dieser Bestimmungen war das Fehlen eines den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Rechtsschutzsystems. Der vorliegende Beschluss des Nationalrates hält an der Einrichtung der Leistungsvereinbarungen fest, die ein zentrales Mittel für die Steuerung der autonomen Universitäten durch einvernehmlich verhandelte wechselseitige Leistungsverpflichtungen und die Grundlage für eine sachgerechte Finanzierung der Universitäten durch den Bund sind. Die prinzipielle Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge dieser Art hat auch der Verfassungsgerichtshof nicht in Frage gestellt (vgl. zusätzlich zu der oben zitierten Entscheidung VfSlg. 9226/1981). Es ist allerdings dem Erkenntnis des Gerichtshofs folgend für einen entsprechenden Rechtsschutz vorzusorgen.

Dem § 141 wurde der Absatz 7 angefügt, der gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt.

Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 07 20

Karl Bader          Josef Saller

       Berichterstatter           Vorsitzender