7108 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird (Chemikaliengesetz-Novelle 2004 - ChemGNov 2004)

Das Chemikaliengesetz 1996 dient dem Ziel, durch die Festlegung von bestimmten Anforderungen, die im Wesentlichen an das In-Verkehr-Setzen von Chemikalien anknüpfen, den vorsorglichen Schutz von Gesundheit und Umwelt im Umgang mit Chemikalien sicherzustellen.

Das zentrale Element zur Gewährleistung eines weitestgehend gefahrenminimierten Umgangs mit Chemikalien, die funktionsbedingt auch gefährliche Eigenschaften aufweisen können, ist die möglichst leicht verständliche und zuverlässige Übermittlung der Informationen über die möglichen Gefahren eines bestimmten Stoffes oder einer bestimmten Zubereitung. Dafür sieht das Chemikaliengesetz 1996 vor, dass Chemikalien entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet werden müssen, dass die Verpackungen sicher sein müssen und dass weiterführende Informationen über die Handhabung gefährlicher Chemikalien in einem Sicherheitsdatenblatt verfügbar sein müssen. Darüber hinaus sind unter anderem für Chemikalien mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften, z. B. für „Gifte“, Abgabebeschränkungen festgelegt.

Von zwei begrenzten Änderungen abgesehen gelten diese Bestimmungen seit der Kundmachung des Chemikaliengesetzes 1996 im Bundesgesetzblatt unverändert. Zur sachgerechten Festlegung von Begleitmaßnahmen zur europarechtlich notwendigen Gewährleistung der Anwendung der direkt geltenden Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien in Österreich ist es zudem erforderlich, in die Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 die Definition der „Pestizide“, die in der genannten Verordnung (EG) enthalten ist, in der Art und Weise festzulegen, dass der definierte Begriff mit den einschlägigen österreichischen Rechtsausdrücken und Regelungen in Beziehung gebracht wird (z.B. „Stoffe“, „Zubereitungen“, „Biozid-Produkte“, Pflanzenschutzmittel“, etc.). Zudem soll der „Stand der Technik“ für den Chemiebereich legal definiert werden, um entsprechende Entscheidungen – etwa gemäß § 17 Abs. 4 ChemG 1996 – genauer zu determinieren und die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates dient darüber hinaus auch dazu, der europarechtlichen Verpflichtung, zur Sicherstellung der Vollziehung, Überwachung und Sanktionierung der Verordnung (EG) 304/2003 durch begleitende Maßnahmen wie die Festlegung von Zuständigkeiten und von Verwaltungsstrafbestimmungen, nachzukommen. Gleiches trifft für jene europarechtlichen Verpflichtungen zu, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien ergeben. Da das europäische Detergenzienrecht nunmehr in dieser ab dem 8. Oktober 2005 direkt geltenden Verordnung (EG) harmonisiert festgelegt ist, werden die bisherigen chemikalienrechtlichen Regelungen über Wasch- und Reinigungsmittel (Detergenzien), die den II. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996 bilden, zur Gänze überarbeitet und auf die genannte Verordnung (EG) abgestimmt. Die bisher vorgesehene Verordnungsermächtigung, Wasch- und Reinigungsmittel (Detergenzien) einem Registrierungsverfahren zu unterwerfen, die schon bisher nicht ausgeübt worden ist, entfällt mit dieser Neuregelung.

Schließlich werden in den Vollzugs- und Überwachungsmaßnahmen einige Ergänzungen eingefügt, die einerseits mit der in Aussicht genommenen Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 auch durch die Zollbehörden zusammenhängen, andererseits bisher gewonnenen praktischen Erfahrungen mit dem Vollzug Rechnung tragen und ergänzende Befugnisse der Überwachungsorgane zur Folge haben. Ein gemäß § 73 Chemikaliengesetz 1996 erklärter Verfall von Gegenständen soll künftig auch wieder aufgehoben werden können, wenn diese Sicherungsmaßnahme nicht weiter erforderlich erscheint. Diese Änderungen bei den Vollzugs- und Überwachungsinstrumenten des Chemikaliengesetzes 1996 werden als unbedingt erforderlich angesehen, um einerseits der europarechtlichen Verpflichtung nachzukommen, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Chemikaliengesetzes 1996, die zum allergrößten Teil Umsetzungen des entsprechenden Europa-Rechtes darstellen, auch praktisch durchsetzen zu können und andererseits um einen effizienten, bundeseinheitlichen, dem Legalitätsprinzip entsprechenden Vollzug gewährleisten zu können.

Da der vorliegende Gesetzesbeschluss lediglich eine „Aktualisierung“ des Chemikaliengesetzes 1996 darstellt, aber keine grundsätzlich neuen oder aufwändigeren produktbezogenen Maßnahmen oder Rechtspflichten einführt, sind mit den Änderungen keine zusätzlichen Kosten - weder für den Bund noch für die Länder - verbunden und keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten. Im Gesetzgebungsverfahren sind keine Besonderheiten zu berücksichtigen. Da der gegenständliche Beschluss des Nationalrates der Sicherstellung der Anwendbarkeit des einschlägigen aktuellen Europa-Rechtes dient und sonst lediglich „Bereinigungen“ zum Gegenstand hat bzw. eine Optimierung des Vollzugsinstrumentariums anstrebt, dessen Ausgestaltung in nationaler Regelungskompetenz erfolgt, ist der Entwurf gemäß der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nicht notifizierungspflichtig.

Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 07 20

Theodor Binna           Karl Boden

       Berichterstatter            Vorsitzender