7108 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Umweltausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 7.
Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996
geändert wird (Chemikaliengesetz-Novelle 2004 - ChemGNov 2004)
Das Chemikaliengesetz 1996 dient dem Ziel,
durch die Festlegung von bestimmten Anforderungen, die im Wesentlichen an das
In-Verkehr-Setzen von Chemikalien anknüpfen, den vorsorglichen Schutz von
Gesundheit und Umwelt im Umgang mit Chemikalien sicherzustellen.
Das zentrale Element zur Gewährleistung
eines weitestgehend gefahrenminimierten Umgangs mit Chemikalien, die
funktionsbedingt auch gefährliche Eigenschaften aufweisen können, ist die
möglichst leicht verständliche und zuverlässige Übermittlung der Informationen
über die möglichen Gefahren eines bestimmten Stoffes oder einer bestimmten
Zubereitung. Dafür sieht das Chemikaliengesetz 1996 vor, dass Chemikalien
entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet
werden müssen, dass die Verpackungen sicher sein müssen und dass weiterführende
Informationen über die Handhabung gefährlicher Chemikalien in einem
Sicherheitsdatenblatt verfügbar sein müssen. Darüber hinaus sind unter anderem
für Chemikalien mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften, z. B. für „Gifte“,
Abgabebeschränkungen festgelegt.
Von zwei begrenzten Änderungen abgesehen
gelten diese Bestimmungen seit der Kundmachung des Chemikaliengesetzes 1996 im
Bundesgesetzblatt unverändert. Zur sachgerechten Festlegung von Begleitmaßnahmen
zur europarechtlich notwendigen Gewährleistung der Anwendung der direkt
geltenden Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher
Chemikalien in Österreich ist es zudem erforderlich, in die Begriffsbestimmungen
des Chemikaliengesetzes 1996 die Definition der „Pestizide“, die in der
genannten Verordnung (EG) enthalten ist, in der Art und Weise festzulegen, dass
der definierte Begriff mit den einschlägigen österreichischen Rechtsausdrücken
und Regelungen in Beziehung gebracht wird (z.B. „Stoffe“, „Zubereitungen“,
„Biozid-Produkte“, Pflanzenschutzmittel“, etc.). Zudem soll der „Stand der
Technik“ für den Chemiebereich legal definiert werden, um entsprechende
Entscheidungen – etwa gemäß § 17 Abs. 4 ChemG 1996 – genauer zu determinieren
und die Rechtssicherheit zu erhöhen.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates
dient darüber hinaus auch dazu, der europarechtlichen Verpflichtung, zur
Sicherstellung der Vollziehung, Überwachung und Sanktionierung der Verordnung
(EG) 304/2003 durch begleitende Maßnahmen wie die Festlegung von
Zuständigkeiten und von Verwaltungsstrafbestimmungen, nachzukommen. Gleiches
trifft für jene europarechtlichen Verpflichtungen zu, die sich aus der
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien ergeben. Da das europäische
Detergenzienrecht nunmehr in dieser ab dem 8. Oktober 2005 direkt geltenden
Verordnung (EG) harmonisiert festgelegt ist, werden die bisherigen
chemikalienrechtlichen Regelungen über Wasch- und Reinigungsmittel (Detergenzien),
die den II. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996 bilden, zur Gänze
überarbeitet und auf die genannte Verordnung (EG) abgestimmt. Die bisher
vorgesehene Verordnungsermächtigung, Wasch- und Reinigungsmittel (Detergenzien)
einem Registrierungsverfahren zu unterwerfen, die schon bisher nicht ausgeübt
worden ist, entfällt mit dieser Neuregelung.
Schließlich werden in den Vollzugs- und
Überwachungsmaßnahmen einige Ergänzungen eingefügt, die einerseits mit der in Aussicht
genommenen Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003
auch durch die Zollbehörden zusammenhängen, andererseits bisher gewonnenen
praktischen Erfahrungen mit dem Vollzug Rechnung tragen und ergänzende
Befugnisse der Überwachungsorgane zur Folge haben. Ein gemäß § 73 Chemikaliengesetz
1996 erklärter Verfall von Gegenständen soll künftig auch wieder aufgehoben
werden können, wenn diese Sicherungsmaßnahme nicht weiter erforderlich
erscheint. Diese Änderungen bei den Vollzugs- und Überwachungsinstrumenten des
Chemikaliengesetzes 1996 werden als unbedingt erforderlich angesehen, um
einerseits der europarechtlichen Verpflichtung nachzukommen, die Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften des Chemikaliengesetzes 1996, die zum allergrößten
Teil Umsetzungen des entsprechenden Europa-Rechtes darstellen, auch praktisch
durchsetzen zu können und andererseits um einen effizienten,
bundeseinheitlichen, dem Legalitätsprinzip entsprechenden Vollzug gewährleisten
zu können.
Da der vorliegende Gesetzesbeschluss
lediglich eine „Aktualisierung“ des Chemikaliengesetzes 1996 darstellt, aber
keine grundsätzlich neuen oder aufwändigeren produktbezogenen Maßnahmen oder
Rechtspflichten einführt, sind mit den Änderungen keine zusätzlichen Kosten -
weder für den Bund noch für die Länder - verbunden und keine Auswirkungen auf
den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten. Im Gesetzgebungsverfahren sind
keine Besonderheiten zu berücksichtigen. Da der gegenständliche Beschluss des
Nationalrates der Sicherstellung der Anwendbarkeit des einschlägigen aktuellen
Europa-Rechtes dient und sonst lediglich „Bereinigungen“ zum Gegenstand hat
bzw. eine Optimierung des Vollzugsinstrumentariums anstrebt, dessen
Ausgestaltung in nationaler Regelungskompetenz erfolgt, ist der Entwurf gemäß
der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften nicht notifizierungspflichtig.
Der Umweltausschuss stellt nach
Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 07 20
Theodor
Binna Karl
Boden
Berichterstatter Vorsitzender