7128 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

 

 

über den Bericht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Auswirkungen des Rechtsschutzes auf den Bereich unterhalb der Schwellenwerte

(III-261-BR/2004 d.B.)

 

 

Der gegenständliche Bericht befasst sich mit den praktischen Erfahrungen mit dem Bundesvergabegesetz 2002. Mit diesem Gesetz wurde der Rechtsschutz für Bewerber und Bieter bei Aufträgen der öffentlichen Hand erweitert. Ein vergabespezifischer Rechtsschutz bestand bis dahin nur im so genannten "Oberschwellenbereich", etwa bei Bauaufträgen von mehr als netto 5 Mill. €. Unterhalb der von Branche zu Branche verschiedenen Schwellenwerte galten zwar die dieselben vergaberechtlichen Normen wie darüber, die Firmen konnten Beschwerden aber nicht bei einer speziellen Behörde, dem Bundesvergabeamt, sondern nur bei Gericht geltend machen. Diese Ungleichbehandlung, die der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis festgestellt hatte, wurde mit dem Bundesvergabegesetz 2002 beseitigt und der vergabespezifische Rechtsschutz auf den Unterschwellenbereich ausgedehnt. Seither ist das Bundesvergabeamt für alle Vergaben der ausschreibenden Stellen im Streitfall zuständig. Wer eine Vergabeentscheidung im Unterschwellenbereich anfechten will, beantragt eine Nichtigerklärung beim Bundesvergabeamt, Zivilrechtsklagen sind nicht mehr zulässig. Nachprüfungsverfahren in den Ländern obliegen den Rechtsschutzeinrichtungen der Länder.


In seinem Bericht fasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Grund von Stellungnahmen der Auftraggeber und der Auftragnehmer sowie der Vergabekontrollbehörden von Bund und Ländern die Auswirkungen zusammen, die die Erweiterung des Rechtsschutzes bei öffentlichen Auftragsvergaben nach sich gezogen hat. Weiters wird ausgeführt, dass nur ein leichtes Ansteigen der Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich registriert wurde, und die Gründe dafür, in der Höhe der Rechtsschutzgebühren, der kurzen Präklusionsfristen und der abhaltend wirkenden Formalerfordernisse zu sehen sind.



 

 

Ferner wird die Ausdehnung des Vergaberechtsschutzes allgemein als positiv beurteilt, da sie präventive Wirkungen entfaltet und zu größerer Sorgfalt bei der Planung und Durchführung öffentlicher Aufträge geführt hat. Bisher konnten keine Verfahrensverzögerungen und auch keine mutwilligen Inanspruchnahmen des Vergaberechtsschutzes beobachtet werden.


Die Auftraggeberseite bestätigt, dass die Anfechtungsmöglichkeit eine sorgfältigere Vorbereitung der Auftragsvergaben notwendig mache, wobei auch externe Beratungsleistungen zugekauft werden müssten. Dazu kommen die Kosten der Verfahren vor den Kontrollbehörden, die Häufigkeit solcher Verfahren liege aber im einem vertretbaren Ausmaß.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, dem Bundesrat die Kenntnisnahme des gegenständlichen Berichtes zu empfehlen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 6. Oktober 2004 den Antrag, den Bericht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Auswirkungen des Rechtsschutzes auf den Bereich unterhalb der Schwellenwerte (III-261-BR/2004 d.B.) zur Kenntnis zu nehmen.

 

Wien, 2004 10 06

 

 

           Ing. Siegfried Kampl                                                          Engelbert Weilharter

                Berichterstatter                                                                        Vorsitzender