7134 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Oktober 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2004)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt folgendem Umstand Rechnung:

1. Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 legt fest, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Darüber hinaus sind Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungsrechte vorgesehen. Die Geltendmachung dieser Rechte im Bereich der Gerichtsbarkeit ist teilweise ungeregelt bzw. verweisen einzelne Bestimmungen noch auf das Datenschutzgesetz aus 1978. Mit dem gegenständlichen Beschluss sollen nun die die Justiz betreffenden Gesetze an die Vorgaben des Datenschutzgesetzes 2000 angepasst und ein Rechtsbehelf gegen die Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung durch Organe der Gerichtsbarkeit geschaffen werden.

2. Die RL 2003/8/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen soll in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug eine angemessene Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) für alle Unionsbürger (unabhängig von deren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der EU) und für Drittstaaten-Angehörige, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, gewährleisten und Schwierigkeiten, die auf Grund des grenzüberschreitenden Bezugs einer Streitsache entstehen können, reduzieren. Diese Richtlinie ist bis 30. November 2004 ins österreichische Recht umzusetzen.

3. Die Jurisdiktionsnorm ermöglicht durch die Festlegung fiktiver Mindeststreitwerte die Führung von sogenannten „Musterprozessen“ durch die in § 29 KSchG genannten Verbände zur Abklärung der materiellrechtlichen Rechtslage im Interesse breiter Bevölkerungskreise. Derzeit können nur Geldforderungen Gegenstand solcher Verfahren sein, nicht jedoch Ansprüche anderer Art. Auch für diese ist aber die Abklärung der Rechtslage sinnvoll. In Hinkunft sollen daher auch Musterprozesse für abtretbare Ansprüche jedweder Art ermöglicht werden.

4. Darüber hinaus enthält der vorliegende Beschluss dem technischen Fortschritt Rechnung tragende Regelungen zur Führung der gerichtsinternen Register und Einsichtnahme in diese, Ermöglichung der Einvernahme von Zeugen und Parteien mittels Videotechnologie, eine Zuständigkeitsvorschrift für Klagen aus einer dem CMR unterliegenden Beförderung sowie weitere Änderungen von Justizgesetzen.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. November 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 11 03

Mag. Susanne Neuwirth  Johann Giefing

    Berichterstatterin           Vorsitzender