7137 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Oktober 2004 betreffend eine Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass 1990 die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) zu dem Zweck gegründet wurde, den Übergang zur freien Marktwirtschaft durch Förderung privater unternehmerischer Initiativen in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den fundamentalen Prinzipien der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen, zu fördern. Bankfinanzierungen sind auf diesen Länderkreis beschränkt. Die Mitgliedschaft in der Bank ist aber international.

Österreich ist Gründungsmitglied der Bank.

Die Mongolei ist seit dem Jahr 2000 Mitglied der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD). Auf Grund der einschränkenden Bestimmungen des Artikel 1 ihrer Satzung ist die EBRD gegenwärtig nicht zur Ausübung der Geschäftstätigkeit in diesem Land bevollmächtigt. Das Land liegt außerhalb des Gebietes, das die Gründer der Bank ursprünglich für ihre Aktivitäten vorgesehen hatten. Es gehört geographisch nicht zu den mittel- und osteuropäischen Förderländern der Bank. Die Regierung der Mongolei hatte daher die Bank darum ersucht, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Bank in die Lage zu versetzen, Projekte in ihrem Land zu finanzieren. Österreich hat wie die meisten Bankmitglieder dieses Vorhaben begrüßt.

Gemäß der am 30. Januar 2004 verabschiedeten Resolution Nr.90 hat sich in der Folge die Gesamtheit der Mitglieder des Gouverneursrats der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung – einschließlich des österreichischen Gouverneurs – für eine Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EBRD (Satzung) mit dem Ziel der Zulassung der Mongolei als Empfängerland von Finanzierungen der EBRD, ausgesprochen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat überdies anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass dessen französische und russische Sprachfassungen durch Einsichtnahme im Bundesministerium für Finanzen aufliegen.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. November 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 11 03

Günther Prutsch      Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender