7151 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. November 2004
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die
Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Geschworenen- und
Schöffengesetz 1990, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die
Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Waffengesetz, das
Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesforstegesetz
1996, das Pensionsgesetz 1965, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das
Sonderunterstützungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz,
das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeiterkammergesetz 1992, das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundespflegegeldgesetz, das
Bundessozialamtsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Glücksspielgesetz, das
Bundes-Sportförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz und das Umweltförderungsgesetz
geändert sowie Regelungen über die Veräußerung von Bundesanteilen an der
Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft
Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. getroffen werden (Budgetbegleitgesetz
2005)
Der
gegenständliche Beschluss des Nationalrates betreffend das Budgetbegleitgesetz
2005 ändert im Zusammenhang mit der Erstellung des Budgets für die Jahre 2005
und 2006 eine Reihe von Bundesgesetzen in budgetwirksamer Weise und schafft
eine Ermächtigung für die Veräußerung von Bundesvermögen.
Die
Gesetzesänderungen betreffen die Bereiche Justiz, Sicherheitswesen,
Bundeshaushalt/ausgegliederte Bundeseinrichtungen, Arbeitsmarkt, Soziales,
Sportförderung und Umwelt.
In den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird festgehalten, dass mit (unmittelbaren)
finanziellen Auswirkungen auf die Länder und Gemeinden nicht zu rechnen ist.
Artikel 8 enthält
die Ermächtigung für eine Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützigen
Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft
Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG steht dem
Bundesrat hinsichtlich der in diesem Artikel enthaltenen Verfügungen über Bundesvermögen
keine Mitwirkung zu.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. November 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 11 23
Dipl.-Ing. Heribert Bogensperger Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender