7152 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. November 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, nach jahrelangen intensiven Bemühungen und Vorarbeiten am 1. Juli 2001 in Kraft trat. Es sieht im Wesentlichen eine ausdrückliche gesetzliche Normierung verschiedener besonders bedeutsamer Teilaufgaben der militärischen Landesverteidigung einschließlich der für ihre zweckentsprechende Wahrnehmung unabdingbaren Befugnisermächtigungen sowie zahlreiche diesbezügliche Rechtsschutzinstrumentarien vor.

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Alfred GUSENBAUER ua. haben hinsichtlich dieses Gesetzes am 29. November 2002 einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 B-VG (Gesetzesprüfungsverfahren) gestellt. Dieser Antrag richtete sich im Wesentlichen gegen einzelne Bestimmungen betreffend den militärischen Eigenschutz, die vorläufige Festnahme, die militärischen Nachrichtendienste und den Rechtsschutzbeauftragten.

 

Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2004, G 363/02-13, hat der Verfassungsgerichtshof folgende Bestimmungen des Militärbefugnisgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben:

-       die Festnahmebefugnis militärischer Organe im Wachdienst bei Vorliegen eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter (§ 11 Abs. 1 MBG),

-       die weitere Behandlung festgenommener Personen (§ 11 Abs. 5 MBG),

-       die Befugnis zur Observation, verdeckten Ermittlung und zur Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung (§ 22 Abs. 3 Z 3, § 22 Abs. 4 Z 3, § 22 Abs. 5 Z 3), und

-       die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten (§ 57 Abs. 3 erster Satz MBG).

 

Daraus ergibt sich, dass von den angefochtenen Normen lediglich ein kleiner Teil als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Die Aufhebung der in Rede stehenden Normen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.

 

Mit dem vorliegenden Beschluss sollen nunmehr die auf Grund des in Rede stehenden Erkenntnisses zwingend notwendigen Modifikationen ‑ unter voller Bedachtnahme auf die höchstgerichtlichen Kritikpunkte betreffend die bisherigen Norminhalte ‑ vorgenommen werden. § 57 Abs. 2a MBG (einschließlich der entsprechenden Bestimmung über dessen In-Kraft-Treten) betreffend die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten soll im Hinblick auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Verfassungsrang normiert werden.

Der Landesverteidigungsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. November 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 11 23

Karl Bader                    Harald Reisenberger

       Berichterstatter           Vorsitzender