7152 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Landesverteidigungsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. November 2004
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird
Der
gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass
das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, nach jahrelangen
intensiven Bemühungen und Vorarbeiten am 1. Juli 2001 in Kraft trat. Es
sieht im Wesentlichen eine ausdrückliche gesetzliche Normierung verschiedener
besonders bedeutsamer Teilaufgaben der militärischen Landesverteidigung
einschließlich der für ihre zweckentsprechende Wahrnehmung unabdingbaren
Befugnisermächtigungen sowie zahlreiche diesbezügliche
Rechtsschutzinstrumentarien vor.
Die Abgeordneten
zum Nationalrat Dr. Alfred GUSENBAUER ua. haben hinsichtlich dieses Gesetzes am
29. November 2002 einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof nach
Art. 140 B-VG (Gesetzesprüfungsverfahren) gestellt. Dieser Antrag richtete
sich im Wesentlichen gegen einzelne Bestimmungen betreffend den militärischen
Eigenschutz, die vorläufige Festnahme, die militärischen Nachrichtendienste und
den Rechtsschutzbeauftragten.
Mit Erkenntnis vom
23. Jänner 2004, G 363/02-13, hat der Verfassungsgerichtshof folgende
Bestimmungen des Militärbefugnisgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben:
- die
Festnahmebefugnis militärischer Organe im Wachdienst bei Vorliegen eines
Angriffes gegen militärische Rechtsgüter (§ 11 Abs. 1 MBG),
- die
weitere Behandlung festgenommener Personen (§ 11 Abs. 5 MBG),
- die
Befugnis zur Observation, verdeckten Ermittlung und zur Datenermittlung mit
Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten für Zwecke der nachrichtendienstlichen
Aufklärung (§ 22 Abs. 3 Z 3, § 22 Abs. 4 Z 3,
§ 22 Abs. 5 Z 3), und
- die
Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten (§ 57
Abs. 3 erster Satz MBG).
Daraus ergibt
sich, dass von den angefochtenen Normen lediglich ein kleiner Teil als
verfassungswidrig aufgehoben wurde. Die Aufhebung der in Rede stehenden Normen
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.
Mit dem
vorliegenden Beschluss sollen nunmehr die auf Grund des in Rede stehenden
Erkenntnisses zwingend notwendigen Modifikationen ‑ unter voller Bedachtnahme
auf die höchstgerichtlichen Kritikpunkte betreffend die bisherigen Norminhalte ‑
vorgenommen werden. § 57 Abs. 2a MBG (einschließlich der
entsprechenden Bestimmung über dessen In-Kraft-Treten) betreffend die
Gewährleistung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des
Rechtsschutzbeauftragten soll im Hinblick auf das genannte Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes im Verfassungsrang normiert werden.
Der Landesverteidigungsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. November 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 11 23
Karl Bader Harald Reisenberger
Berichterstatter Vorsitzender