7154 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

über  den Beschluss des Nationalrates vom 18. November 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz 1985, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn‑Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das Bundesbezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Pensionsharmonisierungsgesetz)

 

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates sieht vor, dass mit 1. Jänner 2005 durch folgende Maßnahmen ein für alle Versicherten einheitliches Pensionsrecht geschaffen werden soll:

Grundsatz

Ziel ist nach 45 Versicherungs/Beitragsjahren für alle erwerbstätigen Versicherten im Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80 % des Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen.

Pensionskonto

Für jeden Versicherten wird ein transparentes Pensionskonto eingerichtet, auf dem seine eingezahlten und aufgewerteten Beiträge sowie erworbenen Leistungsansprüche (zum Beispiel Kinderzeiten, Arbeitslosigkeit) ausgewiesen werden.

Leistungsgarantie

In die auf dem Pensionskonto ausgewiesenen Ansprüche kann nicht eingegriffen werden. Der Bund bürgt im Rahmen einer Ausfallshaftung vor allem für Risiken der Armut (AZ‑Richtsatz), der Erwerbsunfähigkeit (Arbeitslosigkeit und Krankheit) und Inflation.

Aufwertung

Die Aufwertung erworbener Ansprüche am Pensionskonto erfolgt mit der Entwicklung der durchschnittlichen jährlichen Beitragsgrundlagensteigerung.

Kontoprozentsatz

Als einheitlicher Kontoprozentsatz gilt 1,78 % / Jahr.

Pensionsanpassung

Bestehende Pensionen werden unter Berücksichtigung von befristeten Sonderbestimmungen für hohe Pensionen ab 2006 mit dem Verbraucherpreisindex angepasst.

Beitragssatz

Als einheitlicher Beitragssatz gilt 22,8 %. Für bäuerlich Versicherte und Selbständige erfolgt eine Ausgleichsleistung durch den Bund, sodass sich für Bauern ein Eigenbeitragssatz für den Versicherten von 15 %, für Selbständige von 17,5 % ergibt. Die Beitragsanpassung erfolgt in Schritten von 0,25 % pro Jahr ab 1. Jänner 2006.

Bemessungsgrundlagen

Es gilt für alle Versicherten eine einheitliche Höchstbeitragsgrundlage (die um 90 € erhöhte Höchstbeitragsgrundlage des ASVG 2005) ab 1. Jänner 2005 und eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze (des ASVG), die auch für Selbständige und Bauern die Mindestbeitragsgrundlage darstellt (Anpassung erfolgt ab 1. Jänner 2006 schrittweise).

Ersatzzeit Arbeitslosigkeit

Für Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges gilt als Basis für den Pensionsbeitrag 70 % der Bemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung. Für Zeiten des Notstandshilfebezuges gilt 92 % davon (92 % von 70 %). Für den Pensionsbeitrag bei der Notstandshilfe erfolgt keine Anrechnung des Partnereinkommens.

Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung; Bewertung von Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes bzw. der Hospizkarenz

Zukünftig werden diese Zeiten mit einer Beitragsgrundlage von 1 350 € wirksam.

Für Zeiten der Kindererziehung werden die Beiträge dieser Beitragsgrundlage aus den Mitteln des FLAF und der öffentlichen Hand bis zum Jahr 2009 zu gleichen Teilen, ab 2010 im Verhältnis 75 % zu 25 % getragen.

Diese Leistung wird für Zeiten der Kindererziehung analog zum Kinderbetreuungsgeld für einen Zeitraum von 4 Jahren gewährt. Darüber hinaus besteht für Zeiten der Kindererziehung die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings.

Zeiten des Präsenz-/Zivildienstes und der Hospizkarenz werden von der öffentlichen Hand abgedeckt.

Krankengeldbezug

Zeiten des Krankengeldbezuges werden wie bisher durch den Bund bedeckt (Beitragsgrundlage ist 100 % der Bemessungsgrundlage).

Pensionsantritt

Das Regelpensionsalter beträgt 65 Jahre. Ein Pensionsantritt kann in einem Korridor von 62 bis 65 erfolgen. Bis zum Alter von 68 Jahren kann ein Bonus erworben werden. Die Abschläge bzw. der Bonus beträgt 4,2 % pro Jahr des vorzeitigen bzw. späteren Pensionsantritts. Es erfolgt keine Differenzierung zwischen Mann und Frau.

Für Ansprüche aus Zeiten, die in der Parallelrechnung nach dem Altrecht bemessen werden, fallen Abschläge aus dem Pensionskorridor nicht in den Schutzbereich des 10 %‑Deckels, wenn sie das dann geltende Frühpensionsalter nach dem Altrecht unterschreiten.

Für die Erlangung einer Pension ist eine Versicherungszeit aus Erwerbstätigkeit von 7 Jahren notwendig; ein Antritt im Pensionskorridor ist nur möglich, wenn zum Pensionsstichtag 450 Versicherungsmonate vorliegen.

Nachhaltigkeitsfaktor

Um die Finanzierung langfristig zu sichern, wird ein Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt. Dieser basiert bis zum Jahr 2050 auf einem Sollpfad des Anstiegs der periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 des mittleren Szenarios der Statistik Austria.

Abweichungen von der „mittleren Prognose“ wirken sich automatisch zur Sicherung der Finanzierbarkeit mit gleicher finanzieller Auswirkung auf Beitragssatz, Steigerungsbeitrag, Antrittsalter, Pensionsanpassung und Bundesbeitrag aus.

Alle drei Jahre hat die Bundesregierung dem Parlament einen Bericht bezüglich der Entwicklung und Finanzierbarkeit des Systems vorzulegen und in ihren Empfehlungen die Einhaltung der Annahmen zur Erreichung des Leistungsziels (wie Entwicklung der Erwerbsquote und der Produktivität) zu berücksichtigen.

Schwerarbeit

Wenn ein Versicherter 45 Versicherungsjahre - davon Zeiten im Tätigkeitsbereich der „Schwerarbeit“ - zurückgelegt hat, kann er je Schwerarbeitsjahr um 3 Monate vor dem Regelpensionsalter frühestens jedoch mit 60 in Frühpension gehen. Der Abschlag beträgt 2,1 % pro Jahr des Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter. Dieser Wert vermindert sich weiter, wenn mehr als 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, und zwar um 0,05 % für je zwölf weitere Schwerarbeitsmonate.

Diese Tätigkeitsbereiche sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach einem gemeinsamen Vorschlag der Sozialpartner festzulegen.

Es wird erwartet, dass durch diese Regelung etwa 5 % der jährlichen Neuantritte betroffen sein werden (regelmäßige Evaluierung und Korrektur).

In-Kraft-Treten

Das harmonisierte Pensionsrecht tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Übergangsrecht

Der Übergang vom bestehenden Pensionsrecht auf das harmonisierte Pensionsrecht erfolgt mittels Parallelrechnung für alle unter 50-jährigen. Basis der Parallelrechnung sind das geltende Pensionsrecht hochgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf und das harmonisierte Pensionsrecht rückgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf.

Die Ansprüche richten sich nach dem Verhältnis der in den verschiedenen Systemen erworbenen Versicherungszeiten.

Weitere Übergangsbestimmung

Der „10 %‑Schutzdeckel“ der Pensionssicherungsreform 2003 wird insofern modifiziert, als er im Jahr 2004 5 % beträgt und in den folgenden Jahren jeweils um 0,25 % pro Jahr ansteigt, sodass er 2024 wieder 10 % beträgt. Im Jahr 2004 zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen.

Generationensolidarität

Höhere Pensionen (ab der halben Höchstbeitragsgrundlage des ASVG) werden ab 2006 für 3 Jahre mit Fixbeträgen erhöht.

Im Rahmen der Maßnahmen zur Pensionsharmonisierung sollen auch die Kindererziehungszeiten verstärkt berücksichtigt werden; hiefür sollen Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereitgestellt werden.

Kompetenzgrundlage

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 1, 9, 11, 16 und 17 B‑VG.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 26. November 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 11 26

Dr. Peter Böhm               Roswitha Bachner

       Berichterstatter             Vorsitzende