7154 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 18.
November 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz
erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979,
das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz 1984,
das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz 1985,
das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das
Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn‑Pensionsgesetz,
das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das Bundesbezügegesetz, das
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das
Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Pensionsharmonisierungsgesetz)
Der
gegenständliche Beschluss des Nationalrates sieht vor, dass mit 1. Jänner
2005 durch folgende Maßnahmen ein für alle Versicherten einheitliches
Pensionsrecht geschaffen werden soll:
Grundsatz
Ziel ist nach
45 Versicherungs/Beitragsjahren für alle erwerbstätigen Versicherten im
Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80 % des
Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen.
Pensionskonto
Für jeden
Versicherten wird ein transparentes Pensionskonto eingerichtet, auf dem seine
eingezahlten und aufgewerteten Beiträge sowie erworbenen Leistungsansprüche
(zum Beispiel Kinderzeiten, Arbeitslosigkeit) ausgewiesen werden.
Leistungsgarantie
In die auf dem
Pensionskonto ausgewiesenen Ansprüche kann nicht eingegriffen werden. Der Bund
bürgt im Rahmen einer Ausfallshaftung vor allem für Risiken der Armut (AZ‑Richtsatz),
der Erwerbsunfähigkeit (Arbeitslosigkeit und Krankheit) und Inflation.
Aufwertung
Die Aufwertung
erworbener Ansprüche am Pensionskonto erfolgt mit der Entwicklung der
durchschnittlichen jährlichen Beitragsgrundlagensteigerung.
Kontoprozentsatz
Als einheitlicher
Kontoprozentsatz gilt 1,78 % / Jahr.
Pensionsanpassung
Bestehende
Pensionen werden unter Berücksichtigung von befristeten Sonderbestimmungen für
hohe Pensionen ab 2006 mit dem Verbraucherpreisindex angepasst.
Beitragssatz
Als einheitlicher
Beitragssatz gilt 22,8 %. Für bäuerlich Versicherte und Selbständige
erfolgt eine Ausgleichsleistung durch den Bund, sodass sich für Bauern ein
Eigenbeitragssatz für den Versicherten von 15 %, für Selbständige von 17,5 %
ergibt. Die Beitragsanpassung erfolgt in Schritten von 0,25 % pro Jahr ab
1. Jänner 2006.
Bemessungsgrundlagen
Es gilt für alle
Versicherten eine einheitliche Höchstbeitragsgrundlage (die um 90 €
erhöhte Höchstbeitragsgrundlage des ASVG 2005) ab 1. Jänner 2005
und eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze (des ASVG), die auch für
Selbständige und Bauern die Mindestbeitragsgrundlage darstellt (Anpassung
erfolgt ab 1. Jänner 2006 schrittweise).
Ersatzzeit
Arbeitslosigkeit
Für Zeiten des
Arbeitslosengeldbezuges gilt als Basis für den Pensionsbeitrag 70 % der
Bemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung. Für Zeiten des
Notstandshilfebezuges gilt 92 % davon (92 % von 70 %). Für den
Pensionsbeitrag bei der Notstandshilfe erfolgt keine Anrechnung des Partnereinkommens.
Zuschlag für
Zeiten der Kindererziehung; Bewertung von Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes
bzw. der Hospizkarenz
Zukünftig werden
diese Zeiten mit einer Beitragsgrundlage von 1 350 € wirksam.
Für Zeiten der
Kindererziehung werden die Beiträge dieser Beitragsgrundlage aus den Mitteln
des FLAF und der öffentlichen Hand bis zum Jahr 2009 zu gleichen Teilen,
ab 2010 im Verhältnis 75 % zu 25 % getragen.
Diese Leistung
wird für Zeiten der Kindererziehung analog zum Kinderbetreuungsgeld für einen Zeitraum
von 4 Jahren gewährt. Darüber hinaus besteht für Zeiten der Kindererziehung die
Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings.
Zeiten des
Präsenz-/Zivildienstes und der Hospizkarenz werden von der öffentlichen Hand
abgedeckt.
Krankengeldbezug
Zeiten des
Krankengeldbezuges werden wie bisher durch den Bund bedeckt (Beitragsgrundlage
ist 100 % der Bemessungsgrundlage).
Pensionsantritt
Das
Regelpensionsalter beträgt 65 Jahre. Ein Pensionsantritt kann in einem
Korridor von 62 bis 65 erfolgen. Bis zum Alter von 68 Jahren kann ein
Bonus erworben werden. Die Abschläge bzw. der Bonus beträgt 4,2 % pro Jahr
des vorzeitigen bzw. späteren Pensionsantritts. Es erfolgt keine Differenzierung
zwischen Mann und Frau.
Für Ansprüche aus
Zeiten, die in der Parallelrechnung nach dem Altrecht bemessen werden, fallen
Abschläge aus dem Pensionskorridor nicht in den Schutzbereich des 10 %‑Deckels,
wenn sie das dann geltende Frühpensionsalter nach dem Altrecht unterschreiten.
Für die Erlangung
einer Pension ist eine Versicherungszeit aus Erwerbstätigkeit von 7 Jahren
notwendig; ein Antritt im Pensionskorridor ist nur möglich, wenn zum
Pensionsstichtag 450 Versicherungsmonate vorliegen.
Nachhaltigkeitsfaktor
Um die
Finanzierung langfristig zu sichern, wird ein Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt.
Dieser basiert bis zum Jahr 2050 auf einem Sollpfad des
Anstiegs der periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 des mittleren
Szenarios der Statistik Austria.
Abweichungen von
der „mittleren Prognose“ wirken sich automatisch zur Sicherung der
Finanzierbarkeit mit gleicher finanzieller Auswirkung auf Beitragssatz,
Steigerungsbeitrag, Antrittsalter, Pensionsanpassung und Bundesbeitrag aus.
Alle drei Jahre
hat die Bundesregierung dem Parlament einen Bericht bezüglich der Entwicklung
und Finanzierbarkeit des Systems vorzulegen und in ihren Empfehlungen die
Einhaltung der Annahmen zur Erreichung des Leistungsziels (wie Entwicklung der
Erwerbsquote und der Produktivität) zu berücksichtigen.
Schwerarbeit
Wenn ein
Versicherter 45 Versicherungsjahre - davon Zeiten im Tätigkeitsbereich der
„Schwerarbeit“ - zurückgelegt hat, kann er je Schwerarbeitsjahr um
3 Monate vor dem Regelpensionsalter frühestens jedoch mit 60 in
Frühpension gehen. Der Abschlag beträgt 2,1 % pro Jahr des
Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter. Dieser Wert vermindert sich weiter, wenn mehr als
180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, und zwar um 0,05 % für je zwölf
weitere Schwerarbeitsmonate.
Diese
Tätigkeitsbereiche sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach einem gemeinsamen Vorschlag
der Sozialpartner festzulegen.
Es wird erwartet,
dass durch diese Regelung etwa 5 % der jährlichen Neuantritte betroffen
sein werden (regelmäßige Evaluierung und Korrektur).
In-Kraft-Treten
Das harmonisierte
Pensionsrecht tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Übergangsrecht
Der Übergang vom
bestehenden Pensionsrecht auf das harmonisierte Pensionsrecht erfolgt mittels
Parallelrechnung für alle unter 50-jährigen. Basis der Parallelrechnung sind
das geltende Pensionsrecht hochgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf und
das harmonisierte Pensionsrecht rückgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf.
Die Ansprüche
richten sich nach dem Verhältnis der in den verschiedenen Systemen erworbenen
Versicherungszeiten.
Weitere
Übergangsbestimmung
Der „10 %‑Schutzdeckel“
der Pensionssicherungsreform 2003 wird insofern modifiziert, als er im
Jahr 2004 5 % beträgt und in den folgenden Jahren jeweils um 0,25 %
pro Jahr ansteigt, sodass er 2024 wieder 10 % beträgt. Im Jahr 2004
zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen.
Generationensolidarität
Höhere Pensionen
(ab der halben Höchstbeitragsgrundlage des ASVG) werden ab 2006 für
3 Jahre mit Fixbeträgen erhöht.
Im Rahmen der
Maßnahmen zur Pensionsharmonisierung sollen auch die Kindererziehungszeiten
verstärkt berücksichtigt werden; hiefür sollen Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereitgestellt werden.
Kompetenzgrundlage
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 1, 9, 11, 16 und 17 B‑VG.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 26. November 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 11 26
Dr. Peter Böhm Roswitha Bachner
Berichterstatter Vorsitzende