7165 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom
10. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch,
das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das
Wertpapieraufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche
Mitarbeitervorsorgegesetz und das Nationalbankgesetz 1984 an die IAS -
Verordnung angepasst und die Modernisierungs- sowie die Schwellenwertrichtlinie
umgesetzt und das Firmenbuchgesetz, das Aktiengesetz sowie das GmbH-Gesetz
geändert werden (Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 - ReLÄG 2004)
Der dem
gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrunde liegende legislative
Handlungsbedarf ergibt sich aus Vorgaben des Europarechts. Zum einen ist das
österreichische Rechnungslegungsrecht an die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend
internationale Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), anzupassen, zum
anderen sind die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien über den Jahresabschluss und den
konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken
und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen
(„Modernisierungsrichtlinie“) und die Richtlinie des Rates vom 13. Mai 2003 zur
Änderung der Richtlinie über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter
Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge
(„Schwellenwertrichtlinie“), umzusetzen.
Im vorliegenden
Beschluss des Nationalrates werden die Wahlrechte der oben genannten Rechtsakte
so ausgeübt, dass das österreichische Rechnungslegungsrecht vorsichtig an die
IAS/IFRS herangeführt wird.
Bei der
IAS-Verordnung wird neben dem verpflichtenden Konzernabschluss nach IAS/IFRS
für kapitalmarktorientierte Gesellschaften nur von dem Wahlrecht des
befreienden Abschlusses nach IAS/IFRS für alle Konzernabschlüsse Gebrauch
gemacht.
Die Umsetzung der
Modernisierungsrichtlinie beschränkt sich auf technische Anpassungen sowie die
Übernahme der (verpflichtenden) Erweiterungen des Lageberichtes und des
Bestätigungsvermerks.
Die
Schwellenwertrichtlinie erhöht die Betragsgrenzen für die Unterscheidung der
Größenklassen von Kapitalgesellschaften.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 12 16
Reinhard Todt Johann Giefing
Berichterstatter Vorsitzender