7167 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz geändert wird (Fortpflanzungsmedizingesetz-Novelle 2004 - FMedGNov 2004)
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die
Reproduktionsmedizin heutzutage bereits vielen Paaren, die aus
unterschiedlichen Gründen ungewollt kinderlos sind, die Erfüllung ihres
Wunsches nach einem eigenen Kind ermöglicht. Rechtsgrundlage hiefür ist das
Fortpflanzungsmedizingesetz aus dem Jahr 1992. Sein Regelungsgegenstand ist die
Überwindung einer bestehenden Fortpflanzungsunfähigkeit zur Erfüllung eines
aktuellen Kinderwunsches. Nicht Bedacht nimmt das Gesetz auf Fälle, in denen
zwar kein solcher aktueller Kinderwunsch vorliegt, aber im Hinblick auf eine
Erkrankung und der damit verbundene Therapie absehbar ist, dass der
betreffenden Person künftig eine Fortpflanzung auf natürlichem Weg nicht mehr
möglich sein wird. Dies ist etwa bei bestimmten Krebserkrankungen der Fall.
Mit dem
gegenständlichen Beschluss werden daher Karzinompatienten, aber auch Patienten
mit anderen Leiden in den angeführten Fällen die Erfüllung eines späteren
Kinderwunsches ermöglicht und erleichtert. Nach dem heutigen Stand der
Wissenschaft können Samen und entwicklungsfähige Zellen sowie Hoden- und
Eierstockgewebe, welche für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung
verwendet werden sollen, ohne Beeinträchtigung längerfristig aufbewahrt werden.
Der vorliegende Beschluss ermöglicht die Entnahme und Aufbewahrung von Zellen
und Gewebe bis zum Widerruf der Zustimmung oder den Tod der Person, von der sie
stammen. Entwicklungsfähige Zellen, deren langjährige Konservierung im Hinblick
auf die hohe Missbrauchsgefahr problematischer erscheint, sollen 10 Jahre lang
aufbewahrt werden dürfen.
Auf Grund der längeren Aufbewahrungsdauer kann es vermehrt zu einem Wechsel des Vertrauensarztes kommen. Es wird daher klargestellt, dass eingelagertes Gewebe und eingelagerte Zellen zum Zweck der medizinisch unterstützten Fortpflanzung an hiezu befugte Ärzte und Einrichtungen weitergegeben werden dürfen.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 12 16
Reinhard Todt Johann Giefing
Berichterstatter Vorsitzender