7167 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz geändert wird (Fortpflanzungsmedizingesetz-Novelle 2004 - FMedGNov 2004)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Reproduktionsmedizin heutzutage bereits vielen Paaren, die aus unterschiedlichen Gründen ungewollt kinderlos sind, die Erfüllung ihres Wunsches nach einem eigenen Kind ermöglicht. Rechtsgrundlage hiefür ist das Fortpflanzungsmedizingesetz aus dem Jahr 1992. Sein Regelungsgegenstand ist die Überwindung einer bestehenden Fortpflanzungsunfähigkeit zur Erfüllung eines aktuellen Kinderwunsches. Nicht Bedacht nimmt das Gesetz auf Fälle, in denen zwar kein solcher aktueller Kinderwunsch vorliegt, aber im Hinblick auf eine Erkrankung und der damit verbundene Therapie absehbar ist, dass der betreffenden Person künftig eine Fortpflanzung auf natürlichem Weg nicht mehr möglich sein wird. Dies ist etwa bei bestimmten Krebserkrankungen der Fall.

Mit dem gegenständlichen Beschluss werden daher Karzinompatienten, aber auch Patienten mit anderen Leiden in den angeführten Fällen die Erfüllung eines späteren Kinderwunsches ermöglicht und erleichtert. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft können Samen und entwicklungsfähige Zellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe, welche für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, ohne Beeinträchtigung längerfristig aufbewahrt werden. Der vorliegende Beschluss ermöglicht die Entnahme und Aufbewahrung von Zellen und Gewebe bis zum Widerruf der Zustimmung oder den Tod der Person, von der sie stammen. Entwicklungsfähige Zellen, deren langjährige Konservierung im Hinblick auf die hohe Missbrauchsgefahr problematischer erscheint, sollen 10 Jahre lang aufbewahrt werden dürfen.

Auf Grund der längeren Aufbewahrungsdauer kann es vermehrt zu einem Wechsel des Vertrauensarztes kommen. Es wird daher klargestellt, dass eingelagertes Gewebe und eingelagerte Zellen zum Zweck der medizinisch unterstützten Fortpflanzung an hiezu befugte Ärzte und Einrichtungen weitergegeben werden dürfen.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 12 16

Reinhard Todt    Johann Giefing

       Berichterstatter           Vorsitzender