7168 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2005)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält Änderungen der StPO, des JGG, des EU-JZG, des ARHG, des StAG und des BewHG.

Die gegenständlichen Änderungen der StPO sollen in verschiedenen Bereichen Entwicklungen in der gerichtlichen Praxis in gesetzliche Bahnen lenken  Die überkommene Form der Protokollführung in Strafsachen erweist sich als schwerfällig und personalintensiv. Sie wird demnach modernisiert und flexibilisiert. Die zwingende Verlesung von Schriftstücken wird durch einen zusammenfassenden Vortrag des Vorsitzenden über den Inhalt der erheblichen Unterlagen ersetzt werden. Im Bereich der Bestellung von Sachverständigen aus dem Kreis des wissenschaftlichen Personals einer Organisationseinheit einer Universität werden der jeweiligen Leitung die Wahrnehmung von Aufsicht und Kontrolle ermöglicht. Weitere Anpassungen sind eher technischer Natur (Durchführung von Rechtshilfevernehmungen im Wege einer Videokonferenz; zweiseitiges Beschwerdeverfahren) oder vollziehen gesetzliche Änderungen in bestimmten Verweisungsnormen nach (auf dem Gebiet der Überwachung einer Telekommunikation).

Die Änderung des JGG betrifft lediglich eine Anpassung an die Reform der Protokollführung sowie eine Klarstellung im Bereich der Kosten des Strafvollzugs im Fall der Verurteilung wegen einer Jugendstraftat.

Im EU-JZG werden die Bestimmungen über die Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen der Mitgliedstaaten bereits zu einem früheren Zeitpunkt als vorgesehen in Kraft gesetzt. Die Änderungen des ARHG dienen der Ratifikation und Umsetzung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 29.5.2000. Im Staatsanwaltschaftsgesetz wird klargestellt, dass Einsicht in Tagebücher auch für Zwecke eines Amtshaftungsverfahrens zulässig ist.

Durch die Änderungen des BewHG wird die Bundespersonalstelle, welche nur mehr verhältnismäßig wenige Beamte zu betreuen hat, im Interesse einer effizienten Erledigung der Personalangelegenheiten aufgelöst und ihre Agenden an eine bestehende, größere Einheit übertragen.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 12 16

Johann Kraml    Johann Giefing

       Berichterstatter           Vorsitzender