7169 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Konkursordnung zur Bekämpfung des Sozialbetrugs geändert werden (Sozialbetrugsgesetz-SozBeG)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt bei den strafrechtlichen Maßnahmen dem Umstand Rechnung, dass zur Umsetzung des Regierungsprogramms im Bereich des „Sozialbetrugs“ in strafrechtlicher Hinsicht  angesichts der bereits bestehenden Sanktionierungsmöglichkeiten im Wesentlichen Maßnahmen gegen den „Sozialversicherungsbetrug“, gegen das Nichtabführen von Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie gegen die organisierte Schwarzarbeit gesetzt werden. So wird § 114 ASVG unter dem neuen Titel „Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz“ als § 153c in das Strafgesetzbuch „überstellt“, wobei der Tatbestand geringfügig erweitert werden soll. Vor allem aber werden zwei neue Tatbestände geschaffen werden, nämlich § 153d StGB für Fälle betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz mit einer Grundstrafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sowie ein weiterer gegen „Organisierte Schwarzarbeit“ (§ 153e StGB) in Form des gewerbsmäßigen Anwerbens, Vermittelns oder Überlassens von illegal erwerbstätigen Personen, der gewerbsmäßigen Beschäftigung oder Beauftragung einer größeren Zahl solcher Personen oder der gewerbsmäßigen führenden Tätigkeit in einem größeren Kreis illegal erwerbstätiger Personen mit einer Strafdrohung bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Eine weitere Bestimmung ermöglicht, die einschlägige Fachkenntnis der beim Bundesministerium für Finanzen angesiedelten Spezialabteilung für Betrugsbekämpfung und zentrale Koordinierung zu nutzen. Staatsanwaltschaft und Gericht sollen sich daher – gleich wie im Finanzstrafverfahren – in erster Linie dieser Behörden und Organe bedienen, wenn Ermittlungen wegen §§ 153c bis 153e StGB durchzuführen sind.

Weiters sind zivilrechtliche Maßnahmen im Bereich des Firmenbuch- und des Konkursverfahrens, deren Fokus auf die möglichst rasche Löschung von zum Zweck des Sozialbetrugs gegründeten „Scheinfirmen“ gerichtet ist vorgesehen. Mit der Einführung der Möglichkeit einer Ediktalzustellung sollen durch Zustellanstände verursachte Verfahrensverzögerungen im Firmenbuch- und im Konkursverfahren künftig hintangehalten und dadurch solche Scheinfirmen möglichst schnell („enttarnt“ und) gelöscht werden. Ferner soll der Umstand einer fehlenden bzw. unbekannten Abgabestelle aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich sein, wodurch der Behörden- und Geschäftsverkehr vor dubiosen Firmen gewarnt sein soll. Schließlich soll künftig auch die Zurückweisung des Konkurseröffnungsantrags mangels Zuständigkeit einen Eintragungstatbestand im Firmenbuch darstellen und in der Folge ein Amtslöschungsverfahren ermöglicht werden.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 12 16

Dr. Peter Böhm    Johann Giefing

       Berichterstatter           Vorsitzender