7169 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Konkursordnung zur Bekämpfung des Sozialbetrugs geändert werden (Sozialbetrugsgesetz-SozBeG)
Der
gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt bei den strafrechtlichen
Maßnahmen dem Umstand Rechnung, dass zur Umsetzung des Regierungsprogramms im
Bereich des „Sozialbetrugs“ in strafrechtlicher Hinsicht angesichts der bereits bestehenden
Sanktionierungsmöglichkeiten im Wesentlichen Maßnahmen gegen den
„Sozialversicherungsbetrug“, gegen das Nichtabführen von Zuschlägen nach dem
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie gegen die organisierte Schwarzarbeit
gesetzt werden. So wird § 114 ASVG unter dem neuen Titel „Vorenthalten von
Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und Zuschlägen nach dem
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz“ als § 153c in das
Strafgesetzbuch „überstellt“, wobei der Tatbestand geringfügig erweitert werden
soll. Vor allem aber werden zwei neue Tatbestände geschaffen werden, nämlich
§ 153d StGB für Fälle betrügerischen Vorenthaltens von
Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz mit einer Grundstrafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren sowie ein weiterer gegen „Organisierte Schwarzarbeit“ (§ 153e StGB)
in Form des gewerbsmäßigen Anwerbens, Vermittelns oder Überlassens von illegal
erwerbstätigen Personen, der gewerbsmäßigen Beschäftigung oder Beauftragung
einer größeren Zahl solcher Personen oder der gewerbsmäßigen führenden
Tätigkeit in einem größeren Kreis illegal erwerbstätiger Personen mit einer
Strafdrohung bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Eine weitere Bestimmung
ermöglicht, die einschlägige Fachkenntnis der beim Bundesministerium für
Finanzen angesiedelten Spezialabteilung für Betrugsbekämpfung und zentrale
Koordinierung zu nutzen. Staatsanwaltschaft und Gericht sollen sich daher –
gleich wie im Finanzstrafverfahren – in erster Linie dieser Behörden und Organe
bedienen, wenn Ermittlungen wegen §§ 153c bis 153e StGB durchzuführen
sind.
Weiters sind
zivilrechtliche Maßnahmen im Bereich des Firmenbuch- und des Konkursverfahrens,
deren Fokus auf die möglichst rasche Löschung von zum Zweck des Sozialbetrugs
gegründeten „Scheinfirmen“ gerichtet ist vorgesehen. Mit der Einführung der
Möglichkeit einer Ediktalzustellung sollen durch Zustellanstände verursachte
Verfahrensverzögerungen im Firmenbuch- und im Konkursverfahren künftig
hintangehalten und dadurch solche Scheinfirmen möglichst schnell („enttarnt“
und) gelöscht werden. Ferner soll der Umstand einer fehlenden bzw. unbekannten
Abgabestelle aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich sein, wodurch der Behörden-
und Geschäftsverkehr vor dubiosen Firmen gewarnt sein soll. Schließlich soll
künftig auch die Zurückweisung des Konkurseröffnungsantrags mangels
Zuständigkeit einen Eintragungstatbestand im Firmenbuch darstellen und in der
Folge ein Amtslöschungsverfahren ermöglicht werden.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 12 16
Dr. Peter Böhm Johann Giefing
Berichterstatter Vorsitzender