7171 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (UVP-G-Novelle 2004)

Durch den vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Richtlinie wurde die Aarhus-Konvention der UN-ECE europarechtlich umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG neuerlich geändert.

Wichtigster Punkt dieser Umsetzung ist es, Nichtregierungsorganisationen aus dem Umweltbereich Parteistellung im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach UVP-G 2000 und in den der Erlassung einer Trassenverordnung für Bundesstraßen oder Hochleistungsstrecken nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu gewähren. Im Beschluss wird definiert, welche Umweltorganisationen Parteistellung in Genehmigungsverfahren haben und eine Entscheidungsbefugnis des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber festgelegt.

Änderungen sind auch im Bereich der UVP für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken vorgesehen. Um diese Verfahren europarechtskonform und rechtssicher zu gestalten, sollen der Trassenverordnung immer Genehmigungsverfahren folgen, in denen die UVP berücksichtigt werden kann.

Ein weiteres Anliegen des Gesetzesbeschlusses ist die klarere Regelung der Zuständigkeit der UVP-Behörde für in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften bereits vorgesehene Enteignungen. Diese sollen in Zukunft nur in wenigen Bereichen von der UVP-Behörde, mehrheitlich jedoch von den bereits bisher zuständigen materiengesetzlich dafür vorgesehenen Behörden durchgeführt werden.

Anpassungen des Gesetzes auf Grund der bisherigen Vollzugserfahrung und Änderungen der Anhänge zur Berücksichtigung der Judikatur des EuGH, des Umweltsenates und der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sowie neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse runden den Beschluss ab.

Der Umweltsenat ist derzeit im B-VG bis Ende 2004 befristet eingerichtet und wird durch eine Änderung des Artikel 151 Abs.7 B-VG bis 2010 verlängert werden.

Diese im Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates vorgesehene Verlängerung des Umweltsenates um weitere 5 Jahre, die eine Änderung des B-VG darstellt, bedarf überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG.

Durch die Notwendigkeit der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach Erlassung der Trassenverordnung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken auch dort, wo dies bisher nicht vorgesehen war (insb. bei Bundesstraßen) und die Verstärkung seiner Koordinationsaufgabe wird es beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie voraussichtlich zu Mehrkosten insbesondere durch verstärkten Personalbedarf kommen. Durch eine bessere Koordination des Genehmigungsprozesses insgesamt kommt es jedoch auch beim Bund zu Einsparungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten.

Auf Ebene der Länder sind insgesamt eine geringfügige Erhöhung der Anzahl von UVP-Verfahren und eine geringe Erhöhung des Aufwandes für Genehmigungsverfahren zu erwarten.

Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.             gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             den im Artikel 1 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Verfassungsbestimmungen im Sinne des Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2004 12 16

Johann Kraml           Karl Boden

       Berichterstatter           Vorsitzender