7171 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Umweltausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (UVP-G-Novelle 2004)
Durch den
vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird die
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, in österreichisches Recht
umgesetzt. Durch diese Richtlinie wurde die Aarhus-Konvention der UN-ECE
europarechtlich umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG
neuerlich geändert.
Wichtigster Punkt
dieser Umsetzung ist es, Nichtregierungsorganisationen aus dem Umweltbereich
Parteistellung im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach UVP-G 2000 und in
den der Erlassung einer Trassenverordnung für Bundesstraßen oder
Hochleistungsstrecken nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu gewähren. Im
Beschluss wird definiert, welche Umweltorganisationen Parteistellung in
Genehmigungsverfahren haben und eine Entscheidungsbefugnis des
Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft darüber festgelegt.
Änderungen sind
auch im Bereich der UVP für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken vorgesehen.
Um diese Verfahren europarechtskonform und rechtssicher zu gestalten, sollen
der Trassenverordnung immer Genehmigungsverfahren folgen, in denen die UVP
berücksichtigt werden kann.
Ein weiteres
Anliegen des Gesetzesbeschlusses ist die klarere Regelung der Zuständigkeit der
UVP-Behörde für in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften bereits vorgesehene
Enteignungen. Diese sollen in Zukunft nur in wenigen Bereichen von der
UVP-Behörde, mehrheitlich jedoch von den bereits bisher zuständigen
materiengesetzlich dafür vorgesehenen Behörden durchgeführt werden.
Anpassungen des
Gesetzes auf Grund der bisherigen Vollzugserfahrung und Änderungen der Anhänge
zur Berücksichtigung der Judikatur des EuGH, des Umweltsenates und der
Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sowie neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse
runden den Beschluss ab.
Der Umweltsenat
ist derzeit im B-VG bis Ende 2004 befristet eingerichtet und wird durch eine
Änderung des Artikel 151 Abs.7 B-VG bis 2010 verlängert werden.
Diese im Artikel 1
des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates vorgesehene Verlängerung des
Umweltsenates um weitere 5 Jahre, die eine Änderung des B-VG darstellt, bedarf
überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG.
Durch die Notwendigkeit der
Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach Erlassung der Trassenverordnung
für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken auch dort, wo dies bisher nicht
vorgesehen war (insb. bei Bundesstraßen) und die Verstärkung seiner
Koordinationsaufgabe wird es beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für
Verkehr, Innovation und Technologie voraussichtlich zu Mehrkosten insbesondere
durch verstärkten Personalbedarf kommen. Durch eine bessere Koordination des
Genehmigungsprozesses insgesamt kommt es jedoch auch beim Bund zu Einsparungen
und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten.
Auf Ebene der Länder sind insgesamt eine geringfügige Erhöhung der Anzahl von UVP-Verfahren und eine geringe Erhöhung des Aufwandes für Genehmigungsverfahren zu erwarten.
Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. den im Artikel 1 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Verfassungsbestimmungen im Sinne des Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2004 12 16
Johann Kraml Karl Boden
Berichterstatter Vorsitzender