7176 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - PRIKRAF-G)

In Umsetzung einer Novelle zum ASVG im Jahr 2001, BGBl. I Nr. 5/2001, wurde mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G), BGBl. I Nr. 42/2002, der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF) eingerichtet. Der PRIKRAF hat die stationären Leistungen jener privaten Krankenanstalten, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, gemäß dem LKF-Modell abzugelten. Finanziert wird der PRIKRAF durch die Gebiets-, die Betriebskrankenkassen sowie die Sonderversicherungsträger.

Das PRIKRAF-G ist analog zur Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung bis 31. Dezember 2004 befristet.

Durch die Einrichtung des PRIKRAF wurde einerseits die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung – dem Wunsch der Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten nachkommend – auch auf die privaten Krankenanstalten ausgedehnt, andererseits konnte – wie auch im Bereich der öffentlichen Krankenanstalten – durch die Verbindung von Finanzierung und Dokumentation die Qualität der von den privaten Krankenanstalten gemeldeten Daten erheblich verbessert werden. Daher ist die Weiterführung des PRIKRAF zweckmäßig und von allen Beteiligten (KV-Träger und Wirtschaftskammer) erwünscht. Dies erfordert eine Verlängerung des geltenden PRIKRAF-G.

In diesem Zusammenhang bietet es sich an, das PRIKRAF-G auf Redundanzen zu untersuchen und dieses der praktischen Abwicklung anzupassen. Jedenfalls ist es aus rechtlichen Erwägungen notwendig, die bisher in einer Verordnung geregelte gesamte Organisation des PRIKRAF (BGBl. II Nr. 145/2002) in das PRIKRAF-G zu integrieren und das Schiedsverfahren neu zu regeln.

Im Sinne der Rechtsklarheit und Transparenz soll daher das bestehende PRIKRAF-G nicht verlängert, sondern ein neues PRIKRAF-G erlassen werden.

Zielsetzung des gegenständlichen Beschlusses ist die Beibehaltung der aufgebauten und funktionierenden Strukturen des PRIKRAF für die leistungsorientierte Finanzierung privater Krankenanstalten.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 12 16

               Michaela Gansterer      Diesner-Wais Martina

    Berichterstatterin             Vorsitzende