7176 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - PRIKRAF-G)
In Umsetzung einer
Novelle zum ASVG im Jahr 2001, BGBl. I Nr. 5/2001, wurde mit dem
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater
Krankenanstalten (PRIKRAF-G), BGBl. I Nr. 42/2002, der
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF) eingerichtet. Der PRIKRAF
hat die stationären Leistungen jener privaten Krankenanstalten, die von dem am
31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und
Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, gemäß dem LKF-Modell abzugelten.
Finanziert wird der PRIKRAF durch die Gebiets-, die Betriebskrankenkassen sowie
die Sonderversicherungsträger.
Das PRIKRAF-G ist
analog zur Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Neustrukturierung des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung bis 31. Dezember 2004
befristet.
Durch die
Einrichtung des PRIKRAF wurde einerseits die leistungsorientierte
Krankenanstaltenfinanzierung – dem Wunsch der Interessenvertretung der privaten
Krankenanstalten nachkommend – auch auf die privaten Krankenanstalten
ausgedehnt, andererseits konnte – wie auch im Bereich der öffentlichen
Krankenanstalten – durch die Verbindung von Finanzierung und Dokumentation die
Qualität der von den privaten Krankenanstalten gemeldeten Daten erheblich
verbessert werden. Daher ist die Weiterführung des PRIKRAF zweckmäßig und von
allen Beteiligten (KV-Träger und Wirtschaftskammer) erwünscht. Dies erfordert
eine Verlängerung des geltenden PRIKRAF-G.
In diesem
Zusammenhang bietet es sich an, das PRIKRAF-G auf Redundanzen zu untersuchen
und dieses der praktischen Abwicklung anzupassen. Jedenfalls ist es aus
rechtlichen Erwägungen notwendig, die bisher in einer Verordnung geregelte
gesamte Organisation des PRIKRAF (BGBl. II Nr. 145/2002) in das
PRIKRAF-G zu integrieren und das Schiedsverfahren neu zu regeln.
Im Sinne der Rechtsklarheit und Transparenz soll daher das bestehende PRIKRAF-G nicht verlängert, sondern ein neues PRIKRAF-G erlassen werden.
Zielsetzung des gegenständlichen
Beschlusses ist die Beibehaltung
der aufgebauten und funktionierenden Strukturen des PRIKRAF für die
leistungsorientierte Finanzierung privater Krankenanstalten.
Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 12 16
Michaela Gansterer Diesner-Wais Martina
Berichterstatterin Vorsitzende