7184 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das  Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Investmentfondsgesetz 1993, das EU-Quellensteuergesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 sowie das  Bundesbahngesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2004 - AbgÄG 2004)

Der Beschluss des Nationalrates enthält Änderungen in insgesamt 20 Steuergesetzen. Im Einkommensteuergesetz besteht unter anderem Anpassungsbedarf an die EuGH-Judikatur, an die so genannte Mutter/Tochter-Richtlinie der EU und an die nationale Rechtssprechung. Die bisherige Praxis bei steuerfreien (Essens-)Gutscheinen soll gesetzlich verankert werden. Bei Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten wird die Abzugsfähigkeit durch den Wegfall schultypbezogener Einschränkungen erweitert. Neu geregelt wird die Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgaben: Die Steuerschädlichkeit bestimmter Verwendungen entfällt, im Veräußerungsfall ist nachzuversteuern.  Grenzgänger kommen in den Genuss der "Negativsteuer". Die Zuständigkeit für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wird dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übertragen. Die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger wird neu konzipiert: In allen Fällen der Abzugsbesteuerung soll die Veranlagungsoption offen stehen, dabei aber nur mehr ein Existenzminimum von 2.000 € steuerfrei gestellt werden. Zuschläge für Sonntagsarbeit werden auch an Ersatzruhetagen steuerlich begünstigt. Das Führen von Lohnkonten wird per Verordnung standardisiert und soll im Inland künftig nicht mehr auf den Ort der Betriebsstätte beschränkt sein.

Im Kommunalsteuergesetz wird die Pflicht, den Gemeinden zur Kontrolle der Kommunalsteuerzahlungen die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen bereitzustellen, außer Streit gestellt.

Für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds soll die Möglichkeit der Zahlung eines dem KESt-Abzug entsprechenden Betrages geschaffen werden. Die Kürzung der KESt-Erstattung um die (fiktive) Schenkungssteuer bei steuerfrei geschenkten Sparbüchern entfällt im Hinblick auf das Auslaufen der Schenkungssteuerbefreiung.

Im Körperschaftssteuergesetz wird das Erfordernis einer Zweigniederlassung bei doppelt ansässigen Körperschaften für Anerkennung der Eigenschaft als Gruppenträger verankert. Grenzüberschreitende Gruppen können bei der Nachversteuerung von Verlusten in Fällen der Liquidation oder Insolvenz die zunächst steuerneutralen Teilwertabschreibungen gegenverrechnen.

Im Umsatzsteuergesetz werden Regelungen für Strom  und Gas an die fortschreitende Liberalisierung der Energiemärkte angepasst. Schwerpunkt der diesbezüglichen EU-Änderungsrichtlinie ist die Neubestimmung des Leistungsortes für Energielieferungen. Maßgeblich ist, ob der Empfänger der Lieferung ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer oder ein sonstiger Abnehmer ist. Wird Gas oder Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert, gilt das Empfängerortprinzip, bei anderen  Abnehmern wird die Besteuerung am Ort des Verbrauchs durchgeführt. Sollte der Abnehmer die Gas- oder Stromlieferung nicht nutzen bzw. verbrauchen, gilt das Empfängerortprinzip. Ausdrücklich klargestellt wird, dass bei Lieferungen von Gas über Leitungen oder von Elektrizität kein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt. Die Einfuhr von Strom und Gas über Leitungen ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Im Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz wird klargestellt, dass steuerfreie Vermietung von Räumlichkeiten an Ärzte unter die Beihilfenkürzung fällt.

Im Investmentfondsgesetz wird Inhabern von Anteilen an ausländischen Investmentfonds die Möglichkeit eingeräumt, einen Nachweis der (ausschüttungsgleichen) Erträge zu erbringen.

In der Normverbrauchsabgabe wird ein zeitlich befristeter Anreiz für die Verwendung von Partikelfiltern bei neu zugelassenen Dieselkraftfahrzeugen geschaffen, im Mineralölsteuergesetz sind  Anreize für eine rasche Markteinführung von Biokraftstoffen vorgesehen.

Die ÖBB-Holding AG und ihre Tochter- und Enkelgesellschaften werden kommunalsteuerrechtlich als einheitliches Unternehmen behandelt werden. Die antiquierte Übermittlung der monatlichen Bemessungsgrundlagen in Papierform an jede einzelne Gemeinde wird vereinfacht und auf Übermittlung via FinanzOnline umgestellt.

Um Missbräuchen bei der Unterstützung von Jungunternehmern im Neugründungs-Förderungsgesetz vorzubeugen, soll innerhalb von zwei Jahren nach der Betriebsneugründung oder der (Teil-) Betriebsübertragung eine Person nicht Betriebsinhaber werden dürfen, die schon in der Vergangenheit Betriebsinhaber war.

Im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz werden Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z. B. Preisausschreiben) steuerfrei gestellt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 12 16

Franz Wolfinger      Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender