7184 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Investmentfondsgesetz 1993, das EU-Quellensteuergesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 sowie das Bundesbahngesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2004 - AbgÄG 2004)
Der Beschluss des Nationalrates enthält
Änderungen in insgesamt 20 Steuergesetzen. Im Einkommensteuergesetz besteht
unter anderem Anpassungsbedarf an die EuGH-Judikatur, an die so genannte
Mutter/Tochter-Richtlinie der EU und an die nationale Rechtssprechung. Die
bisherige Praxis bei steuerfreien (Essens-)Gutscheinen soll gesetzlich
verankert werden. Bei Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten wird die
Abzugsfähigkeit durch den Wegfall schultypbezogener Einschränkungen erweitert.
Neu geregelt wird die Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgaben: Die
Steuerschädlichkeit bestimmter Verwendungen entfällt, im Veräußerungsfall ist
nachzuversteuern. Grenzgänger kommen in den Genuss der
"Negativsteuer". Die Zuständigkeit für die Feststellung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit wird dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
übertragen. Die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger wird neu konzipiert:
In allen Fällen der Abzugsbesteuerung soll die Veranlagungsoption offen stehen,
dabei aber nur mehr ein Existenzminimum von 2.000 € steuerfrei gestellt werden.
Zuschläge für Sonntagsarbeit
werden auch an Ersatzruhetagen steuerlich begünstigt. Das Führen von Lohnkonten
wird per Verordnung standardisiert und soll im Inland künftig nicht mehr auf
den Ort der Betriebsstätte beschränkt sein.
Im
Kommunalsteuergesetz wird die Pflicht, den Gemeinden zur Kontrolle der
Kommunalsteuerzahlungen die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen
bereitzustellen, außer Streit gestellt.
Für
ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds soll die Möglichkeit
der Zahlung eines dem KESt-Abzug entsprechenden Betrages geschaffen werden. Die
Kürzung der KESt-Erstattung um die (fiktive) Schenkungssteuer bei steuerfrei
geschenkten Sparbüchern entfällt im Hinblick auf das Auslaufen der
Schenkungssteuerbefreiung.
Im
Körperschaftssteuergesetz wird das Erfordernis einer Zweigniederlassung bei
doppelt ansässigen Körperschaften für Anerkennung der Eigenschaft als
Gruppenträger verankert. Grenzüberschreitende Gruppen können bei der
Nachversteuerung von Verlusten in Fällen der Liquidation oder Insolvenz die
zunächst steuerneutralen Teilwertabschreibungen gegenverrechnen.
Im Umsatzsteuergesetz
werden Regelungen für Strom und Gas an die fortschreitende
Liberalisierung der Energiemärkte angepasst. Schwerpunkt der diesbezüglichen
EU-Änderungsrichtlinie ist die Neubestimmung des Leistungsortes für
Energielieferungen. Maßgeblich ist, ob der Empfänger der Lieferung ein
steuerpflichtiger Wiederverkäufer oder ein sonstiger Abnehmer ist. Wird Gas
oder Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert, gilt
das Empfängerortprinzip, bei anderen Abnehmern wird die Besteuerung am
Ort des Verbrauchs durchgeführt. Sollte der Abnehmer die Gas- oder
Stromlieferung nicht nutzen bzw. verbrauchen, gilt das Empfängerortprinzip.
Ausdrücklich klargestellt wird, dass bei Lieferungen von Gas über Leitungen
oder von Elektrizität kein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt. Die
Einfuhr von Strom und Gas über Leitungen ist von der Einfuhrumsatzsteuer
befreit.
Im Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz wird klargestellt, dass steuerfreie Vermietung
von Räumlichkeiten an Ärzte unter die Beihilfenkürzung fällt.
Im
Investmentfondsgesetz wird Inhabern von Anteilen an ausländischen
Investmentfonds die Möglichkeit eingeräumt, einen Nachweis der
(ausschüttungsgleichen) Erträge zu erbringen.
In der
Normverbrauchsabgabe wird ein zeitlich befristeter Anreiz für die Verwendung
von Partikelfiltern bei neu zugelassenen Dieselkraftfahrzeugen geschaffen, im
Mineralölsteuergesetz sind Anreize für eine rasche Markteinführung von
Biokraftstoffen vorgesehen.
Die ÖBB-Holding AG und
ihre Tochter- und Enkelgesellschaften werden kommunalsteuerrechtlich als
einheitliches Unternehmen behandelt werden. Die antiquierte Übermittlung der monatlichen
Bemessungsgrundlagen in Papierform an jede einzelne Gemeinde wird vereinfacht
und auf Übermittlung via FinanzOnline umgestellt.
Um Missbräuchen bei
der Unterstützung von Jungunternehmern im Neugründungs-Förderungsgesetz
vorzubeugen, soll innerhalb von zwei Jahren nach der Betriebsneugründung oder
der (Teil-) Betriebsübertragung eine Person nicht Betriebsinhaber werden
dürfen, die schon in der Vergangenheit Betriebsinhaber war.
Im Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz werden Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z. B.
Preisausschreiben) steuerfrei gestellt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 12 16
Franz Wolfinger Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender