7190 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)
Der Gesetzesbeschluss enthält folgende Schwerpunkte:
1. Festlegung eines
gesetzlichen Mindestrahmens für Telearbeit im Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten,
2. Schaffung der
Möglichkeit, zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen
Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder zu einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union
einen Karenzurlaub ohne Verlust für zeitabhängige Rechte in Anspruch zu nehmen,
3. Beseitigung
der verpflichtenden Mitwirkung des Bundeskanzlers bei der Bewertung und
Zuordnung von Arbeitsplätzen der Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes und
des Verwaltungsgerichtshofes,
4. Schaffung
einer aktuellen Liste von Verwendungsbezeichnungen für Beamte und von dem
§ 140 Abs. 3 BDG 1979 entsprechenden Funktionsbezeichnungen für
Vertragsbedienstete,
5. Anpassung
der Terminologie an das Universitätsgesetz 2002 (z.B. Ersatz der Begriffe
„Studiendekan“, „ordentlicher Hörer“),
6. Ausdrückliche
Aufnahme der Mitwirkung an Universitätslehrgängen im § 155 Abs. 4
BDG 1979 und im § 49b Abs. 1 VBG,
7. Anpassung
der Anstellungs- und Ernennungserfordernisse der Lehrer und der Schul- und
Fachinspektoren im BDG 1979, im LDG 1984 und im LLDG 1985 mit
den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des
Universitäts-Studiengesetzes 1997, des
Akademien-Studiengesetzes 1999, den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes
und des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes – Luf BSchG,
8. Klare
Normierung des Erfordernisses der Bewertung des Arbeitsplatzes für einen
Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG (bzw. §§ 77a und 94a
GehG), wenn sich der Arbeitsplatz inhaltlich verändert hat oder neu
eingerichtet wurde, sowie Festlegung der Kriterien eines Projektarbeitsplatzes,
9. Aufnahme der
neuen Mitgliedstaaten in die Liste der für die Vorrückung relevanten
Einrichtungen,
10. Übernahme des bisher lediglich
im Verwaltungsweg geübten Vollzuges des § 21 GehG in den Rechtsbestand
(§§ 21 bis 21h GehG) unter klarer Definition der Ansprüche,
11. Einschränkung
des Anspruches auf Ergänzungszulage nach § 75 VBG – entsprechend der
Regelung im GehG – auf Fälle, die vom Vertragsbediensteten nicht selbst zu
vertreten sind,
12. Anpassung des
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an das Landarbeitsgesetz
hinsichtlich der Entgeltfortzahlungsregelung bei Krankheit (Unglücksfall) und
Dienstverhinderung aus sonstigen Gründen, Freizeitgewährung während der
Kündigungsfrist (Postensuchtage) und Urlaubsaliquotierung sowie Ersatzleistung
bei noch offenen Urlaubsansprüchen im Jahr der Beendigung des
Dienstverhältnisses,
13. Umrechnung des
Urlaubsausmaßes von Werktagen in Stunden,
14. Aufhebung des
Frauennachtarbeitsverbotes sowie Entfall des “Haushaltstages“ für
Dienstnehmerinnen im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
sowie die
Umsetzung des Gehaltsabschlusses für den Öffentlichen Dienst mit einer Erhöhung
der Gehälter, Monatsentgelte, Zulagen und Vergütungen um 2,3%.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 12 16
Dr. Georg Spiegelfeld-Schneeburg Herwig Hösele
Berichterstatter Vorsitzender