7190 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)

Der Gesetzesbeschluss enthält folgende Schwerpunkte:

1.      Festlegung eines gesetzlichen Mindestrahmens für Telearbeit im Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten,

2.      Schaffung der Möglichkeit, zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder zu einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union einen Karenzurlaub ohne Verlust für zeitabhängige Rechte in Anspruch zu nehmen,

3.     Beseitigung der verpflichtenden Mitwirkung des Bundeskanzlers bei der Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes,

4.     Schaffung einer aktuellen Liste von Verwendungsbezeichnungen für Beamte und von dem § 140 Abs. 3 BDG 1979 entsprechenden Funktionsbezeichnungen für Vertragsbedienstete,

5.     Anpassung der Terminologie an das Universitätsgesetz 2002 (z.B. Ersatz der Begriffe „Studiendekan“, „ordentlicher Hörer“),

6.        Ausdrückliche Aufnahme der Mitwirkung an Universitätslehrgängen im § 155 Abs. 4 BDG 1979 und im § 49b Abs. 1 VBG,

7.     Anpassung der Anstellungs- und Ernennungserfordernisse der Lehrer und der Schul- und Fachinspektoren im BDG 1979, im LDG 1984 und im LLDG 1985 mit den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des Universitäts-Studiengesetzes 1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes – Luf BSchG,

8.     Klare Normierung des Erfordernisses der Bewertung des Arbeitsplatzes für einen Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG (bzw. §§ 77a und 94a GehG), wenn sich der Arbeitsplatz inhaltlich verändert hat oder neu eingerichtet wurde, sowie Festlegung der Kriterien eines Projektarbeitsplatzes,

9.      Aufnahme der neuen Mitgliedstaaten in die Liste der für die Vorrückung relevanten Einrichtungen,

10.    Übernahme des bisher lediglich im Verwaltungsweg geübten Vollzuges des § 21 GehG in den Rechtsbestand (§§ 21 bis 21h GehG) unter klarer Definition der Ansprüche,

11.        Einschränkung des Anspruches auf Ergänzungszulage nach § 75 VBG – entsprechend der Regelung im GehG – auf Fälle, die vom Vertragsbediensteten nicht selbst zu vertreten sind,

12.    Anpassung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an das Landarbeitsgesetz hinsichtlich der Entgeltfortzahlungsregelung bei Krankheit (Unglücksfall) und Dienstverhinderung aus sonstigen Gründen, Freizeitgewährung während der Kündigungsfrist (Postensuchtage) und Urlaubsaliquotierung sowie Ersatzleistung bei noch offenen Urlaubsansprüchen im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses,

13.    Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Werktagen in Stunden,

14.    Aufhebung des Frauennachtarbeitsverbotes sowie Entfall des “Haushaltstages“ für Dienstnehmerinnen im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

sowie die Umsetzung des Gehaltsabschlusses für den Öffentlichen Dienst mit einer Erhöhung der Gehälter, Monatsentgelte, Zulagen und Vergütungen um 2,3%.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 12 16

Dr. Georg Spiegelfeld-Schneeburg     Herwig Hösele

       Berichterstatter           Vorsitzender