7209 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das  Betriebspensionsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz geändert werden

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates setzt die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung durch Novellierung des Pensionskassengesetzes und des Betriebspensionsgesetzes in die Österreichische Rechtsordnung um. Neben der Umsetzung der Richt­linie wird zur weiteren Förderung der 2. Säule der Altersversorgung auf Basis der Gruppenversicherung im Versicherungsaufsichtsgesetz das neue Altersvorsorgeprodukt „betriebliche Kollektiv­versicherung“ eingeführt.

 

Durch die Harmonisierung des Pensionskassenrechts in der Europäischen Union, insbesondere durch die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Mitgliedschaft wird ein wichtiger Impuls zur Flexibilisierung des europäischen Arbeitsmarktes gesetzt und sind daraus positive Auswirkungen insbesondere auch für kleinere Mitgliedstaaten und somit auch für Österreich zu erwarten. Mit der „betrieblichen Kollektiv­versicherung“ wird in der Zukunft im Rahmen eines in steuerrechtlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht neu geschaffenen „Level Playing Fields“ ein Wettbewerb zwischen Pensionskassen und Versicherungen mit unterschiedlichen Produkten entstehen, der Vorteile für Arbeitgeber und Arbeit­nehmer sowie für den österreichischen Kapitalmarkt bringen wird. Dadurch wird auch einem für den Wirtschaftsstandort Österreich schädlichen Abfluss in Produkte ausländischer Anbieter entgegen­gewirkt.

 

Aufsichtsbehörde über die Pensionskassen und die Lebensversicherungen ist die Finanzmarkt­aufsichts­behörde. Der Bund leistet für die Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde einen Fixbetrag, der durch dieses Gesetzespaket nicht verändert wird. Die steuerliche Gleichstellung des Produktes „betriebliche Kollektivversicherung“ mit den Pensionskassen erfolgt im Rahmen der schon derzeit für die Abzugs­fähigkeit von Arbeitgeberbeiträgen als Betriebsausgabe bestehenden Regelung. Dem wie bei Pensions­kassen­beiträgen auf 2,5 vH reduzierten Versicherungssteuersatz steht die künftige Lohnversteuerung der Renten aus der „betrieblichen Kollektivversicherung“ gegenüber, so dass in Summe steuerliche Auf­kommens­neutralität erwartet werden kann. Für den Bund und auch die Länder entstehen daher durch diese Novelle keine zusätzlichen Kosten.

 

Mit den vorgesehenen Regelungen wird das Gemeinschaftsrecht für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung vollständig umgesetzt. Die „betriebliche Kollektivversicherung“ ist mit den für Lebens­versicherungen geltenden Gemeinschaftsrecht kompatibel.

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2005 mit Stimmen­einhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 02 01

Angela Lueger      Johann Kraml

    Berichterstatterin           Vorsitzender