7209 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz geändert werden
Der
gegenständliche Beschluss des Nationalrates setzt die Richtlinie 2003/41/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung durch Novellierung des Pensionskassengesetzes und des
Betriebspensionsgesetzes in die Österreichische Rechtsordnung um. Neben der
Umsetzung der Richtlinie wird zur weiteren Förderung der 2. Säule der
Altersversorgung auf Basis der Gruppenversicherung im
Versicherungsaufsichtsgesetz das neue Altersvorsorgeprodukt „betriebliche
Kollektivversicherung“ eingeführt.
Durch die
Harmonisierung des Pensionskassenrechts in der Europäischen Union, insbesondere
durch die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Mitgliedschaft wird ein
wichtiger Impuls zur Flexibilisierung des europäischen Arbeitsmarktes gesetzt
und sind daraus positive Auswirkungen insbesondere auch für kleinere
Mitgliedstaaten und somit auch für Österreich zu erwarten. Mit der
„betrieblichen Kollektivversicherung“ wird in der Zukunft im Rahmen eines in
steuerrechtlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht neu geschaffenen „Level
Playing Fields“ ein Wettbewerb zwischen Pensionskassen und Versicherungen mit
unterschiedlichen Produkten entstehen, der Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sowie für den österreichischen Kapitalmarkt bringen wird. Dadurch wird auch
einem für den Wirtschaftsstandort Österreich schädlichen Abfluss in Produkte
ausländischer Anbieter entgegengewirkt.
Aufsichtsbehörde
über die Pensionskassen und die Lebensversicherungen ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde.
Der Bund leistet für die Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde einen
Fixbetrag, der durch dieses Gesetzespaket nicht verändert wird. Die steuerliche
Gleichstellung des Produktes „betriebliche Kollektivversicherung“ mit den
Pensionskassen erfolgt im Rahmen der schon derzeit für die Abzugsfähigkeit von
Arbeitgeberbeiträgen als Betriebsausgabe bestehenden Regelung. Dem wie bei
Pensionskassenbeiträgen auf 2,5 vH reduzierten Versicherungssteuersatz
steht die künftige Lohnversteuerung der Renten aus der „betrieblichen
Kollektivversicherung“ gegenüber, so dass in Summe steuerliche Aufkommensneutralität
erwartet werden kann. Für den Bund und auch die Länder entstehen daher durch
diese Novelle keine zusätzlichen Kosten.
Mit den
vorgesehenen Regelungen wird das Gemeinschaftsrecht für den Bereich der
betrieblichen Altersversorgung vollständig umgesetzt. Die „betriebliche
Kollektivversicherung“ ist mit den für Lebensversicherungen geltenden
Gemeinschaftsrecht kompatibel.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 02 01
Angela Lueger Johann Kraml
Berichterstatterin Vorsitzender