7211 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz 1988 geändert wird

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verpflichtung zur Annahme von auf Euro- oder Cent lautenden Gedenk- und Goldmünzen im Zahlungsverkehr nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich auf zehn Stück pro Zahlung beschränkt ist. Das Scheidemünzengesetz sieht keine Begrenzung der Höhe des möglichen Nennwertes dieser Sammlermünzen, die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausgegeben werden, vor. Wenn solche Münzen, beispielsweise aus Werbezwecken, mit sehr hohen Nennwerten ausgegeben werden, kann dies auch bei der derzeit vorgesehenen Annahmegrenze von zehn Stück bei einzelnen Zahlungen zu Betragshöhen führen, die insbesondere für natürliche Personen nicht mehr zumutbar sind. Daher soll der maximale Gesamtbetrag für die Annahmepflicht von Gedenkmünzen mit dem zweifachen Nennwert der derzeit höchsten Euro-Banknote, also mit 1 000 Euro festgesetzt werden.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 02 01

Theodor Binna      Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender