7212 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Der
gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass
die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik
Kasachstan noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler
Doppelbesteuerungen geschützt waren. Der Ausbau der wirtschaftlichen
Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.
Durch das Abkommen
wird die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs
und Kasachstans bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen
Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden
Weise beseitigt.
Das
Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom
Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale
Anerkennung gefunden haben.
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Republik Kasachstan auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag.
Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da auch
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005 02 01
Theodor Binna Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender