7214 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Ziel des
vorliegenden Abkommens ist die Förderung und der Schutz von Investitionen und
es regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit u.a. die Entschädigungspflicht
bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung.
Das Abkommen beruht auf dem Prinzip
der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung - ausgenommen
Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen u.ä. ergeben. Auf Grund dieses
Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres
Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.
Das Abkommen findet
auf alle Investitionen Anwendung, die Investoren der Vertragsparteien vor oder
nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt haben. Die Vertragsparteien
gestehen einander grundsätzlich die Meistbegünstigung und
Inländergleichbehandlung zu. Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft.
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Bundesrepublik
Äthiopien über die Förderung und den Schutz von Investitionen hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50
Abs. 1 zweiter Satz B‑VG ist erforderlich, da auch Angelegenheiten, die
den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat
erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages
die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50
Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche
Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005 02 01
Theodor Binna Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender