7217 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das Studien­förderungs­gesetz grundsätzlich nur die Förderung des ersten Studienabschlusses kennt. Ausnahmsweise können bei besonders guten Studienleistungen und zügig betriebenem Studium auch die weiterführenden Studien des Magisterstudiums und des Doktoratsstudiums gefördert werden. Deshalb verlangt das Studienförderungsgesetz für eine weitere Förderung, dass das weiterführende Studium zeitgerecht nach Abschluss des vorangegangenen Studiums (beim Magisterstudium binnen 18 Monaten, beim Doktoratsstudium binnen zwölf Monaten) aufgenommen wird und dass das vorangegangene Studium um nicht mehr als zwei Semester überzogen wurde. Zusätzlich sieht die derzeit geltende Regelung vor, dass zwischen dem abgeschlossenen Grundstudium und dem weiterführenden Studium kein anderes Studium belegt werden darf, ohne zu differenzieren, ob dieses andere Studium bereits vor Abschluss des Grundstudiums (parallel) betrieben wurde oder nicht.

Im Sinne der Förderung besonders leistungsorientierter Studierender ist es tatsächlich nicht zielführend, ihnen wegen eines zwischen Grundstudium und weiterführendem Studium betriebenen anderen Studiums die Förderungsmöglichkeit für ein weiterführendes Magister- oder Doktoratsstudium zu nehmen. Daher soll künftig die Überprüfung eines zwischenzeitig nach Abschluss des Grundstudiums betriebenen weiteren Studiums entfallen. Für dieses vor Aufnahme des Magister- oder Doktoratsstudiums betriebene weitere Studium besteht ohnedies kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Damit wird ein weiterführendes Studium dann gefördert, wenn das vorangegangene Studium besonders rasch absolviert und die Entscheidung für das weiterführende Studium zügig getroffen wurde.

Um ein unverzügliches In-Kraft-Treten nach Kundmachung zu ermöglichen, wurde von einer In-Kraft-Tretens-Bestimmung abgesehen.

Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 02 01

Karl Bader          Josef Saller

       Berichterstatter           Vorsitzender