7228 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über  den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000 geändert wird

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates soll eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung von personenbezogenen, insbesondere auch sensiblen Daten von Personen, die von einer Katastrophe unmittelbar betroffen sind, geschaffen werden. Damit sollen Interpretations­probleme gelöst werden, die sich wiederholt im Zusammenhang mit der Datenübermittlung von Katastrophenopfern, zuletzt im Zusammenhang mit der Ende 2004 eingetretenen Flut­wellen-Katastrophe in Südostasien, ergeben haben. Wie sich insbesondere im genannten Katastrophenfall gezeigt hat, ergibt sich die Notwendigkeit der Verwendung sowohl nicht sensibler als auch sensibler Daten durch Behörden und Hilfsorganisationen sowie die Not­wendigkeit der Übermittlung derartiger Daten an Angehörige der Betroffenen. Wenngleich die gegenständliche Katastrophe durch das Ausmaß und die Zahl der Betroffenen in besonde­rem Maße die datenschutzrechtliche Problematik bestimmter Datenverwendungen gezeigt hat, so handelt es sich dabei um datenschutzrechtliche Fragen, die im Prinzip bei jeder Katastro­phe zu klären waren.

Insgesamt ergibt sich daraus, dass

1.      ein wichtiges öffentliches Interesse an einer entsprechenden Regelung zur Daten­verwendung im Katastrophenfall besteht und dass

2.      wesentliche Interessen bestimmter Dritter, nämlich der nahen Angehörigen, der Hilfsorganisationen und zuständigen Behörden, vorhanden sind, deren Wertigkeit gegenüber allenfalls vorhandenen gegenläufigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht vernachlässigbar sind und daher als „überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten“ gewertet werden können. Bei Anlegung einer Durch­schnittsbetrachtung ist auch anzunehmen, dass der von der Katastrophe Betroffene selbst wünscht, dass seine Angehörigen benachrichtigt werden.

3.      Daraus folgt, dass die im wichtigen öffentlichen Interesse gelegene Regelung der Datenverwendung auch dann, wenn sie eine Informationsweitergabe an nahe Angehörige in der Krisensituation und an Hilfsorganisationen vorsieht, nicht in unverhältnismäßiger und daher sachlich nicht gerechtfertigter Weise in die Daten­schutzrechte eines Betroffenen eingreifen würde.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 15. März 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 03 15

Sissy Roth-Halvax       Herwig Hösele

    Berichterstatterin           Vorsitzender