7228 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000 geändert wird
Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates soll eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung von personenbezogenen, insbesondere auch sensiblen Daten von Personen, die von einer Katastrophe unmittelbar betroffen sind, geschaffen werden. Damit sollen Interpretationsprobleme gelöst werden, die sich wiederholt im Zusammenhang mit der Datenübermittlung von Katastrophenopfern, zuletzt im Zusammenhang mit der Ende 2004 eingetretenen Flutwellen-Katastrophe in Südostasien, ergeben haben. Wie sich insbesondere im genannten Katastrophenfall gezeigt hat, ergibt sich die Notwendigkeit der Verwendung sowohl nicht sensibler als auch sensibler Daten durch Behörden und Hilfsorganisationen sowie die Notwendigkeit der Übermittlung derartiger Daten an Angehörige der Betroffenen. Wenngleich die gegenständliche Katastrophe durch das Ausmaß und die Zahl der Betroffenen in besonderem Maße die datenschutzrechtliche Problematik bestimmter Datenverwendungen gezeigt hat, so handelt es sich dabei um datenschutzrechtliche Fragen, die im Prinzip bei jeder Katastrophe zu klären waren.
Insgesamt ergibt sich daraus, dass
1. ein wichtiges öffentliches Interesse an einer entsprechenden Regelung zur Datenverwendung im Katastrophenfall besteht und dass
2. wesentliche Interessen bestimmter Dritter, nämlich der nahen Angehörigen, der Hilfsorganisationen und zuständigen Behörden, vorhanden sind, deren Wertigkeit gegenüber allenfalls vorhandenen gegenläufigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht vernachlässigbar sind und daher als „überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten“ gewertet werden können. Bei Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung ist auch anzunehmen, dass der von der Katastrophe Betroffene selbst wünscht, dass seine Angehörigen benachrichtigt werden.
3. Daraus folgt, dass die im wichtigen öffentlichen Interesse gelegene Regelung der Datenverwendung auch dann, wenn sie eine Informationsweitergabe an nahe Angehörige in der Krisensituation und an Hilfsorganisationen vorsieht, nicht in unverhältnismäßiger und daher sachlich nicht gerechtfertigter Weise in die Datenschutzrechte eines Betroffenen eingreifen würde.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 15. März 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 03 15
Sissy Roth-Halvax Herwig
Hösele
Berichterstatterin Vorsitzender