7232 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 31. März 2005 betreffend ein Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG)

Das Österreichische Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975 ist seit nunmehr 29 Jahren in nahezu unveränderter Form, abgesehen von einigen kleinen Novellen, in Geltung. Dies war dadurch möglich, dass das LMG 1975 ein Rahmengesetz mit zahlreichen Verordnungsermächtigungen für den Bundesminister darstellt. Dank dieser vorausschauenden Konzeption konnte es auch nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bestehen bleiben, da eine Umsetzung von EG-Richtlinien durch die Verordnungermächtigungen möglich war.

Das Fleischuntersuchungsgesetz ist seit 1982 in Geltung, war jedoch aufgrund des EU-Beitritts Österreichs mehrmals zu novellieren.

In den letzten Jahren hat sich das Gemeinschaftsrecht sehr massiv weiterentwickelt und es wird eine weitgehende Harmonisierung des Lebensmittelrechts in allen Mitgliedstaaten angestrebt. Die Maßnahmen dienen dazu, die Sicherheit von Lebensmitteln "from the stable to the table" zu gewährleisten und den freien Warenverkehr tatsächlich zu verwirklichen. Die Grundlagen für die neue Lebensmittelpolitik der Europäischen Union sind im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit vom 12. Jänner 2000 zu finden.

Der vorliegende Gesetzesbeschluss dient nicht nur dazu, den neuen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, es wird auch – wie vom Gemeinschaftsrecht vorgegeben – die gesamte Lebensmittelkette einschließlich der Primärproduktion berücksichtigt, d.h. auch die Regelungen zur Fleischuntersuchung ebenso wie die Hygienevorschriften für Lebensmittel und deren Kontrolle.

Da durch einige Bestimmungen in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ein unmittelbarer Rechtszug zu den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern eröffnet wird, darf das vorliegende Bundesgesetz gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG nur mit Zustimmung der beteiligten Länder – das sind hier alle neun Länder – kundgemacht werden.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 12. April 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 04 12

              Christine Fröhlich  Martina Diesner-Wais

    Berichterstatterin             Vorsitzende