7244 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 17.05.2005
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch
das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. I Nr. xxx/2005,Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 153/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach Art. 14 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Demokratie,
Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und
Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte derösterreichischen
Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig
von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund, unter steter
Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein
höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken
von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die
bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu
ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen,
leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden,
die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten
orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und
nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner
Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil
und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen,
religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie
befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas
und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den
gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.“
2. Art. 14 Abs. 6 wirdIn
Art. 14 Abs. 6 wird nach der Absatzbezeichnung „(6)“ folgender Satz vorangestellt:eingefügt:
„Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird.“
3. Nach Art. 14 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Der GesetzgeberDie
Gesetzgebung hat ein differenziertes Schulsystem vorzusehen, das zumindest
nach Bildungsinhalten in allgemeinbildende und berufsbildende Schulen und nach
Bildungshöhe in Primar- und Sekundarschulbereiche gegliedert ist, wobei
bei den Sekundarschulen eine weitere angemessene Differenzierung vorzusehen
ist.“
3a. Nach Art. 14 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.“
4. Art. 14 Abs. 10 lautet:
„(10) In den
Angelegenheiten der Schulgeldfreiheit sowie des Verhältnisses der Schule
und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des
Religionsunterrichtes in der Schule, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der
Universitäten und Hochschulen handelt, können Bundesgesetze vom
Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden. Das Gleiche gilt, wenn die Grundsätze des Abs. 6a verlassen werden
sollen und für die Genehmigung der in diesenvorstehenden
Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge der im Art. 50 bezeichneten
Art.“
5. In Art. 14a Abs. 7 wird statt der Wendung „6, 7 und 9“ die Wendung „5a, 6, 6a, 7, 7a und 9“ eingefügt.
6. Art. 14a Abs. 8 lautet:
„(8) Art. 14 Abs. 10 gilt sinngemäß.“
7. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) Art. 14 Abs. 5a, 6, 6a, 7a und 10 und Art. 14a Abs. 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 im Bundesgesetzblatt in Kraft.“