7258 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Mai 2005 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird

Das „Zwei-Drittel-Erfordernis“ (Verfassungsmehrheit bei der Beschlussfassung über bestimmte Schulrechtsangelegenheiten im Nationalrat) hat sich in der Vergangenheit bei der Weiterentwicklung des Schulwesens als nicht zielführend erwiesen. Bildungspolitische Vorhaben und Maßnahmen sollen auf Gesetzesebene künftig rascher und effizienter ermöglicht werden. Daher sollen Abs. 10 des Art. 14 (Schulwesen) sowie Abs. 8 des Art. 14a (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen) B‑VG ersatzlos entfallen.

Nach Art. 14 Abs. 10 des Bundes‑Verfassungsgesetzes können in den Angelegenheiten

      der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken,

      der Schulpflicht,

      der Schulorganisation,

      der Privatschulen und

      des Verhältnisses von Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule,

soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien handelt, Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden und gilt das Gleiche für die Genehmigung der in diesen Angelegenheiten abgeschlossenen gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge (Art. 50 B‑VG).

Dieser Art. 14 Abs. 10 B‑VG sollte die (bildungspolitische) Kontinuität in den wesentlichen Fragen des österreichischen Schulwesens sicherstellen, hat sich aber in der (jüngeren) Vergangenheit als allzu stabilisierend und einer Dynamisierung von Reformbewegungen entgegenstehend erwiesen. Analoges gilt für den inhaltlich entsprechenden Art. 14a Abs. 8 B‑VG betreffend das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen.

Da durch den in Art. 14 neu eingefügten Abs. 6a B‑VG die Landesgesetzgeber determiniert werden, unterliegt dieser Beschluss der Zustimmungspflicht des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B‑VG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.      gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2005-05-23

Herwig Hösele          Josef Saller

       Berichterstatter           Vorsitzender