7258 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Mai 2005
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz
hinsichtlich des Schulwesens geändert wird
Das
„Zwei-Drittel-Erfordernis“ (Verfassungsmehrheit bei der Beschlussfassung über
bestimmte Schulrechtsangelegenheiten im Nationalrat) hat sich in der
Vergangenheit bei der Weiterentwicklung des Schulwesens als nicht zielführend
erwiesen. Bildungspolitische Vorhaben und Maßnahmen sollen auf Gesetzesebene
künftig rascher und effizienter ermöglicht werden. Daher sollen Abs. 10
des Art. 14 (Schulwesen) sowie Abs. 8 des Art. 14a (land- und forstwirtschaftliches
Schulwesen) B‑VG ersatzlos entfallen.
Nach Art. 14
Abs. 10 des Bundes‑Verfassungsgesetzes können in den Angelegenheiten
– der Schulbehörden
des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken,
– der Schulpflicht,
– der
Schulorganisation,
– der Privatschulen
und
– des Verhältnisses
von Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des
Religionsunterrichtes in der Schule,
soweit es sich
nicht um Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien handelt,
Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden und gilt das Gleiche für die Genehmigung der in diesen
Angelegenheiten abgeschlossenen gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden
Staatsverträge (Art. 50 B‑VG).
Dieser
Art. 14 Abs. 10 B‑VG sollte die (bildungspolitische) Kontinuität in
den wesentlichen Fragen des österreichischen Schulwesens sicherstellen, hat
sich aber in der (jüngeren) Vergangenheit als allzu stabilisierend und einer
Dynamisierung von Reformbewegungen entgegenstehend erwiesen. Analoges gilt für
den inhaltlich entsprechenden Art. 14a Abs. 8 B‑VG betreffend das
land- und forstwirtschaftliche Schulwesen.
Da durch den in
Art. 14 neu eingefügten Abs. 6a B‑VG die Landesgesetzgeber determiniert werden,
unterliegt dieser Beschluss der Zustimmungspflicht des Bundesrates gemäß Art.
44 Abs. 2 B‑VG.
Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005-05-23
Herwig Hösele Josef Saller
Berichterstatter Vorsitzender